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Erbrecht

Erfahrung & Kompetenz – Ihr Rechtsanwälte in Starnberg und Augsburg

Erben trifft jeden

Jeder Mensch wird in irgendeiner Weise vom Erbrecht berührt, sei es als Erblasser, der sich Gedanken über die Verteilung seines Nachlasses machen muss, oder als Erbe, der eine Erbschaft antreten soll. Im letzten Jahr wurden in Deutschland allein 400 Milliarden Euro Vermögen an Abkömmlinge vererbt, was die Relevanz des Erbrechts unterstreicht.

Die korrekte Verwaltung des Erbes

Das Erben ist in Deutschland gemäß Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetzes (GG) grundrechtlich geschützt. So darf jeder nach freiem Willen seinen Nachlass gestalten oder eine Erbschaft antreten. Die maßgeblichen Vorschriften finden sich in den Paragrafen §§ 1922 bis 2385 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); oder bei einem Erbfall im EU-Ausland die EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO, Nr. 650/2012). Entscheidend ist, wer Erbe ist. Wer erbt, bestimmt sich nach der Erbfolge. Die gewillkürte Erbfolge ist vorrangig gegenüber der gesetzlichen Erbfolge. Die gewillkürte Erbfolge kann der Erblasser durch sein Testament oder einen Erbvertrag mit künftigen Erben bestimmen. In der Testamentsgestaltung ist er frei nach seinem letzten Willen. Hierbei kann der Erblasser Angehörige enterben oder die Erbfolge bestimmen.

Fehlt der Wille greift das Gesetz

Fehlen Testament oder Erbvertrag gänzlich oder umfassen nur einen Teil des zu vererbenden Vermögens, setzt stattdessen die gesetzliche Erbfolge ein. Diese bestimmt sich nach dem Verwandtschaftsgrad. Zunächst erben die Abkömmlinge, also die Kinder des Erblassers (auch nichteheliche oder adoptierte, nicht aber Stief- oder Ziehkinder). Darauf folgen die Eltern und zuletzt weitere Angehörige. Die Ehepartner erben neben den Verwandten; eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten in der Erbschaft gleichgestellt. Dabei ist zu berücksichtigen, in welcher Gütergemeinschaft die Ehepartner lebten. So kann sich im gesetzlichen Fall der Zugewinngemeinschaft das Erbe erhöhen. Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft als sogenannte Gesamthandsgemeinschaft und müssen sich so im Einvernehmen mit dem Nachlass auseinandersetzen.

Mit uns bekommen Sie den Überblick über die gesetzliche Erbfolge – überlassen Sie es nicht dem Zufall!

Was tun bei einer Erbschaft: Annehmen oder Ablehnen?

Erben sind Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Gemäß der Universalsukzession sind sie somit auch den Verbindlichkeiten verpflichtet. Dazu zählen neben Bestattungskosten bzw. Grabpflege, auch alle Schulden, sowie ein 30-tägiger Unterhalt für den Hausstand des Erblassers. Daher kann es ggf. ratsam sein, die Erbschaft auszuschlagen. Die Erbschaft fällt dem Erben automatisch an. Daher muss die Erbausschlagung innerhalb einer gesetzlichen Frist von 6 Wochen vor dem Nachlassgericht erfolgen. Auch ein Notar kann die Erbausschlagung öffentlich beglaubigen und dem Gericht weiterleiten. Das Nachlassgericht ist gemäß des Familienverfahrensgesetzes (FamFG) das örtliche Amtsgericht im letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Es ist auch für die Ausstellung des Erbscheins zuständig. Ist die Erbschaft angenommen, kann sie nicht mehr ausgeschlagen werden. Jedoch bleibt ein Anfechtungsrecht der Annahme, soweit sich der Erbe über den Nachlasswert geirrt hat.

Ihre Erbschaft wird zur Schuldenfalle? Wir beraten über Ausschlagung und Anfechtung!

Pflichtteil als Mindestmaß

Abkömmlinge und Angehörige können auch enterbt werden. Dabei behalten sie jedoch einen Anspruch auf den Pflichtteil der Erbschaftsmasse. Das Pflichtteilsrecht ist die hälftige Höhe des gesetzlichen Erbrechts. Dieser Pflichtteilsanspruch kann aber verwirkt werden, wenn der Pflichtteilsberechtigte den Erblasser oder Angehörigen getötet (oder es versucht) hat. Weitere Gründe, den Pflichtteil zu verwirken, sind eine böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht oder schwere Straftaten gegen den Erblasser. Wichtig ist auch zu berücksichtigen, dass ein Pflichtteil durch vorige Schenkung gemindert werden kann.

Sie wurden enterbt, was nun? Sie haben einen Anspruch auf den Pflichtteil!

