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Rechtsanwalt - Unterstützung bei Vernehmung Starnberg und Augsburg

Dienstleistung im Strafrecht

Vorladung erhalten? Keine Sorge!

Sie haben eine Vorladung erhalten? Nun sind Sie Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren? Sie brauchen jedoch keine Panik zu haben. Zunächst einmal bedeutet „beschuldigt“ nicht automatisch „angeklagt“. Es bedeutet lediglich, dass gegen Sie ein Anfangsverdacht besteht. Dennoch sollten Sie am besten keine Aussage machen und keine Angaben machen. Denn unüberlegte Reaktionen könnten negative Konsequenzen für Sie haben. Wahrscheinlich haben Sie gar nicht gewusst, dass ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet wurde und es trifft Sie unerwartet. Kontaktieren Sie daher umgehend einen Rechtsanwalt für Strafrecht und lassen Sie sich vertreten!

Wir bieten Ihnen eine umfassende Beratung während des gesamten Verfahrens: Welche Rechte habe ich? Welche Anträge müssen gestellt werden? Soll ich mich zum Ermittlungsverfahren äußern? Handeln Sie schnell und beauftragen Sie einen Strafverteidiger. Wir werden Sie vor Gericht und der Polizei verteidigen!

Ich biete Ihnen eine umfassende Beratung während des gesamten Verfahrens: Welche Rechte habe ich? Welche Anträge müssen gestellt werden? Soll ich mich zum Ermittlungsverfahren äußern? Handeln Sie schnell und beauftragen Sie mich als Ihren Strafverteidiger. Ich werde Sie vor Gericht und der Polizei verteidigen!

Die Aussage - Reden ist Silber, Schweigen ist Gold

Sobald Sie eine Vorladung erhalten, sollten Sie überprüfen, ob Sie als Beschuldigter oder Zeuge geladen werden. Diese Unterscheidung ist wichtig, da Beschuldigte bei einer Vernehmung umfassendere Rechte haben. Sie werden als Beschuldigter angesehen, wenn gegen Ihre Person in irgendeiner Weise ermittelt wird. Erst nach Eröffnung eines gerichtlichen Verfahrens gemäß § 157 der Strafprozessordnung (StPO) gelten Sie als Angeklagter.

Die Ladung

Als Beschuldigter werden Sie in den meisten Fällen erst durch die Vorladung über die Aufnahme eines Ermittlungsverfahrens informiert. Die Behörden sind nicht verpflichtet, Sie darüber zu benachrichtigen.

  • Die Ladung erfolgt entweder von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft.

  • Sie werden darin gebeten, zu einem bestimmten Termin vorzusprechen und Stellung zu einem strafrechtlich relevanten Sachverhalt zu nehmen.

Die Vernehmung ist nicht immer verpflichtend

Ladung durch die Polizei

  • Es besteht keine Verpflichtung, zu erscheinen oder Anhörungsbögen (schriftliche Variante einer Ladung) auszufüllen und zurückzuschicken. 

  • Ausnahme: Anordnung einer erkennungsdienstlichen Maßnahme 

  • Sie sollen einem Zeugen zur Identifikation gegenübergestellt werden

Ladung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht

  • Erscheinen ist verpflichtend

  • Bei Nichterscheinen kann der zuständige Staatsanwalt das Erscheinen durch eine Festnahme erzwingen.

Die Aussage – Ihre Rechte als Beschuldigter

Egal, ob Sie eine Vorladung von der Polizei oder Staatsanwaltschaft erhalten haben: Mit einer Aussage tun Sie sich häufig keinen Gefallen. Denn Sie können nicht wissen, ob hinter der Vorladung noch andere Vorwürfe stecken.

  • Sie haben als Beschuldigter das Recht, die Aussage zu verweigern.

  • Egal, ob unschuldig oder nicht: Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch!

  • Aus dem Schweigen dürfen keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden, wenn vollständig zum Tatvorwurf geschwiegen wird. 

  • Alles, was Sie sagen, wird in die Ermittlungsakte aufgenommen und kann später kaum revidiert werden.

  • Gestehen Sie die Tat nicht gegenüber der Polizei und suchen Sie sich einen Strafverteidiger. Dieser unterliegt der Schweigepflicht.

  • Sie sind lediglich dazu verpflichtet, Angaben über Ihre eigene Person zu machen

  • Wenn Sie dies mit Ihrem Verteidiger abgesprochen haben, können Sie eine Aussage jederzeit nachreichen.

Vorladung als Zeuge

Sofern Ihnen kein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht zusteht, sind Sie verpflichtet, eine Aussage zu machen.

  • Zeugnisverweigerungsrecht haben Verlobte, Ehegatten, Lebenspartner und Berufsgeheimnisträger wie Rechtsanwälte, Ärzte und Psychotherapeuten.

  • Jeder Zeuge hat nach § 55 Strafprozessordnung (StPO) das Recht, die Auskunft zu verweigern.

  • Sie haben das Recht, einzelne Fragen nicht zu beantworten, falls Sie sich selbst oder einen Angehörigen durch die Beantwortung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit belasten würden.

Nach Vereidigung sind Sie dazu verpflichtet, die Wahrheit zu sagen.

  • Die Missachtung dieser Pflicht ist strafbar und kann mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bestraft werden.

Auch ein Nichterscheinen kann mit einem Ordnungsgeld, im schlimmsten Fall sogar mit Ordnungshaft, geahndet werden.

