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Anwaltsgebühren und Anwaltshonorare

Anwaltsgebühren und Anwaltshonorare

Ein Angebot Ihrer Anwaltskanzlei Reissner-Ernst in Augsburg und Starnberg.

Übersicht

Für die Inanspruchnahme der anwaltlichen Tätigkeit regelt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) die Höhe der Gebühren. Das deutsche Gebührensystem gewährleistet in den meisten Fällen eine angemessene und leistungsgerechte Vergütung für den Anwalt. In einigen Fällen – insbesondere in umfangreichen Strafsachen oder in familien- oder erbrechtlichen Angelegenheit – werden wir Sie jedoch bitten, eine Vergütungsvereinbarung mit uns abzuschließen.

 
1. Grundlagen der Anwaltsvergütung

Die Höhe der anwaltlichen Vergütung ergibt sich entweder aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder aus einer wirksam abgeschlossenen Vergütungsvereinbarung. Die Einzelheiten erläutern wir Ihnen im Folgenden.

 

1.1 Gesetzliche Gebühren

Im zivil- und verwaltungsrechtlichen Bereich berechnen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert. Hier gilt die aufwandsunabhängige Vergütung. Mandate mit hohem Gegenstandswert sollen finanziell den im Verhältnis hohen Arbeitsaufwand bei Mandaten mit geringem Gegenstandswert ausgleichen.

So kann es vorkommen, dass bei Mandaten mit hohem Gegenstandswert die anwaltliche Vergütung umgerechnet auf den zeitlichen Aufwand überdurchschnittlich hoch ist, wohingegen in anderen Fällen bei Mandaten mit niedrigem Gegenstandswert eine Vergütung anfällt, die sich umgerechnet auf den zeitlichen Aufwand im untersten Bereich von wenigen Euros je Stunde bewegt.

Im strafrechtlichen Bereich berechnen sich die gesetzlichen Gebühren nach vorgegebenen Gebührenrahmen (von mindestens bis höchstens Euro …)

Feste Gebühren sind nur dort vorgesehen, wo sie aus Gründen der Kostenerstattung oder wegen der gesonderten Regelung für Prozesskostenhilfe oder Pflichtverteidigung notwendig sind.

 

1.2 Gebührenarten

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz unterscheidet zwischen mehreren Gebührenarten: Fest- und Rahmengebühren. Die Rahmengebühren sind entweder gegenstandswertabhängig, oder es werden ein Mindest- und ein Höchstbetrag vorgegeben. Die Höhe der gegenstandswertabhängigen Gebühr ist der Gebührentabelle als Anlage zu § 13 RVG zu entnehmen.

Die jeweils angemessene Gebühr innerhalb der vorgegebenen Gebührenrahmen ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände – insb. des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers und des Haftungsrisikos – nach billigem Ermessen vom Rechtsanwalt zu bestimmen. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich in § 14 Abs. 1 RVG.

 

1.3 Abrechnung der außergerichtlichen Beratung

 Ist der Mandant Verbraucher, erhält der Anwalt für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens eine Gebühr in Höhe von jeweils höchstens 250 Euro sowie für das Erstberatungsgespräch eine Gebühr in Höhe von höchstens 190 Euro.

 

2. Vergütungsvereinbarungen

 Einen Sonderfall bildet in diesem Zusammenhang die Verteidigung in Strafsachen. Eine aktive und optimale Strafverteidigung erfordert in der Regel einen erheblichen Zeitaufwand. Oft ist es notwendig, eigene Ermittlungen anzustellen, bzw. Zeugen aufzusuchen oder andere Recherchen zu betreiben. Häufig beginnt eine optimale Strafverteidigung bereits lange vor dem polizeilichen Ermittlungsverfahren und dauert dann bis zur Erledigung an. Die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG sind dann aber häufig nicht ausreichend, um eine solche Strafverteidigung zu honorieren. Insbesondere in Strafverteidigungen legen wir dem Mandat deswegen häufig eine Mandats- und Vergütungsvereinbarung zu Grunde, die von den Regelungen des RVG abweicht. Die Einzelheiten werden in jedem Fall im Vorfeld besprochen.

