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Der Rechtstipp – Was bedeutet Betreuungsrecht?
Für den Fall, dass eine Person aufgrund von Krankheit, Alter oder Behinderung ihre Angelegenheiten nicht mehr selbstständig erledigen kann, sieht das Betreuungsrecht vor, dass eine Person aus dem Umfeld die Entscheidungen im Sinne dieser Person trifft. Die Voraussetzungen die für den Einsatz eines Betreuers erforderlich sind, sind in § 1896 BGB festgehalten.
Gibt es niemanden im Umfeld der zu betreuenden Person, der diese Verantwortung übernehmen kann, dann wird vom Betreuungsgericht eine fremde Person eingesetzt. Mit Hilfe der Betreuungsverfügung lässt sich schon im Vorfeld einer etwaigen Erkrankung die Regelung für die Betreuung festlegen. Dies erspart den Angehörigen Stress und sorgt dafür, dass der Wille des zu Betreuenden umgesetzt wird.
Das Betreuungsrecht soll die betreffende Person nicht entmündigen. Solange keine Geschäftsunfähigkeit attestiert oder ein Einwilligungsvorbehalt eingerichtet wurde ist die selbstständige Abwicklung von Geschäften noch möglich.
Zum Betreuungsrecht gehört ebenso die Erstellung einer Vorsorgevollmacht, die einem Veranwortlichen das Recht zur Abwicklung von Geschäften im Namen der betreffenden Person gibt. Wird eine Generalvollmacht ausgestellt, kann die bevollmächtigte Person Angelegenheiten regeln, die die Vermögensfürsorge, Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Postkontrolle und Behördensachen betreffen. Ebenso gehört die Patientenverfügung zum Betreuungsrecht, in welcher die Maßnahmen, die im Krankheitsfall ergriffen werden sollen, festgelegt werden. Seit dem Jahr 2003 existiert in Deutschland ein zentrales Vorsorgeregister, in dem alle für das Betreuungsrecht relevanten Dokumente gespeichert werden.
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