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Unsere Dienstleistung - Soforthilfe bei Untersuchungshaft

Dienstleistung im Strafrecht

Wenn Sie sich in U-Haft befinden, sollten Sie unverzüglich einen Rechtsanwalt hinzuziehen.

Wenn Sie mit einem Haftbefehl oder einem dringenden Tatverdacht konfrontiert sind und in Untersuchungshaft genommen werden sollen oder ein Angehöriger verhaftet wurde, ist es wichtig, keinen Widerstand zu leisten und gegenüber den Ermittlungsbehörden keine Aussagen zu machen. Kontaktieren Sie mich direkt über mein 24-Stunden-Notfalltelefon, um keine Zeit zu verlieren und Ihr Recht einzufordern. Ohne einen Rechtsanwalt sind Sie den Justizbehörden schutzlos ausgeliefert. Als Strafverteidiger kenne ich die notwendigen Schritte, die entscheidend für Ihre Verteidigung sind. Denn oft sind die Voraussetzungen für eine Untersuchungshaft nicht gegeben oder es gibt mildere Alternativen. Es könnte zum Beispiel möglich sein, Ihren Reisepass abzugeben und sich an bestimmte Meldeauflagen zu halten oder die familiäre Bindung als Argument anzuführen. Ein überzeugendes Angebot an die Behörden, bei der Aufklärung zu helfen, kann ebenfalls in Betracht gezogen werden. Allerdings sollten diese Punkte mit einem erfahrenen Strafverteidiger abgestimmt werden, da ein voreiliges Geständnis schwerwiegende Folgen haben kann.

Wenn es um Untersuchungshaft geht, ist schnelles Handeln erforderlich! Sie können uns direkt unter unserer Notfallnummer kontaktieren!

Untersuchungshaft – Die schwere Maßnahme der Justiz

Die Untersuchungshaft ist gemäß § 112 ff. Strafprozessordnung (StPO) eine Maßnahme zur Sicherung des Verfahrens. Ein Haftbefehl kann gemäß StPO nur erlassen werden, wenn ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund vorliegen. Zudem muss die Untersuchungshaft angemessen sein.

Dringender Tatverdacht:

  • Ein dringender Tatverdacht liegt nur vor, wenn der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist.

  • Anfangs- oder hinreichender Tatverdacht reichen nicht aus.

Haftgründe – Es dürfen keine Haftgründe angenommen werden, konkrete Beweise seitens des Gerichts müssen vorliegen.

  • Flucht: Der mutmaßliche Täter versucht, der Strafverfolgung zu entgehen, zum Beispiel durch Untertauchen oder Flucht ins Ausland.

  • Fluchtgefahr: Es besteht hohe Wahrscheinlichkeit, dass die verdächtigte Person versuchen wird, sich dem Strafverfahren zu entziehen.

  • Wiederholungsgefahr bei schweren Straftaten.

  • Verdunkelungsgefahr: Es besteht der Verdacht, dass der Beschuldigte Beweismittel manipulieren oder vernichten möchte. Dies kann auch das Beeinflussen potenzieller Zeugen beinhalten.

Verhältnismäßigkeit – Da die Anordnung der Untersuchungshaft einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt, muss sie angemessen sein. Die Unschuldsvermutung gilt weiterhin.

  • Ausnahmen werden nur gemacht, wenn es sich um besonders schwere Straftaten wie Mord oder Totschlag handelt.

Der Ablauf der Untersuchungshaft

Die Vorführung vor dem Haftrichter (üblicherweise der Richter, der den Haftbefehl erlassen hat) erfolgt unverzüglich nach der Verhaftung, spätestens am nächsten Tag. Oft ist es jedoch nicht möglich, den Beschuldigten innerhalb dieses Zeitraums vor dem zuständigen Richter vorzuführen. In diesem Fall wird der Beschuldigte vor einen anderen Richter gebracht, der lediglich den Haftbefehl verkündet und dafür sorgt, dass der Beschuldigte dem richtigen Richter vorgeführt wird. An dieser Stelle wird über den weiteren Verlauf der Untersuchungshaft entschieden. Denn dieser Richter kann entscheiden, ob der Haftbefehl in Kraft bleibt, außer Kraft gesetzt wird oder ob der Vollzug der Haft ausgesetzt wird.

