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Unsere Dienstleistung - Erbvertrag und Testament erstellen

Dienstleistung im Erbrecht

Die Erstellung eines Testaments: Sicherheit für Ihren Nachlass

Sie wollen ein Testament errichten? Sie wollen Ihren Nachlass regeln und die Erbfolge nicht dem Zufall überlassen? Mit dem Erbe Steuern sparen?

Täglich wird in Deutschland geerbt und täglich streiten sich ganze Familien um das Erbe, wenn ein Erblasser verstorben ist. Beugen Sie Ärger und Streit vor und überlassen Sie das Erbe nicht dem Zufall. Wenn kein Testament (auch letztwillige Verfügung genannt) errichtet worden ist, richtet sich die Erbfolge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Mit einem Testament aber können Sie bestimmen. Aufgrund der Testierfreiheit haben Sie alle Möglichkeiten, wer wieviel erben soll beziehungsweise auch Verwandte von der Erbschaft ausschließen.

Damit Ihr letzter Wille auch wirklich umgesetzt wird, ist es entscheidend, dass das Testament rechtswirksam ist. Hierzu gibt es zahlreiche Vorschriften, die Sie beachten müssen. Es besteht die Gefahr, dass Ihr Testament unwirksam ist. Dadurch ist der Streit um den Nachlass vorprogrammiert. Wir beraten Sie bei der Errichtung des Testaments und prüfen, wie Sie steueroptimiert vererben können, damit Ihr Erbe nicht dem Zufall überlassen wird.

Tipps für die rechtsgültige Erstellung eines Testaments

Um ein rechtswirksames Testament zu erstellen, müssen Sie folgende Punkte beachten:

Testament

  • Ein Testament ist eine letztwillige Verfügung, in der der Erblasser seinen Erben bestimmt. Gemäß dem Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge (auch Universalsukzession genannt) tritt der Erbe, und bei mehreren Erben die Erbengemeinschaft, in alle Rechtspositionen des Erblassers ein und erbt somit alles. Es besteht jedoch die Möglichkeit, einzelne Teile des Erbes individuell zu vererben.

  • Folgende Dinge können im Testament bestimmt werden:

    • Pflichtteilsentzug oder -beschränkung

    • Erbeinsetzung: Bestimmung eines Erben

    • Enterbung: Ausschluss einer nach der gesetzlichen Erbfolge erbberechtigten Person

    • Vermächtnis: Dem sogenannten Bedachten können einzelne Teile des Erbes vermacht werden, wie zum Beispiel Geld oder ein Wohnrecht. Der Bedachte wird nicht automatisch Eigentümer, sondern erhält lediglich einen Anspruch auf Leistung des Vermachten.

    • Auflagen: Verpflichtung eines Erben zu einer bestimmten Handlung oder Unterlassung, zum Beispiel zur Grabpflege

    • Teilungsanordnungen: Aufteilung des Erbes bei einer Erbengemeinschaft

Wirksamkeitsvorschriften

  • Testierfähigkeit: Der Testator muss gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) mindestens 16 Jahre alt sein und geistig in der Lage sein, seinen letzten Willen zu äußern

  • Formvorschriften:

    • Das Testament kann vor einem Notar erstellt werden, wobei die Form der Erklärung frei ist und der Notar ein entsprechendes Dokument aufsetzt

    • Es muss eigenhändig geschrieben und am Ende unterschrieben werden

    • Es ist wichtig, das Datum und den Ort der Errichtung anzugeben, um spätere Änderungen oder neue Testamente nachverfolgen zu können

    • Weitere Ergänzungen müssen ebenfalls unterschrieben werden

  • Ehegatten und gleichgeschlechtliche Lebenspartner können ein gemeinsames Testament errichten. Einer von ihnen verfasst dieses handschriftlich und beide unterschreiben

  • Wenn ein Ehegatte vorher stirbt, kann das Testament nicht mehr geändert oder widerrufen werden. Stirbt der Erstversterbende Ehegatte, kann der überlebende Ehegatte über das vererbte Vermögen frei verfügen, etwa durch Schenkungen

