ClickCease
Reissner, Ernst und Kollegen - Recht verständlich, kompetent und engagiert.

EU - Fahrerlaubnis

Fachbeitrag im

EU-Fahrerlaubnis aus dem europäischen Ausland eine Lösung?

Macht es Sinn, im europäischen Ausland die Fahrerlaubnis zu erwerben? Beispielsweise wenn einem Fahrerlaubnisinhaber in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen wurde? Oder, um eine in Deutschland zu erwartende medizinisch-psychologische Untersuchung zu umgehen?

Die zahlreichen Angebote im Internet von häufig zweifelhaften Anbietern sind verlockend, die Risiken und vor allem die Kosten meist jedoch enorm.

Grundsätzlich sind zwar Führerscheine, die ein Mitgliedsstaat der EU ausgestellt hat, von den übrigen EU-Mitgliedsstaaten anzuerkennen. Dies gilt in der Regel selbst für Inländer, die nach Ablauf einer Sperrfrist die Fahrerlaubnis in einem anderen EU-Staat erworben haben.

Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos. In zahlreichen Fällen ist es einem Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis verwehrt, hiervon auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Nach § 28 der FeV kann ein EU-Fahrerlaubnis-Inhaber diese insbesondere in den nachfolgenden Fällen nicht in Deutschland einsetzen:

  • Die Fahrerlaubnis wurde dem Inhaber im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen oder nur deshalb nicht entzogen, weil er zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet hat.
  • Dem Fahrerlaubnisinhaber darf aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden.
  • Der Fahrerlaubnisinhaber hatte in dem Staat, in dem die Fahrerlaubnis erteilt wurde, keinen ordentlichen Wohnsitz.
  • Die Fahrerlaubnis wurde von einer Fahrerlaubnisbehörde eines Drittstaates prüfungsfrei umgetauscht oder aufgrund einer Totalfälschung umgetauscht.

Häufig wird mit trickreichen Vorgehensweisen versucht, die Voraussetzungen zu umgehen. Dabei stellt sich jedoch für den Erwerber der Fahrerlaubnis meist das Problem, dass sich nach derzeit herrschender Rechtsauffassung die Unwirksamkeit der Fahrerlaubnis kraft Gesetzes ergibt und es nicht etwa eines förmlichen Aberkennungsaktes der Verwaltungsbehörde bedarf. Da die EU-Staaten jedoch die Fahrerlaubnisse in der Regel vorbehaltlos erteilen, glauben sich die glücklichen Inhaber in trügerischer Sicherheit und übersehen dabei, dass jede Fahrt im öffentlichen Straßenverkehr eine Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis darstellen könnte.

Aus diesem Grunde sind die Chancen und Möglichkeiten einer EU-Fahrerlaubnis zwingend vorab mit einem auf diesem Gebiet bewanderten Rechtsanwalt abzuklären und zu besprechen. Die Fahrschulen und Vermittler, die im Internet mit ihren Diensten werben, verfügen in der Regel nicht über das hierfür erforderliche Wissen. Vielmehr ist zu befürchten, dass dort häufig das finanzielle Interesse der in der Regel sehr kostenintensiven Ausbildung im EU-Ausland im Vordergrund steht.

Rechtsgebiet

Verkehrsrecht-Mobile

Jederzeit für Sie erreichbar

Kontakt

Ihre Kanzlei Reissner, Ernst und Kollegen. Immer für Sie da

Adresse

Rechtsanwälte Reissner Ernst & Kollegen Augsburg (Hauptsitz)
Schaezlerstraße 13 1/2
86150 Augsburg
Email: augsburg@reissner-ernst.de
Tel. 0821 9079797
Rechtsanwälte Reissner Ernst & Kollegen Starnberg
Hauptstraße 23
82319 Starnberg
Email: starnberg@reissner-ernst.de
Tel. 08151 6539329

Öffnungszeiten

Montag 08:00 – 12:00 , 14:00 – 17:00
Dienstag 08:00 – 12:00 , 14:00 – 17:00
Mittwoch 08:00 – 14:00
Donnerstag 08:00 – 12:00 , 14:00 – 17:00
Freitag 08:00 – 14:00

Kontakt