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Vertrags- & Zivilrecht

Erfahrung & Kompetenz – Ihr Rechtsanwälte in Starnberg und Augsburg

Es gibt eine Vielzahl von verschiedenen Vertragsmöglichkeiten.

Wenn man ein Brötchen beim Bäcker kauft, schließt man nicht einfach nur einen Vertrag, sondern es handelt sich tatsächlich um mindestens drei separate Verträge. Neben dem Kaufvertrag gibt es auch Verträge für die Übereignung des Brötchens und des Geldes. Dies verdeutlicht, dass das Vertragsrecht weitaus komplizierter ist, als man es normalerweise annimmt.

Welche Themen fallen in den Bereich des Vertragsrechts?

Vertragsrecht umfasst alle juristischen Regelungen, die sich auf Verträge beziehen. Das Vertragsrecht ist jedoch nicht einheitlich geregelt. Es gelten spezielle Vorschriften, insbesondere für Verträge zwischen Unternehmen, Arbeitsverträge oder Verträge mit Auslandsbezug. Generell lässt sich das Vertragsrecht in drei Bereiche unterteilen:

  1. Fragen zur Entstehung des Vertrages, einschließlich Vertragsschluss und Vertragsgestaltung
  2. Bestimmungen zur Vertragsabwicklung, die die Erfüllung der vertraglichen Inhalte betreffen
  3. Regelungen zu rechtlichen Folgen und Vertragsverletzungen, einschließlich Verbote und Vertragsstrafen

Die Grundlage: Ein Vertrag

Der Vertrag ist der zentrale Anknüpfungspunkt im Vertragsrecht. Im Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind allgemeine Regelungen für Verträge festgelegt. Diese gelten für alle Vertragsvereinbarungen, einschließlich spezieller Verträge im Schuldrecht und Sachenrecht. Zusätzlich gibt es spezielle Gesetze für Händler, wie das Handelsgesetzbuch (HGB), und für Aktiengesellschaften, wie das Aktiengesetz (AktG).

Ein Vertrag kommt zustande, wenn sich mindestens zwei Parteien durch übereinstimmende Willenserklärungen einigen. Diese Einigung kann schriftlich, mündlich oder konkludent erfolgen. Es empfiehlt sich jedoch, Verträge schriftlich abzuschließen, um die spätere Beweisbarkeit zu erleichtern. Die Vertragsparteien müssen in jedem Fall geschäftsfähig sein, d.h. volljährig. Minderjährige können jedoch innerhalb bestimmter Grenzen Verträge abschließen, während geistige Erkrankungen die Geschäftsfähigkeit beeinträchtigen können.

Falls eine Vertragspartei nicht geschäftsfähig ist oder andere Hindernisse bestehen, können die Parteien sich durch einen Vertreter vertreten lassen. Der Vertreter schließt dann den Vertrag im Namen und auf Rechnung des Vertretenen ab.

Wenn Sie Fragen oder Probleme bei der Vertragsgestaltung haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten Sie und erstellen Ihren Vertrag, um rechtliche Risiken durch klare Regelungen zu vermeiden.

Informationen zu den Rechten und Pflichten im Schuldrecht

Durch einen Vertrag entsteht ein Schuldverhältnis, welches durch Rechte und Pflichten für die Vertragsparteien gekennzeichnet ist. Wenn jemand zum Beispiel Brötchen kauft, hat er die Pflicht, den Kaufpreis zu bezahlen und gleichzeitig das Recht, das Brötchen zu erhalten. Basierend auf der Privatautonomie können die Parteien frei entscheiden, ob und wie sie sich vertraglich binden möchten. Der genaue Inhalt des Vertrags wird ausschließlich durch die Vereinbarung der Vertragsparteien bestimmt, im Rahmen der Vertragsfreiheit. Allerdings hat der Gesetzgeber in bestimmten Abschnitten des Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmte Arten von Verträgen geregelt, an denen man sich orientieren kann. Dazu gehören:

  • Veräußerungsverträge wie Kauf, Tausch und Schenkung

  • Gebrauchsüberlassungsverträge wie Miete, Pacht, Leihe und Darlehen

  • Dienstleistungs- und Herstellungsverträge wie Dienst, Werk und Geschäftsbesorgung

  • Sicherungsverträge wie Bürgschaft, Anerkenntnis und Vergleich

Je nach Art des Vertrags gibt es verschiedene Möglichkeiten der Erfüllung. Ein Kaufvertrag wird zum Beispiel durch die Übergabe des gekauften Gegenstands erfüllt, während ein Werkvertrag durch die Fertigstellung des Werks erfüllt wird. Die Parteien können jedoch frei voneinander abweichen, wenn es um Zeit und Ort der Leistungserbringung geht.

