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Konfliktfelder im Nachbarrecht

Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt.“.

Schon Wilhelm Busch verdeutlichte, dass das Verhältnis zwischen Nachbarn seit jeher zu den konfliktträchtigsten und sensibelsten Bereichen des menschlichen Zusammenlebens zählt.

Einige Beispiele für nachbarrechtliche Konflikte: Grenzstreitigkeiten, Fensterrecht, Erhöhung einer Kommunmauer, die Einfriedung von Grundstücken, die Abstandsflächen baulicher Anlagen, der Grenzabstand von Pflanzen usw.

Der nachbarliche Streit entflammt sich auch oft aufgrund von Einwirkungen auf das Grundstück, wie zum Beispiel Emissionen (hier insbesondere Lärm, Gerüche, Rauch), Vertiefungen, Überhang von Zweigen oder Überfall von Früchten. Auch Betretungsrechte und Wegerechte sind häufig Gegenstand von Auseinandersetzungen.

Sensible Konfliktlösung

Da es kein einheitlich kodifiziertes Nachbarrecht gibt, sondern die anzuwendenden Bestimmungen und Gesetzesvorschriften verstreut sind und weil für die Behandlung von Nachbarschaftsstreitigkeiten sensibler Umgang erfordert, ist rechtlicher Rat unabdingbar um eine praktikable, Frieden stiftende Lösung zu finden, die gewährleistet, dass zumindest ein „normales“ Zusammenleben ohne täglichen Streit oder Terror möglich ist. Denn eine befriedete Wohnsituation ist entscheidend für das Wohlbefinden jedes Einzelnen und für ein geregeltes Zusammenleben.

Lösungswege vor der Klage ausschöpfen

Aus diesem Grund ist bei Nachbarstreitigkeiten in der Regel vor einem gerichtlichen Verfahren eine Streitschlichtung vor einer Gütestelle erforderlich. Erst wenn diese Streitschlichtung scheitert und erfolglos bleibt, kann ein Klageverfahren in Angriff genommen werden. Ein erfolgloses Schlichtungsverfahren ist Prozessvoraussetzung für ein etwaiges Klageverfahren. Eine Klage würde bei Nichtdurchführung der Schlichtung sonst als unzulässig abgewiesen werden.

Oftmals gelingt es im Rahmen der Schlichtung eine tragfähige Lösung für die Zukunft zu finden. Falls nicht und der böse Nachbar lenkt nicht ein, um auf obiges Zitat zurück zu kommen, müssen die bestehenden Rechte dann notfalls mit Klage durchgesetzt werden, ob es dem bösen Nachbarn gefällt oder nicht.

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