Aussetzung des Haftbefehls (gemäß § 120 StPO) oder Aussetzung des Vollzugs (gemäß § 116 StPO)

  • Freilassung und Beendigung der Inhaftierung

  • Aber das Ermittlungsverfahren ist damit nicht beendet!

  • Da ein erneuter Haftbefehl erlassen werden kann.

Der Haftbefehl bleibt in Kraft

  • Antritt der Untersuchungshaft in einer speziellen Abteilung des Justizvollzugs

  • Möglichkeit einer ständigen, persönlichen und vertraulichen Betreuung durch einen Rechtsanwalt.

Die Dauer der Untersuchungshaft

Eine Untersuchungshaft hat nicht den Zweck, eine Strafe zu sein, sondern dient der Sicherung des Strafverfahrens.

  • Die maximale Dauer beträgt 6 Monate.

  • In bestimmten Fällen kann sie auf maximal 12 Monate verlängert werden, z.B. wenn Wiederholungsgefahr besteht.

  • Strafverfahren müssen so schnell wie möglich vorangetrieben werden.

  • Daher muss die Untersuchungshaft sofort beendet werden, sobald der Haftgrund oder der dringende Tatverdacht entfällt.

Wie lässt sich gegen die Untersuchungshaft vorgehen?

Haftprüfung

  • Es handelt sich um eine kurzfristige Maßnahme gegen Untersuchungshaft.

  • Es können Argumente gegen den Haftgrund vorgebracht werden.

  • Außerdem kann der dringende Tatverdacht gegen den Beschuldigten weiter entkräftet werden.

  • Nach Beantragung einer Haftprüfung:

  • Innerhalb von 2 Wochen wird ein Verhandlungstermin zur Haftprüfung angesetzt.

Haftbeschwerde

  • Ein höheres Gericht wird angerufen, um den Haftbefehl auf etwaige Rechtsfehler, z. B. eine unzureichende Begründung, zu überprüfen.

  • Abhängig vom Fallbearbeiter ist es auch möglich, eine Einigung mit dem zuständigen Staatsanwalt oder der Staatsanwältin zu erzielen, sodass die Staatsanwaltschaft selbst die Aufhebung des Haftbefehls beantragt oder (gegebenenfalls gegen Kaution oder Meldeauflagen) den Vollzug der Haft aussetzt.

Anrechnung der Haftstrafe

  • Die Dauer der Untersuchungshaft wird grundsätzlich auf eine spätere Geld- oder Freiheitsstrafe angerechnet.

  • Eine Ausnahme hiervon besteht nur dann, wenn die Anrechnung angesichts des Verhaltens des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt erscheint.

  • Wird der Untersuchungshäftling freigesprochen, hat er Anspruch auf Schadensersatz für Schäden, die er durch die Untersuchungshaft oder weitere Maßnahmen der Strafverfolgung erlitten hat. Außerdem hat der Beschuldigte gemäß dem Strafrechtsentschädigungsgesetz (StrEG) Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 25 EUR pro Tag in Untersuchungshaft.

Präzise und engagierte Strafverteidigung ohne Vorurteile

Wenn Sie Gefahr laufen, in Untersuchungshaft genommen zu werden, ist es nicht nur sinnvoll, sondern auch erforderlich, einen qualifizierten Strafverteidiger hinzuzuziehen. Denn gemäß der Strafprozessordnung ist die Konsultation eines Anwalts gesetzlich vorgeschrieben.

Falls Sie keinen eigenen Anwalt auswählen, wird Ihnen ein Pflichtverteidiger vom Gericht zugewiesen. Dabei handelt es sich oft um Rechtsanwälte, die Konflikten ausweichen und wenig Aufwand betreiben.

Aus diesem Grund sollten Sie schnell handeln und mich über meine Notfall-Hotline kontaktieren!

Als erfahrener Strafverteidiger bin ich vertraut mit der Verhandlungsführung vor Untersuchungsrichtern und konnte bereits mehrfach die Aufhebung oder Aussetzung von Haftbefehlen erreichen.

Dabei biete ich Ihnen kompetente Beratung und garantiere Ihnen vollste Diskretion. Denn mein vorrangiges Ziel ist es, Sie so schnell wie möglich aus der Untersuchungshaft zu befreien.

Sie werden mit einem dringenden Tatverdacht konfrontiert? Gegen Sie wurde Untersuchungshaft angeordnet? Kontaktieren Sie mich, um zu eine engagierte und vorurteilsfreie Verteidigung zu erhalten!