 

Sind Ihre Vertragskonstellationen kompliziert? Wenn mehrere Verträge miteinander verknüpft sind, kann es schwierig sein, den Überblick über Ihre vertraglichen Rechte und Pflichten zu behalten. Kontaktieren Sie uns jetzt, um Unterstützung bei der Erstellung und Analyse Ihrer Verträge zu erhalten und rechtliche Risiken zu minimieren.

Unzulässige Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Bestimmte Vereinbarungen können ihre Gültigkeit verlieren, insbesondere wenn der Vertrag gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (wie dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) bei „Schwarzarbeit“) oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) unwirksam sind. Die Rechtsprechung zu AGBs kommt immer dann zum Tragen, wenn vorformulierte Vertragsbedingungen in einen Vertrag integriert werden. Solche Klauseln sind ungültig, wenn sie eine Partei unangemessen benachteiligen. Dies ist besonders relevant im Verhältnis zwischen Unternehmern und Verbrauchern. In diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber im Bürgerlichen Gesetzbuch eine Liste von unzulässigen Klauseln erstellt, die einschlägig sind.

Wir überprüfen Verträge auf unfaire Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Oftmals sind solche Klauseln ungültig. Gerne prüfen wir für Sie jede Klausel und helfen Ihnen dabei, unnötige Zahlungen zu vermeiden. Rufen Sie uns jetzt an.

Unerfüllte Vereinbarungen: Was bei Leistungsstörungen zu beachten ist 

Wenn es bei der Vertragserfüllung zu Problemen kommt, spricht man von Leistungsstörungen. Eine Leistungsstörung tritt insbesondere dann auf, wenn eine geschuldete Leistung nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht wird. Dabei ist ein Mangel gegeben, wenn die Leistung nicht der Parteivereinbarung oder dem Üblichen entspricht. Wenn eine Leistung nach Fälligkeit nicht erbracht wird, stehen dem Vertragspartner verschiedene Rechte wie Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz zu. Außerdem sind im Vertragsverhältnis auch andere Rechtsgüter wie Gesundheit oder Eigentum geschützt. Beachten Sie jedoch, dass in manchen Fällen Fristen oder Mahnungen erforderlich sind.
Wenn Ihre Kaufsache mangelhaft ist oder das bestellte Werk von der Vereinbarung abweicht, haben Sie das Recht auf Gewährleistung und sollten nicht zögern, Ihre Ansprüche geltend zu machen.

Sachverträge

Das Zivilrecht umfasst wichtige Bestimmungen des Sachenrechts, das sich mit den Rechtsbeziehungen von Sachen wie ihrer Nutzung und Veräußerung befasst. Wesentliche Vorschriften hierzu sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zu finden und werden durch spezielle Gesetze wie das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ergänzt. Innerhalb des Sachenrechts werden bewegliche Sachen (z.B. Brötchen), unbewegliche Sachen (wie Grundstücke), grundstücksgleiche Rechte (z.B. Wohneigentum) und bestimmte Rechte wie Nießbrauch und Pfand unterschieden. Diese unterliegen den sogenannten PASTA-Grundsätzen:

  • Publizität 

  • Absolutheit 

  • Spezialität 

  • Typenzwang

  • Abstraktion

Durch diese Grundsätze wird sichergestellt, dass die Rechtsverhältnisse für jeden verbindlich sind und somit absolut gelten. Im Gegensatz dazu sind Verträge nur für die beteiligten Parteien bindend. Die Einhaltung dieser Grundsätze schützt das Eigentum des Eigentümers und gewährleistet, dass die Rechte an Sachen nur in gesetzlich definierten Fällen übertragen werden können.