Ihr kompetenter Rechtsbeistand

Erbrecht ist ein kontinuierlicher Gegenstand von Verhandlungen, da es um den letzten Willen geht. In unserer Kanzlei haben wir eine Vielzahl von verschiedenen und manchmal sehr komplexen Fällen erfolgreich für unsere Mandanten bearbeitet, da Komplexität im Erbrecht durch verschiedene Gerichtsfälle verdeutlicht wird. Ein Beispiel ist die Frage, ob jemand erben kann, obwohl ein Strafprozess wegen versuchten Mordes noch im Gange ist oder ob ein ungeborenes Kind in die Erbschaft einbezogen wird.
Auch das digitale Zeitalter bringt neue Herausforderungen im Erbrecht mit sich: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Eltern ein Recht auf Zugang zu den Facebook-Kontodaten ihres verstorbenen Kindes haben, da der digitale Nachlass ebenfalls vererbt wird. Fragen zum Umgang zwischen Erben und Verstorbenem müssen ebenfalls geklärt werden. Der BGH hat jedoch festgestellt, dass es nicht rechtens ist, die zukünftigen Erben vertraglich zum Besuch zu verpflichten.
Unabhängig davon, ob es um das Vererben oder das Erben geht – mit meiner Hilfe können Sie Ihr Ziel erreichen.

Wie wir Ihnen helfen können

Bei Testamentsvollstreckung oder im Erbfall ist es besonders wichtig sicherzustellen, dass alle Schritte rechtmäßig durchgeführt werden. Oft gibt es Konflikte zwischen Angehörigen und Verwandten, die zu Streitigkeiten führen können. Diese Auseinandersetzungen können sowohl innerhalb der Familie als auch vor Gericht ausgetragen werden. Da das Erben sehr komplex sein kann, ist es umso wichtiger, sich an die gesetzlichen Vorgaben zu halten. Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, angefangen vom Verfassen des Testaments über die Beratung beim Notar bis hin zur Vertretung vor Gericht. Wir stellen sicher, dass Sie und Ihre Angehörigen gemäß Ihren Wünschen erben und vererben.

Gerne stehe ich Ihnen für ein Erstgespräch zur Verfügung und biete Ihnen folgende Leistungen an:

Vor dem Erbfall

  • Rechtliche Sicherung durch die Erstellung von Testamenten, Vermächtnissen, Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen, Anmeldung beim zentralen Vorsorgeregister sowie Erbschaftsverträgen für Gesellschaften und Stiftungen.

  • Übertragung von Immobilien und Unternehmen/-anteilen

  • Sicherung gegen Erbschafts- und Schenkungssteuer sowie Pflichtteilsansprüche und enterbte Angehörige.

  • Gestaltung des Nachlasses: Schutz des Vermögens vor Erbschaftssteuer, Übertragung von Unternehmensanteilen und Immobilien ohne Verlust, Entzug des Pflichtteils von ungewollten Erben


Nach dem Erbfall

Wenn Sie erben oder von der Erbschaft ausgeschlossen wurden, kann die Abwicklung des Nachlasses schnell unübersichtlich und kompliziert werden. Ich helfe Ihnen dabei, Ihre Ansprüche zu sichern und nichts zu übersehen. 

  • Testament / Nachlass

    • Vollstreckung

    • Verwaltung

    • Insolvenz

    • Haftung für Nachlassverbindlichkeiten

    • Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

    • Nationale und internationale Erbfälle

    • Auseinandersetzung unter Miterben in einer Erbengemeinschaft

  • Pflichtansprüche

    • Durchsetzen Ihrer Ansprüche

    • Abwehren der Ansprüche anderer

    • Verzicht auf den Pflichtteil

  • Behörden / Steuern

    • Erbschaftssteuererklärung

    • Kommunikation mit dem Finanzamt

    • Europäisches Nachlasszeugnis

    • Antrag auf Erbschein

Im Falle eines Erbfalls kann es schnell unübersichtlich und kompliziert werden. Wir helfen Ihnen dabei, den Überblick zu behalten und Ihre Ansprüche zu sichern. Auf diese Weise können Sie vermeiden, in eine Schuldenfalle zu geraten und ein Erbe zu verlieren, das Ihnen zusteht. Wir unterstützen Sie auch bei der Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen und der Kommunikation mit Behörden, damit Sie bekommen, was Ihnen zusteht.

Vor Gericht

Machen Sie sich Sorgen wegen einer gerichtlichen Auseinandersetzung um Ihr Erbe? Haben Sie Bedenken, dass Ihnen Ihr Erbe unrechtmäßig vorenthalten wird? Oder arbeiten manche Miterben nicht kooperativ mit Ihnen zusammen? Mit unserer Unterstützung stehen Sie nicht allein da und können Ihre Rechte verteidigen.

