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Geblitzt? Was man gegen Radar-Messfehler und Strafen tun kann

Fachbeitrag im Verkehrsrecht

Oberste Regel: Selbst wachsam sein! In unserem Verkehrsrecht-Blog finden Sie Listen der Radarfallen im Raum Augsburg, Raum Starnberg und in München.

Wird man aber geblitzt, lohnt es sich, die Radar-Messergebnisse zu hinterfragen und sich zu informieren, wie Strafen abzumildern wären. Es gibt manche Chancen, die man als Fachanwalt Verkehrsrecht nur zu nutzen wissen muss.

Die zahlreichen Radarfallen strapazieren die Ressourcen der Polizei an Personal und Gerätschaften.

Kann man dem Radar-Messergebnis wirklich trauen?

Obwohl die Standorte des Blitz-Marathon bekannt sind, erhofft sich die Polizei auch dieses Mal eine weitere Sensibilisierung der autofahrenden Bevölkerung und damit eine langfristige Verhinderung zu schnellen Fahrens. Beim bundesweiten Blitzer-Marathon im vergangenen Jahr sei nach den Erfahrungen der Polizei die Zahl der ertappten Raser an kritischen Orten stark gesunken. Damals wie jetzt wurden die Themen Geschwindigkeit und Tempokontrollen breit in der Öffentlichkeit thematisiert. Damit habe der Blitz-Marathon bereits seinen Zweck erfüllt.

Und welche Möglichkeiten gibt es, sich dagegen zu wehren?

Bei einer solchen Großaktion ist es nicht unwahrscheinlich, dass hier und da auch ältere Geräte und nicht ausreichend geschultes Personal zum Einsatz kommen. Hier tun sich möglicherweise Chancen auf, wenn man geblitzt wird. Nicht jeder hat Autofahrer hat Gelegenheit, sich hinter einem Rennpferd zu verstecken.

Die Möglichkeiten, eine Geschwindigkeitsüberschreitung korrekt festzustellen oder eben nicht, sind sehr vielfältig. Die Chancen, sich erfolgreich gegen einen Bußgeldbescheid zu wehren, sind im Wesentlichen abhängig von der Radar-Messmethode. Insbesondere dann, wenn es sich um ein sog. „standardisiertes Messverfahren“ handelt, bedarf es in der Regel einer sehr intensiven Überprüfung der Radarmessung – in vielen Fällen ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen erforderlich.

Ohne die Unterstützung durch einen erfahrenen Fachanwalt Verkehrsrecht schwinden die Chancen einer erfolgreichen Verteidigung gegen den Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung jedoch deutlich: Um mögliche Fehler herauszuarbeiten, ist die Überprüfung der gesamten Messung durch Einsicht in die Bußgeldakte erforderlich. Den Betroffenen selbst wird die Bußgeldakte jedoch nicht zur Verfügung gestellt, vielmehr ist Akteneinsicht durch den Rechtsanwalt anzufordern.

Wer jedoch nach Zustellung eines Anhörungsbogens oder gar eines Bußgeldbescheids Zweifel daran hat, tatsächlich zu schnell gefahren zu sein, der sollte den Radar-Messvorgang detailliert überprüfen lassen. In vielen Fällen übernehmen die Rechtsschutzversicherungen auch die Kosten für ein möglicherweise erforderliches Sachverständigengutachten. Auf dem mitgesandten Anhörungsbogen sollten lediglich Angaben zur Person gemacht werden, keinesfalls jedoch Angaben zur Sache. Idealerweise sollte das weitere Vorgehen jedoch vorab mit dem Rechtsanwalt abgesprochen werden. Fehler, die in einem frühen Verfahrensstadium im Ermittlungsverfahren begangen werden, können später häufig nicht mehr korrigiert werden.

Verjährungsfrist nur 3 Monate

Vorausgehend ist natürlich zunächst die Frage einer möglichen Verjährung zu überprüfen. Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt in Verkehrsordnungswidrigkeiten nur 3 Monate ab der Tat. Jedoch kann diese Frist beispielsweise durch die Versendung eines Anhörungsbogens oder durch die erste Vernehmung des Betroffenen unterbrochen werden und beginnt im Anschluss erneut zu laufen.

