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Legal Highs: Kräutermischungen mit synthetischen Cannabinoiden sind keine Arzneimittel

Fachbeitrag im Strafrecht

hippy preparing, rolling and smoking marijuana joint : photos series „Kräutermischungen, die synthetische Cannabinoide enthalten und als Ersatz für  Marihuana konsumiert werden, sind keine Arzneimittel“, so der EuGH in seiner Entscheidung vom 10.07.2014

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in zwei Strafverfahren mit der Frage zu beschäftigen, ob der Verkauf von Kräutermischungen, die synthetische Cannabinoide enthalten und als Ersatz für Marihuana benutzt werden (sog. Legal Highs), strafrechtlich unter dem Gesichtspunkt des illegalen Verkaufs bedenklicher Arzneimittel verfolgt werden kann. Zu diesem Trick griff die Justiz in den Vorinstanzen mangels Strafbarkeit nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG), um den Handel mit derartigen Substanzen unter Strafe zu stellen und warf teilweise hohe Haftstrafen aus. Eine Strafbarkeit nach dem BtMG, das insbesondere Erwerb, Handel und Besitz von illegalen Substanzen unter Strafe stellt, scheiterte daran, dass die jeweiligen Substanzen nicht in der Anlage zum BtMG aufgeführt waren. Um den florierenden Handel dennoch zu unterbinden, wurde der Verkauf der Substanzen – der Kauf ist nach dem Arzneimittelgesetz nicht unter Strafe gestellt – behände dem Arzneimittelgesetz zugeordnet und entsprechend strafrechtlich verfolgt.

Aber: Ist dieser Trick lege artis, wollte der BGH vom EuGH wissen? Die Antwort des EuGH fiel genauso einfach, wie klar aus: NEIN!

Begründet wird dies schlichtweg mit dem Arzneimittelbegriff im Unionsrecht. Arzneimittel müssen geeignet sein der menschlichen Gesundheit zuträglich zu sein, was hier nicht der Fall sei. Der Arzneimittelbegriff schließe Stoffe nicht ein, die – wie Kräutermischungen mit synthetischen Cannabinoiden – nur konsumiert werden, um einen Rauschzustand hervorzurufen und dabei gesundheitsschädlich sind, wobei sie in ihrer Wirkung die physiologischen Funktionen schlicht beeinflussen.

Daraus folgt, dass –zumindest vorübergehend- eine strafrechtliche Verfolgung nach dem Arzneimittelgesetz ausscheidet.

Der 1. Strafsenat des BGH hat daraufhin durch den im Anschluss veröffentlichten Beschluss vom 23. Juli 2014, 1 StR 47/14, als erster Senat des BGH eine Verurteilung wegen Verstoßes gegen das AMG gegen einen Verkäufer von Kräutermischungen mit zugesetzten synthetischen Cannabinoiden aufgehoben und den Angeklagten diesbezüglich freigesprochen.

Nun wird wohl der Gesetzgeber gefragt sein. Denn: Die Kräutermischungen, enthalten synthetisch hergestellte Cannabinoide, die häufig stärker wirken und weit schwieriger kalkulierbar als das in Marihuana enthaltene THC

(Quelle: InfoCuria – Rechtsprechung des Gerichtshofs und BGH (Beschluss vom 23. Juli 2014, 1 StR 47/14)

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