 

2.1 Arten von Vergütungsvereinbarungen

 Folgende Varianten kommen beispielsweise als Vergütungsvereinbarungen in Betracht:

  • Modifizierung des geltenden Gebührenrechts, z. B. durch die Vereinbarung eines Vielfachen der gesetzlichen Gebühren oder des mehrfachen Anfalls einer Gebühr (insb. In Strafverfahren)
  • Vereinbarung des Gegenstandswertes, nach dem abgerechnet werden soll
  • Zeit- und Pauschalhonorarvereinbarungen

 

2.2 Form der Vergütungsvereinbarungen

 Vergütungsvereinbarungen sind an einige gesetzlich vorgegebenen Formvorschriften geknüpft: Sie dürfen nach § 3a Abs. 1 RVG grundsätzlich nicht nur mündlich abgeschlossen werden sondern bedürfen für ihre Wirksamkeit der der Textform. Sie müssen als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden. Darüber hinaus dürfen Vergütungsvereinbarungen beispielsweise nicht zusammen mit der Vollmacht im selben Formulare geregelt sein, sondern müssen von anderen Vereinbarungen -mit Ausnahme der Auftragserteilung- deutlich abgesetzt sein. Sie haben einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss.

 

2.3 Inhalt von Vergütungsvereinbarungen

 Beim Inhalt ist zu beachten, dass eine höhere als die gesetzliche Vergütung grundsätzlich immer vereinbart werden kann. Grenzen sind hier Sittenwidrigkeit oder Unangemessenheit der Vergütungsvereinbarungen. Die gesetzliche Vergütung darf in gerichtlichen Verfahren nicht unterschritten werden. Die Vereinbarung einer niedrigeren als der gesetzlichen Vergütung ist gem. § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO in Verbindung mit § 4 Abs. 1 RVG nur für außergerichtliche Angelegenheiten und unter bestimmten -engen- Voraussetzungen für das gerichtliche Mahnverfahren sowie für einen Teil des Zwangsvollstreckungsverfahrens zulässig.

Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen. Dies ist für jeden Einzelfall gesondert zu prüfen.

 

2.4 Angemessenheit der vereinbarten Vergütung

 Als Anhaltspunkt kann der Beschluss der 51. Tagung der Gebührenreferenten der Rechtsanwaltskammern vom 24.09.2005 dienen:

  1. Eine Vereinbarung, die beinhaltet, dass das 5 bis 6-fache der gesetzlichen Höchstgebühr nicht überschritten wird, ist nicht unangemessen.
  2. Bei Vergütungsvereinbarungen, die das Fünf- bis Sechsfache der gesetzlichen Höchstgebühren überschreiten, muss der Maßstab der Aufwandsbezogenheit (so etwa der Zeitaufwand) herangezogen werden.
  3. Die vereinbarte Zeitvergütung ist dann angemessen, wenn der Stundensatz angemessen ist und der Zeitaufwand nachvollziehbar dargelegt wird.

Anlässlich der 60. Tagung der Gebührenreferenten am 24.4.2010 wurde dieser Beschluss im vollen Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung bestätigt.

Sollte ein Gericht zu dem Ergebnis kommen, dass die vereinbarte Vergütung unangemessen hoch ist, bedeutet dies jedoch keineswegs, dass der Anwalt überhaupt keine Vergütung erhält. § 3a Abs. 2 RVG sieht vor, dass eine unangemessen hohe Vergütung im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden kann.

Vor der Herabsetzung hat das Gericht nach § 3a Abs.2 RVG ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

 

3. Sonderfall Erfolgshonorar

 Die Vereinbarung von Erfolgshonoraren ist grundsätzlich nicht gestattet.

49b Abs. 1 S. 1 BRAO
Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt.

Die Ausnahme von diesem grundsätzlichen Verbot ist in § 4 a RVG geregelt.

4a Abs. 1 RVG
Ein Erfolgshonorar (§ 49b Abs. 2 Satz 1 der BRAO) darf nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. In einem gerichtlichen Verfahren darf dabei für den Fall des Misserfolgs vereinbart werden, dass keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird.

Liegen diese Voraussetzungen vor, muss die Vereinbarung die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und gegebenenfalls die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung, zu der der Rechtsanwalt bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen, sowie die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sein soll, enthalten. In der Vereinbarung sind außerdem die wesentlichen Gründe anzugeben, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind. Ferner ist ein Hinweis aufzunehmen, dass die Vereinbarung keinen Einfluss auf die gegebenenfalls vom Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von ihm zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter hat.

 

4. Gebührenrechner

 

Wir bitten um Verständnis, wenn wir für das Ergebnis Ihrer Berechnung keine Haftung übernehmen können. Hinsichtlich der konkret zu erwartenden Gebühren gilt ausschließlich das Ihnen persönlich und anhand des konkreten Falls Mitgeteilte.

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Herr RA Reissner kann über viele Jahre der Erfahrung im Verkehrsrecht und Strafrecht zurückblicken.

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