Das Arbeitsgericht Berlin (Az. 54 Ca 14420/14) hat in einem aktuellen Urteil vom 04.03.2015 entschieden, dass der Arbeitgeber ein zusätzliches Urlaubsgeld oder eine jährliche Sonderzahlung nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen darf. Eine mit diesem Ansinnen begründete Änderungskündigung sei nach Auffassung des Arbeitsgerichts unwirksam.
Nach Auffassung des Arbeitsgerichts Berlin solle der gesetzliche Mindestlohn unmittelbar die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgelten. Der Arbeitgeber ist aus diesem Grunde nicht dazu berechtigt, Leistungen, die nicht diesem Zweck dienen – wie beispielsweise das Urlaubsgeld und die Jahressonderzahlung – mit dem Mindestlohn zu verrechnen.