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Deutsches Familiengericht darf ausländische Sorgerechtsentscheidung abändern

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Az. 3 UF 109/13) ist ein deutsches Familiengericht dazu berechtigt, eine ausländische Sorgerechtsentscheidung dann abzuändern, wenn das Kindeswohl dies gebietet.

In dem zu entscheidenden Fall stammten die Kindsmutter und ihr Sohn aus Rumänien. Seit der Trennung vom rumänischen Kindsvater lebten Mutter und Sohn in Deutschland. Im September 2005 sprach der Rumänische Gerichtshof der Mutter – jedoch mit Zustimmung des Vaters – das „Recht zur Großerziehung und Belehrung“ des Kindes zu und beließ es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge.

In der Folgezeit entzog das Familiengericht dem Vater vollständig und der Mutter teilweise die elterliche Sorge. Die Entscheidung des Rumänischen Gerichtshofs wurde mit der Begründung abgelehnt, eine derartige Entscheidung stehe dem Wohl des Kindes entgegen, es sei andernfalls eine Gefährdung des Kindeswohls zu befürchten.