Neue BGH-Entscheidungen vom 17.12.2020 und 08.12.2020 haben die Zahl derer, die sich noch Hoffnungen auf Ansprüche machen können, stark eingeschränkt. In besonderen Einzelfällen könnte aber die Verjährungstüre eventuell noch nicht geschlossen sein.
Das BGH-Urteil vom 17.12.20
Der VI. Zivilsenat entschied am 17.12.2020 über die Frage, ob die dreijährige Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche eines Fahrzeugkäufers gegen die VW AG bereits mit Ablauf des Jahres 2015 begann. Im Jahre 2015 war die mediale Berichterstattung über den VW-Abgasskandal so prominent, dass von der Kenntnis der betroffenen Fahrzeugkäufer ausgegangen werden könnte.
Vielfach wurde in der Literatur und Rechtsprechung diskutiert, ob maßgebliches Ereignis für den Lauf der Verjährungsfrist die Entscheidung des BGH zur Haftung dem Grunde nach vom 25.05.2020 sein muss (siehe hierzu „Auch der EuGH erklärt Abschalteinrichtungen für unzulässig“). Das würde dann zu einem Verjährungsbeginn erst zum 31.12.2020 führen. Dieser Rechtsauffassung hat der BGH nunmehr eine Absage erteilt.
Die kundenfreundliche Grundsatzentscheidung vom 25.05.2020
In seiner lang erwarteten Grundsatzentscheidung vom 25.05.2020 hat der Bundesgerichtshof zunächst käuferfreundlich zugunsten der Betroffenen Diesel-Kunden entschieden. Mit der nun vorliegenden Entscheidung zum Beginn der Verjährung wird der Kreis derer, die sich Hoffnung auf Schadensersatz machen können, jedoch eingegrenzt.
Aber: Der BGH hat in der hier vorgestellten Entscheidung die Verjährungs-Türe nicht gänzlich verschlossen. Denn: Der Kläger in diesem Verfahren hatte im Jahr 2015 unstreitig Kenntnis von der konkreten Betroffenheit seines Fahrzeugs. Der BGH konnte sich in seiner Entscheidung demnach auf die konkrete Kenntnis beschränken und musste nicht darüber entscheiden, wann ein betroffener Käufer Kenntnis haben musste – z.B. durch die Unternehmens-Mitteilung vom 22.09.2015.
Jetzt nur noch geringe Anspruch-Chancen
Ob und inwieweit diejenigen Käufer eines Diesels mit EA189-Motor, die bislang noch nicht tätig wurden, sich noch Hoffnungen auf Ansprüche machen können, muss demnach weiterhin im Einzelfall überprüft werden.
Die Chancen hierfür wurden durch die Entscheidung des BGH vom 17.12.2020 aber stark eingeschränkt. Denn selbst für erst 2016 von der Diesel-Thematik erlangt haben sollte, wäre ab Ende 2019 verjährt.
Das BGH-Urteil vom 08.12.20
Zudem stellte der VI. Senat mit einer Entscheidung vom 08.12.2020 klar, dass Käufer einer anderen Konzernmarke (Audi, Seat, Skoda) nach Bekanntwerden des Abgasskandals am 22.09.2015 nicht mehr damit rechnen konnten, dass die Abgastechnik den Vorgaben entspreche. Eine Täuschung und vorsätzliche sittenwidrige Schädigung von Käufern sei ab diesem Zeitpunkt auch für Tochtermarken nicht mehr wahrscheinlich (Az.: VI ZR 244/20).
Die Rechtsanwaltskanzlei Reissner, Ernst & Kollegen vertritt Geschädigte aller betroffenen Hersteller in einer Vielzahl von außergerichtlichen und gerichtlichen Fällen. In der Regel können die anfallenden Kosten über die Rechtsschutzversicherung abgerechnet werden. Rechtsanwalt Udo Reissner kann als Fachanwalt für Verkehrsrecht und ADAC-Vertragsanwalt in Starnberg auf eine Vielzahl von Entscheidungen zurückgreifen und das Prozessrisiko realistisch einschätzen.