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Scheuer’s Rolle rückwärts: Jetzt Zeit gewinnen, wenn Fahrverbot droht

Jetzt Zeit gewinnen wenn Fahrverbot drohtWem jetzt ein Fahrverbot droht wegen Überschreitung der neuerdings extrem tiefer gelegten Geschwindigkeitstoleranzen, der sollte alles daran setzen, eine gerichtliche Entscheidung zu verzögern.

Zum 28.04.2020 trat im Schatten der Corona-Pandemie die StVO-Novelle in Kraft. Neben deutlich höheren Geldbußen droht nun bereits ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h innerorts bzw. 26 km/h außerorts ein Fahrverbot!

Wann wird die korrigierte Novelle rechtswirksam?

Nach massiver Kritik nun der Paukenschlag: Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer, der zunächst für die teilweise nicht mehr verhältnismäßige Verschärfung heftig kritisiert wurde, kündigt eine Rolle rückwärts an: Der Bußgeldkatalog soll wieder entschärft werden.
Da die überarbeitete Novelle jedoch voraussichtlich erst für die zweite Jahreshälfte 2020 in Kraft treten wird, stellt sich für viele bis dahin Betroffene die Frage, ob ein Fahrverbot dennoch vermieden werden kann.
Die Antworte hierzu lautet: Häufig ja !!! Es sollte grundsätzlich zunächst überlegt und überprüft werden, ob gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt und eine gerichtliche Entscheidung bis zum Inkrafttreten der Neufassung der StVO in der zweiten Jahreshälfte hinausgezögert werden kann.

Was gilt wie lange?

Nach der auch für das Ordnungswidrigkeitenverfahren geltenden Regelung in § 2 Abs. 1 StGB ist zwar das zur Zeit der Tat geltende Gesetz für die Strafbarkeit und demnach auch für die bußgeldrechtliche Ahndung maßgeblich. Demnach gilt grundsätzlich, dass die aktuell gültige Fassung der StVO der Ahndung zugrunde zu legen ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Gesetz, das bei der Begehung der Tat galt, vor der Entscheidung geändert wird. In diesen Fällen ist das mildere Gesetz anzuwenden.
Je nach Maß der Geschwindigkeitsüberschreitung ist es demnach zu erwarten, dass im Falle einer späteren gerichtlichen Entscheidung nach Inkrafttreten der überarbeiteten Neufassung der StVO das Fahrverbot wegfällt – natürlich immer unter der Voraussetzung, dass nach der Neufassung der StVO nunmehr kein Fahrverbot mehr zu verhängen wäre, was beispielsweise bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaft um 25 km/h zu erwarten ist.

Rechtsanwalt Udo Reissner
Fachanwalt für Verkehrsrecht, ADAC Vertragsanwalt