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Rechtsanwalt Erbschein beantragen Augsburg

Dienstleistung im Erbrecht

Erbschein beantragen – So unterstütze ich Sie als Rechtsanwalt für Erbrecht.

Sie möchten einen Erbschein beantragen, um Ihre Erbenstellung offiziell nachzuweisen? Als erfahrener Rechtsanwalt für Erbrecht begleite ich Sie Schritt für Schritt durch das Verfahren – von der Antragstellung beim Nachlassgericht bis hin zur rechtssicheren Klärung der Erbfolge.

Grundsätzlich können Sie den Erbschein selbst beim zuständigen Nachlassgericht beantragen oder alternativ über einen Notar. Kommt es jedoch zu Unklarheiten oder Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft, ist meine anwaltliche Unterstützung empfehlenswert.

Vermeiden Sie teure Fehler und sichern Sie sich rechtzeitig fundierte Unterstützung durch meine Kanzlei für Erbrecht – besonders dann, wenn die gesetzliche oder testamentarische Erbfolge nicht eindeutig ist.

Ist ein Erbschein überhaupt notwendig? – Ich prüfe das für Sie.

Bevor ich einen Erbschein beantrage, sollte zunächst geklärt werden, ob dieser in meinem Fall überhaupt notwendig ist. Der Erbschein dient als offizieller Nachweis der Erbenstellung – insbesondere gegenüber Banken, Behörden oder anderen Vertragspartnern. Doch nicht immer ist er zwingend erforderlich.

Einige Beispiele, bei denen kein Erbschein benötigt wird:

  • Grundbuchberichtigung bei Nachlassimmobilien: 

    • Hier kann statt eines Erbscheins auch eine eröffnete notarielle Verfügung von Todes wegen (z. B. Testament oder Erbvertrag) als Erbnachweis gegenüber dem Grundbuchamt oder Handelsregister ausreichen.

  • Bankgeschäfte: 

    • Banken müssen auch ein handschriftliches Testament anerkennen, sofern daraus die gesetzliche oder testamentarische Erbfolge eindeutig hervorgeht.

  • Vollmachten des Erblassers: 

    • Wenn ich über eine gültige, über den Tod hinausgehende Vollmacht verfüge, kann ich vielfach auch ohne Erbschein handeln.

Sie möchten einen Erbschein beantragen, um Ihre Erbenstellung offiziell nachzuweisen? Als erfahrener Rechtsanwalt für Erbrecht begleite ich Sie Schritt für Schritt durch das Verfahren – von der Antragstellung beim Nachlassgericht bis hin zur rechtssicheren Klärung der Erbfolge.

Grundsätzlich können Sie den Erbschein selbst beim zuständigen Nachlassgericht beantragen oder alternativ über einen Notar. Kommt es jedoch zu Unklarheiten oder Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft, ist meine anwaltliche Unterstützung empfehlenswert.

Vermeiden Sie teure Fehler und sichern Sie sich rechtzeitig fundierte Unterstützung durch meine Kanzlei für Erbrecht – besonders dann, wenn die gesetzliche oder testamentarische Erbfolge nicht eindeutig ist.

Zuständiges Nachlassgericht für den Erbschein finden – So gehe ich richtig vor

Wenn Sie einen Erbschein beantragen möchten, sollten Sie sich an das zuständige Nachlassgericht wenden. Dies ist eine Abteilung des Amtsgerichts, die für Nachlassangelegenheiten zuständig ist.

  • Zuständig ist nicht das Gericht an Ihrem Wohnort, sondern das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte.

  • Die Erteilung des Erbscheins erfolgt entweder durch den Rechtspfleger (bei gesetzlicher Erbfolge) oder durch den Nachlassrichter (bei testamentarischer Erbfolge).

  • Wie finde ich das richtige Nachlassgericht?

    • In vielen Bundesländern bieten die Justizbehörden inzwischen Online-Portale an, über die Sie das zuständige Amtsgericht schnell ermitteln können.

    • Auch viele Gemeinden stellen Kontaktdaten und Zuständigkeiten der Gerichte online zur Verfügung.

