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Reiserecht: BGH zu Ausgleichszahlung und Reisepreisminderung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Entscheidung vom 30.09.2014 (Az: X ZR 126/13) einem Nebeneinander von Ausgleichszahlung und Reisepreisminderung eine Absage erteilt.

Vielmehr seien Ausgleichszahlungen auf Reisepreisminderungsansprüche anzurechnen, so der BGH. Den Grund hierfür sieht der BGH in Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (sog. „Fluggastrechteverordnung“).

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte die Klägerin bei der beklagten Reiseveranstalterin eine Kreuzfahrt für zwei Personen ab und nach Dubai Inklusiv den Flügen gebucht. Der Rückflug nach Deutschland erfolgte 25 Stunden später, als ursprünglich vorgesehen. Die ausführende Fluggesellschaft hatte im Vorfeld an die Klägerin und ihren mitreisenden Ehemann bereits Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung in Höhe von jeweils 600 € geleistet. Im Klageverfahren richtete sich die Klägerin nunmehr an die Reiseveranstalterin und machte wegen der Flugverspätung zusätzlich Minderungsansprüche nach § 651d Abs. 1 BGB i.H.v. 5 % des anteiligen Tagesreisepreises geltend.

Das AG Bonn rechnete die Ausgleichszahlungen an, die Berufung gegen dieses Urteil blieb erfolglos.

Der X. Zivilsenat des BGH hat in der Revision nunmehr die Vorinstanzen bestätigt.

Die restriktive Haltung der Instanzgerichte, welche wir auch bislang schon im Rahmen unserer außergerichtlichen und gerichtlichen Tätigkeit berücksichtigt haben, wurde nunmehr vom höchsten deutschen Zivilgericht bestätigt

Quellen: Juris und ADAC, VA-Mitteilung der Juristischen Zentrale