Der Unterschied zwischen Eigentum und Besitz

Es besteht ein Unterschied zwischen Eigentum und Besitz. Das Eigentum bezieht sich darauf, dass man rechtmäßiger Eigentümer einer Sache ist, während der Besitz bedeutet, dass man die Sache physisch in seinem Besitz hat. Ein Beispiel hierfür ist, dass der Sohn das Auto des Vaters besitzt, wenn er es fährt, während der Vater der Eigentümer ist, wenn das Auto auf ihn zugelassen ist.

Ebenso gibt es einen Unterschied zwischen vertraglicher und dinglicher Einigung beim Vertragsabschluss. Wenn man beispielsweise beim Bäcker ein Brötchen kauft, wird man noch nicht automatisch Eigentümer des Brötchens. Der Verkäufer muss es erst dem Käufer übergeben. Die Rechte und Pflichten im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis hängen von den vertraglichen Bedingungen ab. Hierzu gehören insbesondere:

  • das Nießbrauchrecht
  • das Pfandrecht
  • das Anwartschaftsrecht
  • das Sicherungsrecht
  • das Hypothekenrecht
  • die Grundschuld

 

Da es sich hierbei um wertvolles Vermögen handelt, ist Vorsicht geboten. Wir bieten rechtliche Beratung an, um Sie bei der Eintragung von Hypotheken/Grundschulden im Grundbuch oder beim Anwartschaftsrecht und Sicherungseigentum beim Autokauf zu unterstützen.

Internationale Verträge

In einer globalisierten Welt haben Verträge zunehmend einen internationalen Bezug. Die Rechtsordnung eines ausländischen Landes kann aus verschiedenen Gründen anwendbar sein, z.B. aufgrund der Herkunft der Vertragsparteien, dem Ort der Leistung oder anderen Umständen. Das internationale Privatrecht hat die Aufgabe zu bestimmen, welches Recht auf den Vertrag anwendbar ist. Hierbei sind europäische Gesetze wie die Römischen Verträge (Rom I-III), die EuGVO/Brüssel-I-VO oder das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) sowie internationales Recht wie das UN-Kaufrecht (CISG) zu beachten. Wenn die betroffenen Länder der Konvention beigetreten oder den bilateralen Vertrag ratifiziert haben, ist das internationale Recht direkt vollstreckbar. Es kann jedoch kompliziert werden, da formelle Regelungen und inhaltliche Bestimmungen möglicherweise verschiedenen Gesetzen unterliegen können. Bei der Abwicklung von Verträgen können auch unterschiedliche Rechtsordnungen für einzelne Sachen in Frage kommen. Dies erhöht das Haftungsrisiko erheblich. 

Meine Beratung hilft Ihnen bei der Vertragsgestaltung und -abwicklung im internationalen Handel, damit Sie gut vorbereitet sind.

Wie läuft die rechtliche Durchsetzung ab?

Die Durchsetzung von Ansprüchen aus Verträgen erfolgt im Rahmen eines Zivilprozesses, der vor den ordentlichen Gerichten stattfindet. Der Instanzenzug beginnt je nach Streitwert vor dem Amtsgericht (AG) oder Landgericht (LG), gefolgt von den Oberlandesgerichten (OLG). Das höchste Zivilgericht ist der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Im Zivilprozess sind sowohl Kläger als auch Beklagter die Herren des Verfahrens und können dieses durch einen Vergleich vorzeitig beenden. Bei einem Urteil stehen mehrere Rechtsbehelfe wie Berufung und Revision zur Verfügung. Alternativ kann ein Streit auch außergerichtlich beigelegt werden, zum Beispiel durch ein Mahnverfahren oder die Einschaltung einer Schlichtungsstelle. Erhält der Kläger durch das Urteil einen vollstreckbaren Titel, ist dieser durch das Vollstreckungsverfahren durch staatliche Vollstreckungsorgane, wie beispielsweise den Gerichtsvollzieher, durchzusetzen. 

 

Wenn Sie Hilfe bei der Durchsetzung von Forderungen benötigen oder eine ungerechtfertigte Forderung erhalten haben und einen Beschluss anfechten möchten, stehen wir Ihnen gerne zur Seite. 