Auch als Zeuge sollten Sie einen Rechtsanwalt kontaktieren. So vermeiden Sie juristische Fallen und meistern das Ermittlungsverfahren souverän!

Vertrauen Sie auf uns als kompetente Rechtsanwälte

Als Rechtsanwälte übernehmen wir die Kommunikation mit den Behörden. Dadurch müssen Sie sich keine Sorgen machen, von der Polizei belästigt zu werden. Sollte eine Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden, begleiten wir Sie und unterstützen Sie während des Gesprächs mit den Beamten. Außerdem werde ich Akteneinsicht beantragen und die erhobenen Vorwürfe und Beweise aus den Ermittlungsakten detailliert überprüfen. Wenn die Beweislage nicht ausreichend ist, kann ich die Einstellung des Ermittlungsverfahrens erreichen. Falls dies nicht möglich ist, werden wir auf Grundlage der Akten eine möglichst effektive Verteidigungsstrategie erarbeiten und Sie als Verteidiger vor Gericht vertreten. Gemeinsam entscheiden wir, ob es hilfreich ist, eine Aussage zu machen. Wenn eine Selbstbelastung in Frage kommt, bieten wir Ihnen auch Zeugenbeistand vor Gericht an. Wir überprüfen dies im Voraus, damit Sie nicht in juristische Fallstricke geraten. Auf diese Weise können Sie Ihren Standpunkt klar darlegen.

Kontaktieren Sie uns jetzt! Wir erscheinen, sofern notwendig, umgehend vor Ort!

Häufige Fragen (FAQ)

Sie erhalten die Vorladung schriftlich. In diesem Schreiben wird Ihnen neben dem betreffenden Tatbestand auch der Termin und Ort der Vernehmung mitgeteilt. Des Weiteren wird darin angegeben, ob Sie als Zeuge oder als Beschuldigter geladen sind. Vor Beginn der Vernehmung erhalten Sie Informationen zu der Ihnen vorgeworfenen Straftat sowie zur Identität des Geschädigten. Anschließend haben Sie die Möglichkeit, eine Aussage zu machen.

Bei einer Vernehmung müssen Sie zunächst Ihre persönlichen Angaben bestätigen oder ergänzen, die bereits von den Behörden vorliegen. Anschließend werden Sie dazu aufgefordert, sich zu einem bestimmten Sachverhalt zu äußern. Oftmals setzt die Polizei dabei taktische Befragungstechniken ein oder gibt Ihnen leere Versprechungen, um Sie zur Aussage zu bewegen.
Es ist wichtig, dass Sie Ihre Rechte kennen. Als Beschuldigter haben Sie das Recht, von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Wenn Sie sich nicht zum Tatverlauf äußern, darf daraus keine negative Schlussfolgerung gezogen werden. Als Zeuge hingegen haben Sie je nach Sachlage das Recht, die Aussage zu verweigern oder Auskunft zu geben.

Egal, ob schuldig oder unschuldig, müssen Sie nicht zu einer Vernehmung der Polizei erscheinen. Es sei denn, die Vernehmung wurde von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht angeordnet. In diesem Fall müssen Sie sich vor Ort nicht zu dem Tatverdacht äußern und können Ihren Verteidiger für Sie sprechen lassen.

Als vereidigter Zeuge sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet, die Wahrheit zu sagen. Als Beschuldigter hingegen sind Sie nicht verpflichtet, Angaben zu machen, außer zur Feststellung Ihrer Identität. Es darf Ihnen vor Gericht auch nicht zum Nachteil ausgelegt werden, wenn Sie von diesem Recht Gebrauch machen.
Sie sollten unverzüglich einen Rechtsanwalt für Strafrecht konsultieren. Am besten bereits dann, wenn Sie eine Straftat begangen haben oder vermuten, eine begangen zu haben. Spätestens jedoch, wenn Sie eine Vorladung erhalten haben. Die Behörden sind nicht dazu verpflichtet, über den Fortgang von Ermittlungsverfahren zu informieren.

Wenn Sie mit der Polizei sprechen, erhalten Sie von einem Strafverteidiger fundierte juristische Beratung. Dadurch vermeiden Sie rechtliche Fallstricke. Zusätzlich kann er Akteneinsicht beantragen und die erhobenen Vorwürfe überprüfen. Wenn die Beweislage unzureichend ist, kann der Rechtsanwalt die Einstellung des Ermittlungsverfahrens erwirken.
Wenn Sie als Beschuldigter vorgeladen sind, dürfen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen und müssen keine Aussage machen. Wenn Sie dagegen als Zeuge vorgeladen sind und Ihnen kein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht zusteht, müssen Sie eine Aussage machen. Andernfalls müssen Sie mit einer Geldstrafe rechnen.
Sobald Sie zur Vereidigung kommen, sind Sie zur Wahrheitspflicht verpflichtet. Gemäß § 153 des Strafgesetzbuches (StGB) können bei einer Falschaussage Freiheitsstrafen von drei Monaten bis zu fünf Jahren verhängt werden. Die Möglichkeit, die Zeugenaussage zu verweigern, besteht, wenn eine enge Verwandtschaft besteht oder man sich selbst belasten würde.

Nein, Sie sind nicht dazu verpflichtet. Zudem besteht beim Kontakt mit der Polizei die Gefahr, dass Sie telefonisch in ein Gespräch verwickelt werden. Selbst wenn Sie den Wunsch haben, alles richtig zu machen, könnte es gegen Sie verwendet werden. Sie sind nicht über den kompletten Ermittlungsprozess und das Verfahren informiert!

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