Häufige Fragen (FAQ)

Um einen Haftbefehl für die Untersuchungshaft zu erhalten, ist es erforderlich, dass der Ermittlungsrichter sowohl einen Haftgrund als auch einen dringenden Tatverdacht feststellt. Sobald der Beschuldigte verhaftet wurde, wird er dem Haftrichter vorgeführt, der darüber entscheidet, ob der Haftbefehl aufrechterhalten oder ausgesetzt wird.

Ein Rechtsanwalt für Strafrecht prüft zuerst, ob alle Voraussetzungen für die Untersuchungshaft erfüllt sind und ob die Anordnung angemessen ist. Oftmals können auch weniger strenge Maßnahmen wie der Entzug des Reisepasses oder eine Meldepflicht ausreichen. Wenn der Beschuldigte dem Richter gegenüber Kooperationsbereitschaft zeigt, genügt dies in der Regel bereits.

Im Allgemeinen darf die Untersuchungshaft nicht länger als sechs Monate dauern. Eine Verlängerung kann jedoch bei komplexen Ermittlungsverhältnissen oder anderen ernsthaften Gründen vorgenommen werden. Wenn Wiederholungsgefahr besteht, kann die Höchstdauer auf zwölf Monate erhöht werden, es sei denn, es liegen keine weiteren Gründe dagegen vor.
Eine Untersuchungshaft darf nur angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht oder ein Haftgrund vorliegt. Bei einem dringenden Tatverdacht muss eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat. Haftgründe liegen vor, wenn Flucht- oder Verdunkelungsgefahr besteht.
Die StPO schreibt vor, dass ein Strafverteidiger hinzugezogen werden muss. Falls Sie keine Auswahl treffen, wird das Gericht einen Verteidiger für Sie auswählen. Dabei spielt Ihre finanzielle Situation keine Rolle. In der Regel wählt das Gericht besonders vorsichtige Pflichtverteidiger aus. Deshalb sollten Sie unbedingt selbst entscheiden!
Beschuldigte haben das Recht, Briefe zu schreiben und zu empfangen. Nur wenn der Richter eine Verdunkelungsgefahr feststellt, kann er eine Kontrolle der Briefe anordnen. Es ist auch möglich, Besuch zu empfangen, der sowohl akustisch als auch optisch überwacht werden kann. Wenn keine akute Flucht- oder Verdunkelungsgefahr besteht, kann eine Haftverschonung gewährt werden.

Eine Strafverteidigung durch einen Rechtsanwalt bietet Ihnen die besten Chancen, Untersuchungshaft schnell zu beenden. Denn zuerst müssen alle Voraussetzungen für eine U-Haft geprüft werden. Durch Verhandlungen mit Haftrichtern können Haftbefehle aufgehoben oder außer Vollzug gesetzt werden.

Wenn ein Beschuldigter von der Polizei festgenommen wird, erfolgt eine Vorführung vor dem zuständigen Haftrichter. Dieser entscheidet darüber, ob der Haftbefehl aufrechterhalten bleibt oder ausgesetzt wird. Ebenfalls hat er die Möglichkeit, den Vollzug vorläufig auszusetzen. Durch die Aufhebung oder Aussetzung des Haftbefehls wird der Beschuldigte freigelassen, jedoch ist das Verfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet.
Es ist unmöglich, eine Entlassung aus der U-Haft im Voraus zu prognostizieren. Abhängig vom Stand der Ermittlungen kann der Richter die Inhaftierung (vorläufig) aussetzen oder verlängern. Allerdings müssen weiterhin Haftgründe und ein dringender Tatverdacht bestehen. In diesem Fall ist es ratsam, sich so schnell wie möglich an einen Strafverteidiger zu wenden, um Unterstützung bei einer möglichen Entlassung zu erhalten.

In der Untersuchungshaft besteht die Möglichkeit von Besuchen. Es ist jedoch erforderlich, dass diese Besuche überwacht werden können. Falls eine Gefahr der Beweisvereitelung besteht, kann der Richter auch eine Möglichkeit der Gesprächsüberwachung anordnen. In diesem Fall sind mindestens zwei Stunden Besuchszeit pro Monat zulässig, sofern dadurch das laufende Ermittlungsverfahren nicht beeinträchtigt wird.

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