Neuer BGH-Beschluss zur Voraussetzung der Wirksamkeit.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 06.07.2016 unter dem Aktenzeichen XII ZB 61/16 eine für das Betreuungsrecht, aber auch für das Familienrecht und das Erbrecht, wichtige und grundlegende Entscheidung getroffen:
Eine schriftliche Patientenverfügung im Sinne des § 1901 a Abs. 1 BGB entfalte nach dieser Entscheidung unmittelbare Bindungswirkung nur unter der Voraussetzung, dass ihr konkrete Entscheidungen des Verfügenden über die Einwilligung oder eben die Nichteinwilligung in bestimmte noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können.
Allgemeine Anweisungen, wie „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, „in Würde sterben zu wollen“ oder „nicht sinnlos am Leben erhalten zu wollen“ sind von Beginn an nicht ausreichend und nur zu befolgen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist.
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs wird für die Zukunft bereits jetzt weitreichende Konsequenzen haben für Patientenverfügungen oder Vorsorgevollmachten, die in der Vergangenheit abgeschlossen wurden. Nicht immer berücksichtigen diese Formulare die Anforderungen, die der Bundesgerichtshof nunmehr festgeschrieben hat. Das gilt auch und insbesondere dann, wenn die Patientenverfügung von einem Notar verfasst wurde.
Sämtliche Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten oder Generalvollmachten sollten demnach zwingend und schleunigst auf einen im Erb- und Betreuungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt daraufhin überprüft werden, ob sie den Bestimmtheitsanforderungen des Bundesgerichtshofs entsprechen. Sofern dies nicht der Fall ist, ist dringen eine Korrektur erforderlich, andernfalls besteht die Gefahr, dass der Wille des Vollmachtgebers im Streitfall auf der Strecke bleibt.
Für Fragen rund um das Betreuungsrecht, Familienrecht und Erbrecht stehe ich Ihnen gern zur Verfügung und berate Sie umfassend. Sprechen Sie mich an.
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