Wir beraten Sie im Rahmen einer Vermögensauseinandersetzung
Bei der Vermögensauseinandersetzung im Rahmen einer Trennung oder einer Scheidungsvereinbarung geht es primär darum, das im Miteigentum stehende Vermögen aufzuteilen. Gegenstände, aber auch Immobilien, welche im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, bleiben auch dessen Alleineigentum. Dies gilt unabhängig vom Güterstand, somit auch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Hier gilt es dann auch nichts auseinander zu setzen.
Primär wird es sich in der Regel um eine gemeinsame Immobilie (beide Ehegatten stehen im Grundbuch) oder auch um gemeinsame Depots und Konten handeln.
Leben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, ist zunächst (zumindest intern) ein etwaiger Zugewinnausgleichsanspruch zu überprüfen. Stellt sich hiernach heraus, dass der eine Ehegatte dem anderen Ehegatten z.B. 50.000,00 € zu bezahlen hätte, dann kann dieser Betrag bei der weiteren Auseinandersetzung als Verrechnungsposten herangezogen werden.
Beispiel Zugewinnausgleich
Beide Ehegatten sind Miteigentümer zu gleichen Teilen an einer Immobilie mit einem Wert von 400.000,00 €. Der Ehemann will die Eigentumshälfte der Ehefrau erwerben und müsste somit grundsätzlich 200.000,00 € an die Ehefrau bezahlen. Wurde im Vorfeld errechnet, dass die Ehefrau an den Ehemann einen Zugewinnausgleichsbetrag von 50.000,00 € bezahlen müsste, dann hätte der Ehemann für den Erwerb der Eigentumshälfte unter Verrechnung des Zugewinnausgleichsbetrag nur noch 150.000,00 € an die Ehefrau zu bezahlen.
Den Zugewinnausgleich zu berechnen, wird deshalb unerlässlich sein.
Im Rahmen der weiteren Vermögensauseinandersetzung ist unter Anderem zu klären, wer in Zukunft etwaige noch offene gemeinsame Bankschulden bezahlt, und ob in Zukunft noch beide Ehegatten hierfür gegenüber der Bank haften sollen. Oft wird versucht, dass ein Ehegatte aus der Haftung gegenüber der Bank entlassen wird, wobei hier bereits im Vorfeld Kontakt mit der Bank aufgenommen werden muss.
Ziel der Vermögensauseinandersetzung sollte immer sein, dass sämtliches gemeinsames Vermögen getrennt wird, geklärt ist, wer welche Vermögensgegenstände erhalten soll, eine etwaige Ausgleichssumme vereinbart wird und auch die Übernahme gemeinsamer Schulden geregelt ist.
Damit dieser umfangreiche Themenkomplex auch für die Zukunft wirksam und rechtsverbindlich ist sollte sofort nach einer Einigung hierüber eine umfassende notarielle Scheidungsvereinbarung geschlossen und beurkundet werden.
In dieser Scheidungsvereinbarung sollten sodann auch die übrigen Folgesachen, insbesondere der Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt und nacheheliche Unterhalt mitgeregelt werden.
Frühzeitiger Kontakt zum Scheidungsanwalt / zur Scheidungsanwältin
Auch wenn es bei sehr vielen Personen vordergründig nur um die eigentliche Ehescheidung geht, sollte am besten noch vor Einleitung des Trennungsjahres, also frühzeitig rechtlicher Rat eingeholt werden. Insbesondere aufgrund der zahlreichen Gesetzesänderungen in der Vergangenheit und auch in der Zukunft bedarf es einer eingehenden Überprüfung sämtlicher mit der Trennung und der Scheidung in Verbindung stehender Folgesachen, damit unter anderem auch aus taktischen Gesichtspunkten der richtige Zeitpunkt zur Stellung eines Scheidungsantrages geklärt werden kann.