  • Anfechtung von Testamenten

  • Klärung der Testierfähigkeit

  • Klagen gegen Miterben

  • Klage bei Erbenhaftung

  • Sicherung des Pflichtteils

  • Mediation

In Erbstreitigkeiten kann es schnell zu gerichtlichen Auseinandersetzungen kommen. Daher ist es wichtig, auf der rechtlich sicheren Seite zu stehen. Wir setzen uns dafür ein, außergerichtliche und gütliche Lösungen zu erzielen. Sollte dies nicht möglich sein, verteidigen wir Ihr Recht auch vor Gericht. Ich unterstütze Sie dabei, falsche Testamenten zu vermeiden und bei Streitigkeiten mit anderen Erben.

Egal um welches Thema im Erbrecht es sich handelt, ich bin gerne für Sie da und stehe Ihnen mit unserem Wissen und unserer Erfahrung zur Seite.

Ob es um irgendeine Frage im Bereich des Erbrechts geht, können Sie sich auf unsere Hilfe verlassen!

Häufige Fragen (FAQ)

Die Gesamtrechtsnachfolge, auch bekannt als Universalsukzession, bezeichnet den automatischen Übergang aller Rechte und Pflichten des Erblassers auf den Erben.

Jeder Erbe, der volljährig ist, besitzt das Recht, die Erbschaft innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls abzulehnen. Dies ist möglich, solange der Erbe noch keinen Antrag auf Erbschein gestellt hat. Die Ablehnung kann entweder persönlich beim Nachlassgericht am Wohnort des Erben oder am letzten Wohnort des Verstorbenen erfolgen. Alternativ kann die Ablehnung auch über einen Notar vorgenommen werden.

Falls Sie durch einen Irrtum (bezüglich des Inhalts, der Erklärung, Übermittlung oder Motivation) bei Annahme der Erbschaft getäuscht wurden oder bedroht wurden, haben Sie das Recht, die Erbschaft innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnisnahme des Vorfalls anzufechten. Sie können die Anfechtung entweder persönlich beim Nachlassgericht oder durch einen Notar vornehmen lassen. Im Falle einer Bedrohung hängt die Frist von der Dauer der Bedrohungssituation ab.

Gemäß § 343 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ist in der Regel das Nachlassgericht das Amtsgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des verstorbenen Erblassers. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Wenn ein Erbe die Erbschaft ausschlägt, kann das Amtsgericht am Wohnsitz des Ausschlagenden ebenfalls als zuständiges Nachlassgericht betrachtet werden.
Es besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Ausstellung eines Erbscheins beim Nachlassgericht zu stellen. Dafür sind die notwendigen Unterlagen beizufügen, aus denen hervorgeht, wer die Erben sind. Jeder Erbe hat das Recht, den Antrag zu stellen und kann dies unabhängig von eventuellen anderen Miterben tun.
Die Erbfolge nach der Verwandtschaft ist normalerweise in drei Ordnungen aufgeteilt. Die Vertreter der vorherigen Ordnung haben Vorrang gegenüber denen der folgenden Ordnung. Die erste Ordnung umfasst direkte Abkömmlinge und deren Nachkommen. Zusätzlich gilt der Ehepartner, der nicht zur ersten Ordnung gehört, als erbberechtigt.
Auch nichteheliche Kinder, adoptierte Kinder und Kindeskinder des Erblassers werden als Abkömmlinge betrachtet. Bei Volljährigen, die adoptiert werden, gibt es spezielle Regelungen. Stief- und Ziehkinder hingegen sind nicht mit dem Erblasser verwandt und haben daher keinen gesetzlichen Erbanspruch.
Die Zugewinngemeinschaft ist eine gesetzliche Regelung, die für Ehegatten gilt. Jeder Partner behält sein eigenes Vermögen. Im Falle einer Scheidung ist jedoch derjenige, der den größeren Zugewinn erzielt hat, verpflichtet, die Hälfte der Differenz an den anderen abzugeben. Im Erbfall hat der überlebende Ehegatte zusätzlich Anspruch auf ein Viertel seines gesetzlichen Erbteils.

Wenn mehrere Personen eine Erbschaft erhalten, entsteht automatisch eine Erbengemeinschaft. Allerdings ist diese nicht rechtsfähig und organisiert sich als Gesamthandsgemeinschaft. Das bedeutet, dass die Erben das Erbe nur gemeinschaftlich verwalten können. Es ist jedoch möglich, dass jeder Erbe über seinen nicht aufgeteilten Anteil des Nachlasses verfügt.

Wenn der Erblasser durch ein Testament oder einen Erbvertrag festgelegt hat, wer seine Erben sein sollen, spricht man von einer gewillkürten Erbfolge. Diese hat Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge. Allerdings gilt die gewillkürte Erbfolge nur für den Teil des Nachlasses, der durch die Bestimmungen des Erblassers abgedeckt ist. Für den restlichen Teil des Nachlasses bleibt die gesetzliche Erbfolge weiterhin gültig.

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