    • Wenn Sie den Erbschein direkt beim Gericht beantragen möchten, empfehle ich Ihnen, dort telefonisch einen Termin zu vereinbaren und zu erfragen, welche Unterlagen für die Antragstellung erforderlich sind.

Sie möchten einen Erbschein beantragen, um Ihre Erbenstellung offiziell nachzuweisen? Als erfahrener Rechtsanwalt für Erbrecht begleite ich Sie Schritt für Schritt durch das Verfahren – von der Antragstellung beim Nachlassgericht bis hin zur rechtssicheren Klärung der Erbfolge.

Grundsätzlich können Sie den Erbschein selbst beim zuständigen Nachlassgericht beantragen oder alternativ über einen Notar. Kommt es jedoch zu Unklarheiten oder Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft, ist meine anwaltliche Unterstützung empfehlenswert.

Vermeiden Sie teure Fehler und sichern Sie sich rechtzeitig fundierte Unterstützung durch meine Kanzlei für Erbrecht – besonders dann, wenn die gesetzliche oder testamentarische Erbfolge nicht eindeutig ist.

Der passende Antragsteller – Alleinerbschein oder gemeinschaftlicher Erbschein?

Grundsätzlich hat jeder Erbe das Recht, einen Erbschein zu beantragen.

  • Falls der Erbe nicht geschäftsfähig ist, kann eine bevollmächtigte Person oder ein gesetzlicher Vertreter den Antrag einreichen. Besonders entscheidend ist die Frage, wer den Antrag stellen darf und welche Art von Erbschein im konkreten Fall erforderlich ist.

  • Existieren mehrere Erben – beispielsweise in einer Erbengemeinschaft – können entweder einzelne oder mehrere Miterben gemeinsam den Antrag stellen.

  • Je nach spezifischer Situation kommen hierbei folgende Varianten in Betracht:

    • Gemeinschaftlicher Erbschein mit Erbquoten: In diesem Fall werden alle Erben namentlich mit den jeweiligen Erbanteilen aufgeführt.

    • Gemeinschaftlicher quotenloser Erbschein: Die Erben werden gemeinsam genannt, jedoch ohne Angabe der Erbquoten.

    • Teilerbschein: Dieser wird nur von einem oder mehreren Miterben beantragt und weist lediglich deren Erbteile aus – insbesondere sinnvoll, wenn nicht alle Erben gemeinsam handeln möchten oder in der Lage sind.

Ich als Rechtsanwalt für Erbrecht prüfe gemeinsam mit Ihnen, welcher Erbschein für Ihren Fall notwendig ist, und unterstütze Sie bei der Antragstellung sowie der optimalen rechtlichen Gestaltung. Sichern Sie sich jetzt einen Beratungstermin – ich kläre, ob ein Alleinerbschein, ein gemeinschaftlicher Erbschein oder ein Teilerbschein für Sie in Betracht kommt.

Welche Dokumente sind für die Beantragung des Erbscheins erforderlich? – Diese sollten Sie bereitstellen.

Wenn ich einen Erbschein beantragen möchte, muss ich dem Nachlassgericht bestimmte Dokumente vorlegen, um den Erbfall sowie meine eigene Erbenstellung nachzuweisen. 

  • Welche Unterlagen im Einzelfall erforderlich sind, kann je nach Fallkonstellation leicht variieren. 

    • Das zuständige Amtsgericht gibt hierzu in der Regel telefonische Auskunft. 

    • Wenn ich ein Notariat mit dem Antrag beauftrage, kann dieses mich auch bei fehlenden Unterlagen unterstützen – beim Amtsgericht ist der Service häufig eingeschränkter.

  • Zu den typischerweise benötigten Dokumenten zählen:

    • Mein Personalausweis oder Reisepass

    • Sterbeurkunde des Erblassers (vom Standesamt), einschließlich Name, letzter Wohnsitz und Todestag

    • Personenstandsurkunden, z. B. Geburts-, Heirats- oder gegebenenfalls Sterbeurkunden von Angehörigen

    • Letztwillige Verfügungen wie Testamente, Ehegattentestamente oder Erbverträge

  • Liegt ein Testament oder ein anderer letzter Wille vor, muss dieses zunächst gerichtlich eröffnet werden. 

