Das Bundesurlaubsgesetz muss neu ausgelegt werden: Erben haben unter Umständen einen Anspruch auf Abgeltung des vom Erblasser nicht genommenen Urlaubs.
Was passiert, wenn ein Ehepartner oder Elternteil stirbt, dem noch Urlaubsansprüche gegen seinen Arbeitgeber zustehen?
Früher hieß es: Urlaub ist ein höchstpersönlicher Anspruch. Eine Abgeltung von Urlaubsansprüchen wegen nicht genommener Urlaubstage war nur dann möglich, wenn bereits der Verstorbene einen Abgeltungsanspruch hatte, beispielsweise deshalb, weil der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr „in natura“ genommen werden konnte.
Seit dem 22.01.2019 gilt jedoch: Das Bundesurlaubsgesetz muss in Übereinstimmung mit einer EU-Richtlinie so ausgelegt werden, dass die Erben einen Anspruch auf Abgeltung des vom Erblasser nicht genommenen Urlaubs haben, wenn ein Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet!
Diese finanzielle Besserstellung verdanken Erben der EU-Gesetzgebung und dem Bundesarbeitsgericht, welches die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes – möglicherweise zähneknirschend – übernommen hat.
Auch an anderer Stelle beeinflusst das EU-Recht das „gute alte“ deutsche Erbrecht. So gilt beispielsweise seit knapp fünf Jahren die europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO). Diese sieht vor, dass für Auswanderer nicht mehr das Erbrecht des Staates gilt, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Versterbens angehörte, sondern das Recht desjenigen Landes, in dem der Erblasser seinen letzten „gewöhnlichen Aufenthalt“ hatte. Wer also zuletzt im sonnigen Spanien gelebt hat, für den gilt spanisches Erbrecht!