Im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung

Unsere Erfahrung hat gezeigt, dass es in der Gerichtsbarkeit häufig zu Streitigkeiten in Bezug auf Verträge kommt. Vor Kurzem musste der Bundesgerichtshof (BGH) über die Geschäftspraxis mehrerer Banken entscheiden und kam zu dem Urteil, dass die Gebührenanpassung mithilfe von Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ohne Zustimmung des Kunden unzulässig ist. Bankkunden haben daher das Recht auf Rückerstattung überhöhter Entgelte.

Der VW-Dieselskandal bleibt weiterhin ein umstrittenes Thema. Mehrere Besitzer von gebrauchten VW-Fahrzeugen haben geklagt, aber der BGH hat entschieden, dass ihre Ansprüche verjährt sind. Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren war bereits vor Einreichung der Klage abgelaufen. Es war entscheidend, wann die einzelnen Kläger Kenntnis von ihrem Anspruch erlangten. Es muss dabei zwischen Neuwagenkäufern und Gebrauchtwagenbesitzern unterschieden werden.

 

Wenn Sie sich fragen, ob ein neues Grundsatzurteil auch auf Ihren Fall anwendbar ist oder wenn Sie Fragen zur Gültigkeit Ihrer bestehenden Verträge haben, können wir Ihnen möglicherweise weiterhelfen.

Unsere Tätigkeit für Sie

Unser Tätigkeitsbereich im Verwaltungsrecht umfasst umfassende Beratung und Vertretung in allen Angelegenheiten dieses Rechtsgebiets. Da das Verwaltungsrecht sich aufgrund ständiger Aktualisierung von Verordnungen, Reformen und Rechtsprechung oft dynamisch und unübersichtlich gestaltet, bieten wir eine umfassende Beratung an, um sicherzustellen, dass Sie auf der rechtlich sicheren Seite stehen.

  • Allgemeine Aufgaben

    • Prüfung auf Wirksamkeit von Verträgen

    • Erstellung von Verträgen

    • Verfassen und Prüfen von AGB

    • Durchsetzung von vertraglichen Pflichtverletzungen

    • Klärung der Rechtslage bei Nichterfüllung von Verträgen

    • Prüfung von Schadenersatzansprüchen

    • Geltendmachung von Verzugsschäden

    • Prüfung der Vertretungsberechtigung

    • Geltendmachung von vertraglichen Sach- und Rechtsmängeln

    • Rückabwicklung von Verträgen

    • Klärung von Haftungsfragen bei Sachmängeln

    • Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Vertragskündigung

    • Prüfung von Herausgabeansprüchen

  • Schuldrecht

    • Veräußerungsverträge

      • Schenkungsvertrag

      • Tauschvertrag

      • Kaufvertrag

    • Gebrauchsüberlassungsverträge

      • Mietvertrag

      • Pachtvertrag

      • Leihvertrag

      • Darlehen

      • Leasing

    • Leistung von Diensten und Herstellung von Gewerken

      • Dienstvertrag

      • Werkvertrag

      • Geschäftsbesorgungsvertrag

    • Sicherungsverträge

      • Bürgschaft

      • Anerkenntnis

      • Vergleich

    • Erstellung von AGB

  • Sachenrecht

    • Verfügungsvertrag

  • Familienrecht

    • Eheverträge

    • Partnerschaftsverträge

    • Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen

  • Erbrecht

    • Testament

    • Erbvertrag

    • Prüfung der Wirksamkeit von Verträgen nach dem Tod

  • Finanzwesen

    • Finanzkontrakt

    • Kreditvertrag

    • Sicherungsvertrag

    • Versicherungsvertrag

  • Internationale Verträge

 

Unser Angebot im Bereich Vertrags- und Zivilrecht hilft Ihnen dabei, das Beste aus Ihren Verträgen und anderen relevanten Bereichen herauszuholen. Sie müssen sich nicht selbst tief in die jeweiligen Sachverhalte vertiefen. Gemeinsam mit Ihnen erarbeiten wir auf Basis Ihrer Vorstellungen und unter Berücksichtigung der geltenden Gesetze die gewünschten Regelungen. So können Sie sicher sein, dass Sie das Optimum aus Ihren Verträgen und anderen Rechtsbereichen herausholen.

