Vertrödelte Lohnzahlung kostet dem Arbeitgeber zusätzliches Geld.
Was viele Arbeitnehmer nicht wissen: Ein Arbeitgeber, der den Arbeitslohn nicht pünktlich zahlt, muss eine Schadenersatzpauschale in Höhe von 40,- EUR zahlen – und zwar unabhängig davon, ob dem Arbeitnehmer tatsächlich ein sog. Zinsschaden (oder weitergehende Unannehmlichkeiten) entstanden sind!
Leider gibt es immer wieder Arbeitgeber, die auf Lohnzahlung verklagt werden müssen.
In diesen Fällen können wir jetzt neben dem ausstehenden Lohn auch die in § 288 Abs. 5 BGB geregelte Schadenersatzpauschale ohne weitere Nachweise bzw. Belegvorlage gerichtlich für Sie geltend machen.
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