    • Erst nach der Testamentseröffnung ist eine Beantragung des Erbscheins möglich.

Als Rechtsanwalt im Bereich Erbrecht stehe ich Ihnen bei der umfassenden Zusammenstellung aller erforderlichen Unterlagen zur Seite und übernehme auf Wunsch die gesamte Kommunikation mit dem Nachlassgericht. Nehmen Sie jetzt Kontakt mit mir auf – ich unterstütze Sie schnell und unkompliziert beim Zusammenstellen der Erbschein-Unterlagen und kläre alle offenen Fragen.

Erbschein beim Nachlassgericht beantragen – Das müssen Sie beachten

Wenn Sie beim Nachlassgericht einen Erbschein beantragen möchten, ist in der Regel Ihr persönliches Erscheinen erforderlich.

  • Der Grund:

    • Sie müssen Ihre Angaben zum Erbfall in Anwesenheit eines Rechtspflegers eidesstattlich versichern, der den Antrag entgegennimmt.

    • Ist der Erbe geschäftsunfähig, kann ein bevollmächtigter Vertreter die eidesstattliche Versicherung abgeben.

  • Die Anforderungen an den Antrag sind im § 352 FamFG gesetzlich festgelegt. Welche Informationen genau benötigt werden, hängt davon ab, ob es sich um die gesetzliche Erbfolge oder eine Verfügung von Todes wegen (z. B. Testament oder Erbvertrag) handelt.

  • Bei gesetzlicher Erbfolge sind folgende Angaben erforderlich:

    • Name, Todestag und letzter Wohnsitz des Erblassers

    • Staatsangehörigkeit des Erblassers

    • Verwandtschaftsverhältnis oder Ehe als Grundlage der Erbfolge

    • Angaben zu weiteren Personen, die die Erbfolge beeinflussen könnten

    • Information, ob Testamente oder Erbverträge vorhanden sind

    • Bestehende gerichtliche Streitigkeiten über das Erbrecht

    • Erklärung zur Annahme der Erbschaft

    • Angabe des eigenen Erbteils

  • Bei einer Erbfolge aufgrund eines Testaments oder Erbvertrags sind zusätzlich folgende Angaben erforderlich:

    • Bezeichnung der Verfügung, auf der die Erbenstellung basiert

    • Angaben zu eventuell weiteren Verfügungen des Erblassers

    • Darüber hinaus verlangt das Nachlassgericht Informationen zum Nachlasswert, um die Gerichtskosten für den Erbschein berechnen zu können.

  • Falls im Nachlass Immobilien vorhanden sind, kann beim Antrag auf den Erbschein gleichzeitig auch die Grundbuchberichtigung beantragt werden – der Erbe wird dann anstelle des Verstorbenen im Grundbuch eingetragen.

Als Rechtsanwalt für Erbrecht bereite ich Ihren Erbscheinsantrag professionell vor, begleite Sie zum Termin beim Nachlassgericht und stelle sicher, dass alle rechtlich relevanten Angaben korrekt und vollständig sind. Lassen Sie sich jetzt unverbindlich beraten – ich übernehme die Antragstellung beim Nachlassgericht und kläre für Sie alle Details zur eidesstattlichen Versicherung, Erbfolge und Grundbuchberichtigung.

Wie werden die Kosten für einen Erbschein ermittelt? – So erfolgt die Gebührenberechnung

Die Gebühren für einen Erbschein orientieren sich am Wert des Nachlasses. Ein höherer Wert des vererbten Vermögens führt folglich zu höheren Gebühren für den Erbscheinsantrag. Die rechtliche Grundlage dafür bildet das Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG).

  • Die Berechnung erfolgt nicht prozentual, sondern anhand einer Gebührentabelle, die jedem Nachlasswert einen festen Gebührenbetrag zuweist. In der Regel sind dabei zwei Gebührentatbestände von Bedeutung:

    • 1,0 Gebühr für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

    • 1,0 Gebühr für das Verfahren zur Erteilung des Erbscheins

  • Insgesamt ergibt sich somit üblicherweise eine 2,0-Gebühr – zuzüglich eventuell anfallender Auslagen und Mehrwertsteuer beim Notar.

