Fitnessstudio-Mitglieder bekommen Beiträge für die Lockdown-Zeit zurück
Lange war die Frage umstritten, wie die Zahlung von Mitgliedschaftsbeiträgen während der Lockdown-Zeit rechtlich zu sehen ist. Während einige Fitnessstudios diese Thematik für ihre Mitglieder großzügig gehandhabt haben, haben andere die monatlichen Beiträge weiterhin im Lastschriftverfahren eingezogen und die jeweiligen Mitgliedschaften entsprechend verlängert.
Nunmehr hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung vom 04.05.2022 diese Frage zugunsten der Mitglieder entschieden: Bei einem Fitnessstudiovertrag mit mehrmonatiger fester Laufzeit sei „gerade die regelmäßige und ganzjährige Öffnung und Nutzbarkeit des Studios von entscheidender Bedeutung“, so die Richter am BGH. Der Kläger in dem entschiedenen Fall hatte einen Zwei-Jahres-Vertrag abgeschlossen, der im Dezember 2019 zu laufen begann. Nach Ausbruch der Corona-Pandemie musste das Fitnessstudio mit Sitz in Niedersachsen vom 16.03.2020 bis zum 04.06.2020 schließen. Die Betreiber zogen die monatlichen Beiträge jedoch gleichwohl im Lastschriftverfahren vom Konto des Mitglieds ein.
Rechtlich begründet haben die Richter am BGH diese Entscheidung insbesondere mit der Gutschein-Lösung, die der Gesetzgeber im Frühjahr 2020 einführte. In dieser Regelung ist vorgesehen, dass Veranstalter und Einrichtungen Eintrittskarten und Nutzungsberechtigungen auch mit einem Gutschein erstatten können. Damit sei aber nach Auffassung der BGH Richter eine abschließende Regelung getroffen und es finde gerade keine Vertragsanpassung im Sinne einer Verlängerung der laufenden Verträge statt.
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