Fahreridentifikation

Bevor im Weiteren der Messvorgang an sich auf Fehler überprüft wird, ist zunächst zu klären, ob sich das bei der Akte befindliche Beweisfoto zur eindeutigen Identifizierung des Fahrers eignet. Bußgeldrechtlich geahndet werden kann bei Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht der Halter – es existiert also keine Halterhaftung –, sondern lediglich der Fahrer des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des behaupteten Verstoßes. Im europäischen Ausland ist dies teilweise anders. Eine schlechte Qualität des Messfotos oder Beeinträchtigungen im Bildausschnitt – z.B. durch eine heruntergeklappte Sonnenblende, eine Sonnenbrille oder einen Schatten, den die A-Säule wirft – kann in einigen Fällen dazu führen, dass die Identifizierung des Fahrers nicht möglich ist.

Radarmessfehler

Wenn auch die Fahrereigenschaft mit zur Verurteilung erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststeht, kann in einem dritten Schritt das Radarmessverfahren an sich überprüft werden:

Die Radarmessung selbst stellt eine Kombination menschlichen Handelns einerseits und hochentwickelter Technik andererseits dar. Je nachdem, welches Radargerät zum Einsatz kam, lassen sich die Fehler teilweise häufiger in der Art und Weise der Bedienung/Anwendung – also im menschlichen Bereich – teilweise in den Problemen der Technik finden. Radarfallen weisen z.B. das Problem auf, dass die Messgeräte einen sog. „Winkelfehler“ zu Ungunsten des Betroffenen aufweisen können, wenn dieser in einem bestimmten Winkel schräg in die Radarfalle einfährt. Lichtschranken hingegen – z.B. der Einseitensensor ES 3.0 – leiden eher an der nicht ordnungsgemäßen Bedienung durch das Messpersonal, beispielsweise durch den fehlerhaften Aufbau des Radarmessgeräts. In diesem Beitrag gibt’s dazu Einzelheiten.

Nach unserer Auffassung am häufigsten fehlerbehaftet sind Messungen mit der Laserpistole Riegl FG21, wenngleich diese Fehler in der Regel schwer zu beweisen sind, da es sich hier nicht um ein bildgebendes Verfahren handelt.

Sonderfall Fahrverbot

Wenn nach einer Überprüfung der oben erwähnten Punkte Unregelmäßigkeiten oder Messfehler nicht zutage gefördert werden konnten, ergeben sich in all den Fällen, in denen ein Fahrverbot angeordnet wurde, noch zusätzliche Möglichkeiten, dieses zu umgehen: Beispielsweise kommt unter bestimmten, sehr engen Voraussetzungen, ein Wegfall des Fahrverbots gegen Erhöhung der Geldbuße in Betracht. In letzter Zeit sind die Gerichte darüber hinaus auch mehr und mehr dazu übergegangen, bei Nachweis bestimmter Schulungen das Fahrverbot in Wegfall geraten zu lassen. Diese Kurse bestehen in der Regel aus 3 Einzelsitzungen mit einer Dauer von jeweils 60 Minuten. Darüber hinaus ziehen Verstöße mit Fahrverbot in der Regel die doppelte Tilgungsfrist – also 5 Jahre statt 2 ½ Jahre- nach sich.

Da die Angelegenheit insgesamt sehr komplex und sowohl rechtlich, als auch technisch überaus kompliziert ist, ist in allen Fällen der Zweifel dringend anzuraten, unverzüglich und frühestmöglich anwaltlichen Rat und Beistand in Anspruch zu nehmen. Udo Reissner, Autor dieses Beitrags, ist sowohl Fachanwalt Verkehrsrecht als auch Strafverteidiger.

Bildrechte:
© „Blitzmarathon 2015“: RAe Reissner et al. © „Geblitztes Pferd“: Stadt Eppstein/Ts. / GIF-Animation: RAe Reissner et al.

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Verkehrsrecht

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