Häufige Fragen (FAQ)

Im Allgemeinen können Verträge in beliebiger Form abgeschlossen werden. Das bedeutet, dass auch eine mündliche Vereinbarung, ein Handschlag oder sogar ein Nicken eine verbindliche Wirkung haben können. Bestimmte Vertragsarten wie beispielsweise der Immobilienkauf oder ein Verbraucherdarlehensvertrag müssen jedoch schriftlich oder notariell beurkundet werden.
Grundsätzlich sind Minderjährige nicht berechtigt, Verträge abzuschließen. Es gibt jedoch Ausnahmen, wenn der Vertrag lediglich rechtlich vorteilhaft für den Minderjährigen ist, durch sein Taschengeld bezahlt werden kann oder im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit liegt. Die Erziehungsberechtigten können jedoch entweder die Verträge genehmigen oder ablehnen.
Im Zivilrecht ist die Selbstbestimmung der Parteien – die Privatautonomie – ein bedeutendes Prinzip. Dies bedeutet, dass die Vertragsparteien selbst entscheiden können, ob sie sich vertraglich binden wollen und was die Bedingungen des Vertrages sind. Allerdings können gesetzliche Vorschriften diese Freiheit einschränken, um Verbraucher zu schützen.
Sofern Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen und dadurch eine unangemessene Benachteiligung für eine Vertragspartei entsteht, sind sie unwirksam. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gibt es eine Liste von verbotenen Vertragsinhalten gegenüber Verbrauchern. Falls die AGB unwirksam sind, bleibt der Vertrag ohne diese AGB bestehen.
Mängelgewährleistungsrechte wie Nachbesserung, Rücktritt und Schadensersatz setzen einen Mangel voraus. Ein Mangel liegt vor, wenn die Ist-Beschaffenheit der Sache oder Leistung von der Soll-Beschaffenheit negativ abweicht. Die Soll-Beschaffenheit ergibt sich entweder aus dem Vertrag oder aus den Umständen.
Im Falle einer Leistungsstörung stehen dem Leistungsempfänger verschiedene Mängelgewährleistungsrechte zur Verfügung, darunter insbesondere das Recht auf Nachbesserung oder Lieferung, Rücktritt, Minderung, Selbstvornahme sowie Schadensersatz. In der Regel muss der Leistende jedoch eine Frist gesetzt werden, um diese Rechte geltend machen zu können.
Das Eigentum stellt das Recht dar, über eine Sache nach eigenem Ermessen zu verfügen. Im Gegensatz dazu beschreibt der Besitz den tatsächlichen Zustand der Kontrolle über die Sache. Es ist möglich, dass Eigentum und Besitz an einer Sache voneinander abweichen. Beispielsweise bleibt der Verleiher Eigentümer einer Sache, während der Entleiher Besitzer wird.
Der Kauf allein führt nicht zur Übertragung des Eigentums an der Sache. Dafür ist ein zusätzlicher Vertrag erforderlich, der als Übereignungsvertrag bezeichnet wird. In der Regel wird dies jedoch als selbstverständlich angesehen. Wenn jedoch Waren geliefert werden, entsteht ein Kaufvertrag, bevor die Ware beim Empfänger eintrifft.
Wenn Parteien aus verschiedenen Staaten Verträge schließen, kann es zu Kollisionen zwischen verschiedenen Rechtsordnungen kommen. Um dieses Problem zu lösen, können sich die Parteien vertraglich darauf einigen, welche Rechtsordnung für den Vertrag gilt. Falls eine solche Vereinbarung fehlt, wird das anwendbare Recht durch internationale Verträge, Konventionen oder Abkommen bestimmt.
Wenn ein Schuldner seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt, kann beim zuständigen Mahngericht ein Mahnverfahren eingeleitet werden. Im Mahnverfahren wird jedoch nicht geprüft, ob der Anspruch tatsächlich besteht, sondern nur, ob der Vortrag schlüssig ist. Sollte der Schuldner dem Mahnbescheid widersprechen, muss der Anspruch in einem regulären Zivilprozess vor Gericht verhandelt werden.

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