Beispiele für die Kosten eines Erbscheins in Abhängigkeit vom Nachlasswert:

Nachlasswert

1,0 Gebühr

2,0 Gebühr (netto)

1.000 €

19,00 €

38,00 €

100.000 €

273,00 €

546,00 €

200.000 €

435,00 €

870,00 €

500.000 €

935,00 €

1.870,00 €

1.000.000 €

1.735,00 €

3.470,00 €

  • Wichtig: Die Gebühren steigen nicht linear mit dem Wert des Nachlasses.

    • Höherwertige Nachlässe verursachen im Verhältnis geringere Kosten.

    • Die genauen Beträge finden Sie in Tabelle B der Anlage 2 zum GNotKG – alternativ können Sie die Gebühren auch einfach durch mich ermitteln lassen.

Als Rechtsanwalt im Erbrecht unterstütze ich Sie bei der präzisen Bewertung des Nachlasses, bei der Antragstellung und gebe Ihnen eine transparente Kostenprognose – damit Sie sicher und informiert handeln können.

Risiken bei der Beantragung eines Erbscheins – strafrechtliche Konsequenzen, Schadensersatz und Erbunwürdigkeit

Ein Erbscheinsantrag stellt mehr dar als nur einen formalen Akt – sollte ich hierbei falsche Angaben machen, letztwillige Verfügungen verheimlichen oder gefälschte Testamente einreichen, muss ich mit gravierenden strafrechtlichen Konsequenzen und zivilrechtlichen Folgen rechnen. Im schlimmsten Fall droht mir nicht nur der Verlust der Erbschaft, sondern auch eine Verurteilung und Schadensersatzpflicht.

  • Typische strafrechtliche Risiken beim Erbscheinverfahren:

    • Falsche eidesstattliche Versicherung: Wer beim Antrag bewusst falsche Angaben macht oder wesentliche Informationen verschweigt, riskiert gemäß § 156 StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.

    • Urkundenunterdrückung: Wird ein bekanntes Testament vorsätzlich nicht beim Nachlassgericht abgeliefert, liegt ein Verstoß gegen die Ablieferungspflicht vor – dies kann als Urkundenunterdrückung strafbar sein (§ 274 StGB).

    • Mittelbare Falschbeurkundung: Wer mit einem unwirksamen Testament versucht, einen unberechtigten Erbschein zu erlangen, begeht eine strafbare Handlung nach § 271 StGB.

    • Betrug im Erbverfahren: Erbschleicherei durch gezielte Täuschung oder manipulierte Urkunden kann den Tatbestand des Betrugs erfüllen – zum Nachteil der rechtmäßigen Erben.

  • Zivilrechtliche Konsequenzen:

    • Wer durch solche Handlungen einen Vermögensschaden bei den rechtmäßigen Erben verursacht, ist diesen zum Schadensersatz verpflichtet.

    • Zusätzlich gilt: Wer sich durch Täuschung, Fälschung oder das Verschweigen einer letztwilligen Verfügung einen Erbschein erschleicht, riskiert, erbunwürdig im Sinne von § 2339 BGB zu werden – die Erbschaft kann dann vollständig angefochten werden.

Als Rechtsanwalt für Erbrecht informiere ich Sie über die rechtlichen Risiken eines Erbscheinsantrags und begleite Sie sicher und rechtlich einwandfrei durch das gesamte Verfahren – auch wenn Verdacht auf Unregelmäßigkeiten oder Erbschleicherei besteht. Sichern Sie sich jetzt meine rechtliche Beratung – ich schütze Ihre Erbrechte und prüfe, ob im Erbscheinsverfahren straf- oder zivilrechtliche Schritte erforderlich sind.

Erbschein beantragen – mit meiner anwaltlichen Unterstützung sicher ans Ziel

Der Erbschein ist häufig unerlässlich, um sich gegenüber Banken, Behörden oder im Grundbuchverfahren als rechtmäßiger Erbe auszuweisen. Ich begleite Sie als erfahrener Rechtsanwalt im Erbrecht bei der Beantragung des Erbscheins – kompetent, effizient und rechtssicher.

