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Richtiges Verhalten bei Verkehrskontrollen nach Alkohol-Fahrt - Was darf die Polizei und was nicht?

Fachbeitrag im Verkehrsrecht

Karneval bzw. Fasching: Das sind die Tage, an denen gerne mal das eine oder andere Gläschen zu viel getrunken wird. Tage wie diese sind es, an denen nach Angaben des Statistischen Bundesamts die meisten alkoholbedingten Unfälle passieren. Genau aus diesem Grunde sind die Verkehrskontrollen an diesen Tagen besonders häufig.

Was aber dürfen Polizisten bei einer Verkehrskontrolle eigentlich?

Welche Rechte und Möglichkeiten die Polizei im Rahmen einer Verkehrskontrolle hat, ist grundsätzlich gesetzlich geregelt. Dazu zählen neben der Feststellung der Identität des Fahrers, auch die Überprüfung der Fahrerlaubnis oder des Fahrzeugs selbst. Hierzu müssen der Führerschein und der Fahrzeugschein im Original vorgelegt werden. Wer diese Unterlagen nur in Kopie (wie z.B. häufig bei Mietwagen) oder gar nicht vorlegen kann, riskiert ein Bußgeld. Die Überprüfung von Warndreieck, Verbandskasten und Warnweste sowie der Verkehrssicherheit des Fahrzeugs und der Fahrtauglichkeit des Fahrzeugführers sind ebenfalls routinemäßige Checkpunkte einer Verkehrskontrolle.

Generell gilt bei Verkehrskontrollen: Kooperation ist in der Regel besser als Konfrontation.

Ruhig, kooperativ, aber auf keinen Fall zu redselig – mit so einem Verhalten legt man den Grundstein für die Vermeidung unnötigen Ärgers, wenn man es mit der Polizei zu tun bekommt. Das gilt insbesondere dann, wenn einem die Polizeibeamten unfreundlich, gereizt oder gar aggressiv gegenüber treten. Von Provokationen und Beleidigungen der Polizei ist dringend abzuraten. Nicht selten sind derartige Punkte dann die einzigen, die nach einer Verkehrskontrolle noch übrig bleiben: Null Promille, Warndreieck, Sicherheitsweste und Verbandskasten dabei, Winterreifen aufgezogen, auch der Führerschein konnte vorgelegt werden – nur leider die Polizeibeamte beschimpft und deswegen ein Verfahren wegen Beleidigung am Hals. Um die Verkehrstauglichkeit des Fahrzeugführers festzustellen, greifen Polizeibeamte in der Regel auf Atemalkohol- oder Drogenschnelltests zurück. Was vielen Autofahrern dabei allerdings nicht bewusst ist: Diese Tests dürfen Sie grundsätzlich ablehnen. Nur wer sich ohnehin sicher ist, dass er nichts getrunken und auch keine Drogen konsumiert hat, hat auch keinen Grund, die Tests abzulehnen. Ansonsten gilt: In der Regel ist es in Zweifelsfällen günstiger, die Tests zu verweigern und über die Angaben zur Person hinaus keinerlei weitere Angabe zu machen. Dies gilt insbesondere zu Fragen nach Art und Mengen von konsumiertem Alkohol oder zum Trink-Ende. Verweigern Verkehrsteilnehmer die Durchführung der Atemalkohol- oder Drogentests, liegt es im Ermessen der Beamten, ob sie einen Bluttest durchführen. Die Zeit bis zur Blutentnahme spielt in der Regel jedoch dem Kontrollierten in die Hände, da der Körper fortlaufend den konsumierten Alkohol abbaut und Rückrechnungen in der Regel zu Gunsten des Betroffenen zu erfolgen haben. Der Blutentnahme selbst sollte nicht zugestimmt werden, jedoch ist dringend davon abzuraten, sich dagegen zur Wehr zu setzen. Man duldet sie, widerspricht ihr jedoch ausdrücklich und erklärt, dass die Entnahme gegen den Willen erfolgt. Nur so kann die Frage, ob eine richterliche Anordnung erforderlich gewesen wäre, später noch problematisiert werden. Die routinemäßig durchgeführten Tests (Finger-Finger-Probe, Finger-Nase-Probe) im Rahmen der Blutentnahme sollten ebenfalls im Zweifel abgelehnt werden. Selten können diese Tests dem Beschuldigten nutzen, häufig aber im späteren Verfahren schaden.

Wir wünschen Ihnen eine gute Fahrt!

Seien Sie stets wachsam und aufmerksam und lassen Sie nach dem Konsum von Alkohol oder Drogen das Auto stehen. Wenn Sie aber aufgrund einer Alkohol- oder Drogenfahrt Probleme haben, wenn gar der Führerschein in Gefahr ist, dann rufen Sie uns bitte an. Je früher, desto besser, außerhalb der Bürozeiten unter unserem strafrechtlichen Notdienst. Und bis dahin beachten Sie bitte: Kaum wo ist der Satz „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“ so richtig, wie im Straf- oder Bußgeldverfahren. Verweigern Sie jegliche Angabe zur Sache – grundsätzlich und ausnahmslos.

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