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Wenn der Notar falsch beraten hat…

…dann ist noch nicht aller Tage Abend: Denn unter Umständen wie diesen kann eine Fehlentscheidung korrigiert werden, deren Ursache die fehlerhafte Notar-Beratung war.

Das OLG Düsseldorf ist mit einem Beschluss vom 12.03.2019, Az.: 3 Wx 166/17, den Hinterbliebenen eines Mannes zur Hilfe gekommen. Dieser Erblasser ist verstorben, ohne ein Testament zu hinterlassen. Erben wurden damit nach der gesetzlichen Regelung des BGB die Ehefrau des Verstorbenen und die beiden Kinder.

Weil die Kinder erst nach dem Ableben der Mutter etwas erben wollten, schlugen sie ihr Erbe aus. Zuvor hatte der zuständige Notar auf Nachfrage geäußert, es sei kein Problem, dass der Verstorbene auch noch einen Bruder hinterlassen habe.

Weil diese Auskunft nicht richtig war (wenn die Kinder das Erbe ausschlagen, erbt die Mutter lediglich ¾ des Nachlasses, während das restliche Viertel an den Bruder des Erblassers geht), wollten die beiden Kinder ihre bereits notariell beurkundete Erbausschlagung anfechten.

Eine solche Anfechtung ist rechtswirksam, stellte das OLG Düsseldorf fest. Denn wer im Rechtsverkehr eine Erklärung abgibt, die einen anderen Inhalt hat, als der Erklärende denkt, unterliegt einem „beachtlichen Irrtum“, der zur Anfechtung der zuvor abgegebenen Willenserklärung berechtigt.

Obwohl im Regelfall ein sog. Rechtsfolgenirrtum keine wirksame Anfechtung zulässt, hat das Gericht – zur Erleichterung der Hinterbliebenen – geurteilt, dass ausnahmsweise ein relevanter Inhaltsirrtum vorlag.

Erleichtert waren über diese Gerichtsentscheidung vermutlich nicht nur die Erben, sondern auch der Notar und dessen Haftpflichtversicherung.