Ein rechtssicherer Erbscheinsantrag erfordert präzise Angaben zur Erbfolge, zur Erbschaft und zu etwaigen testamentarischen Verfügungen. Auch eine eidesstattliche Versicherung ist in der Regel notwendig und kann bei Fehlern strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Meine Leistungen rund um den Erbscheinsantrag:

  • Prüfung, ob ein Erbschein überhaupt erforderlich ist
    Ermittlung des zuständigen Nachlassgerichts

  • Zusammenstellung aller erforderlichen Unterlagen (Testamente, Urkunden, Vollmachten etc.)

  • Rechtssichere Vorbereitung der eidesstattlichen Versicherung

  • Begleitung zum Gerichtstermin oder Beauftragung über Notariat

  • Beratung zur Grundbuchberichtigung, wenn Immobilien zum Nachlass gehören

  • Bundesweite Vertretung durch mich als Rechtsanwalt im Erbrecht

  • Unterstützung im streitigen Erbscheinsverfahren gegen andere potenzielle Erben

  • Klärung, welcher Nachweis im Einzelfall erforderlich ist (Testament, Erbvertrag, gesetzliche Erbfolge)

Ich als Rechtsanwalt für Erbrecht vertrete Erben bundesweit – sei es im einfachen Antragsverfahren oder bei komplexen Streitigkeiten über die Erbfolge oder die Gültigkeit von Testamenten. Lassen Sie sich jetzt beraten – ich unterstütze Sie bei jedem Schritt rund um den Erbscheinsantrag und setze Ihre Erbenrechte durch, gegebenenfalls auch im Streitfall.

Den Erbschein beantrage ich beim zuständigen Nachlassgericht, also dem Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers. Alternativ kann ich den Antrag auch über einen Notar stellen.

Typische Unterlagen umfassen: Ihren Personalausweis, die Sterbeurkunde des Erblassers, das Testament oder den Erbvertrag (sofern vorhanden), Personenstandsurkunden (z. B. Geburts- und Heiratsurkunden) sowie Nachweise zur Erbfolge.

Die Gebühren für den Erbschein hängen vom Wert des Nachlasses ab. Bei einem Nachlasswert von 100.000 € belaufen sich die Kosten beispielsweise auf etwa 546 €. Die genaue Höhe wird durch das Gerichtskostengesetz (GNotKG) festgelegt.

In der Regel ist Ihr persönliches Erscheinen erforderlich, da Sie eine eidesstattliche Versicherung abgeben müssen. In Ausnahmefällen kann dies jedoch auch durch einen Vertreter geschehen, beispielsweise bei Geschäftsunfähigkeit.

Das ist nicht immer der Fall. Ein notarielles Testament oder ein notarieller Erbvertrag kann in zahlreichen Situationen den Erbschein ersetzen – beispielsweise bei der Berichtigung im Grundbuch. Ich prüfe für Sie, ob der Erbschein tatsächlich notwendig ist.

In diesem Fall kann entweder ein gemeinschaftlicher Erbschein (mit oder ohne Erbquoten) oder ein Teilerbschein für einzelne Miterben beantragt werden. Ich unterstütze Sie gerne bei der Auswahl der geeigneten Variante.

In diesem Fall liegt ein streitiges Erbscheinsverfahren vor. Ich als Rechtsanwalt für Erbrecht vertrete Sie bundesweit, wenn andere Erben den Anspruch in Frage stellen oder Testamente angefochten werden.

Die Zeit, die ich beim Nachlassgericht für die Bearbeitung benötige, variiert. In einfachen Fällen beträgt sie in der Regel 2–6 Wochen. Bei Erbstreitigkeiten oder fehlenden Unterlagen kann sich das Verfahren jedoch erheblich verlängern.

Unrichtige Angaben oder das Nichtoffenlegen eines Testaments können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen (z. B. wegen falscher eidesstattlicher Versicherung oder Unterdrückung von Urkunden) und möglicherweise zur Erbunwürdigkeit führen.

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