  • Das Berliner Testament ist ein Beispiel für ein gemeinschaftliches Testament, bei dem sich die Testierenden gegenseitig einsetzen und die gemeinsamen Kinder Erben der Letztversterbenden werden

  • Ein Testament kann jederzeit geändert, widerrufen oder durch ein neues Testament ersetzt werden

  • Bei Sittenwidrigkeit oder Gesetzesverstoß:

    • Ein Testament darf gemäß dem Heimgesetz des Bundes und der Länder (HeimG) weder Einrichtungen noch Mitarbeiter von Heimeinrichtungen begünstigen

  • Öffentliches notarielles Testament

  • Privat handschriftliches Testament

  • Ehegattentestament

  • Änderungen

  • Nichtigkeit

Erbvertrag

  • Um künftige Erben zu binden und Gegenleistungen wie Besuche, Pflegeleistungen oder Grabpflege festzulegen, bedarf es einer notariell beurkundeten Verfügung

Nachlassgericht

  • Das Nachlassgericht, in der Regel ansässig am Wohnsitz des Erblassers, ist zuständig für verschiedene Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung des Nachlasses 

  • Es ist zuständig für:

    • Die Ausstellung des Erbscheins

    • Verwahrung und Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen

    • Die Erklärung der Erbausschlagung

    • Bestellung eines Nachlasspflegers

    • Ernennung und Entlassung eines Testamentsvollstreckers

Sie benötigen ein rechtssicheres Testament?

Was gibt es bzgl. Kosten und Steuern zu beachten?

Kosten

  • Die Erstellung eines privaten Testaments ist kostenlos.

  • Wenn ein öffentliches Testament errichtet wird, müssen jedoch Notargebühren und Verwahrungskosten gemäß dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) beim Nachlassgericht entrichtet werden.

Steuern

  • Im Falle einer Erbschaft müssen sowohl die Erbschaftsteuer als auch die Schenkungssteuer berücksichtigt werden.

  • Die Regeln hierfür sind im Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) und der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV) festgelegt.

  • Umfang der Steuer

    • Die Steuer richtet sich nach der Bemessungsgrundlage, welche bei der Erbschaft die Erbschaft selbst und bei Schenkungen unter Lebenden die Zuwendungen umfasst.

    • Manche Gegenstände sind ausgenommen, zum Beispiel:

      • Hausrat

      • Zuwendungen unter Lebenden, soweit sie dem Unterhalt oder der Ausbildung dienen

      • Gelegenheitsgeschenk

      • Bebaute Grundstücke an Ehegatten/Lebenspartner/Kinder/Enkel

        • unter der Bedingung, dass das Objekt weitere 10 Jahre bewohnt wird

      • Betriebsvermögen

        • Befreiungssatz von Größe und Bedingungen abhängig

  • Darüber hinaus existieren Freibeträge, die je nach Verwandtschaftsgrad und Steuerklasse variieren.

    • Ehegatten/Lebenspartner: 500.000 EUR, 1. Steuerklasse, 7-30 %

    • Kinder: 400.000 EUR, 1. Steuerklasse, 7-30 %

    • Enkel: 200.000 EUR 1. Steuerklasse, 7-30 %

    • Eltern/Großeltern: 100.000 EUR 1. Steuerklasse, 7-30 %

    • Geschwister/Nichten/Neffen: 20.000 EUR 2. Steuerklasse, 15-43 %

    • Alle übrigen Erben: 20.000 EUR 3. Steuerklasse, 30-50 %

  • Möglichkeiten der Steueroptimierung

    • Berücksichtigung von Schenkungen der letzten 10 Jahre

    • Umwandlung von Privatvermögen in Betriebsvermögen

    • Investitionen in niedrig besteuerte Anlageklassen können ebenfalls hilfreich sein.

    Wie wir Ihnen helfen

    Wir beraten Sie bei der Errichtung Ihres Testaments. Aufgrund unserer langjährigen Praxiserfahrung wissen wir, worauf Sie achten müssen, damit Ihr Testament wirksam ist und Sie Ihren Nachlass steueroptimiert an Ihre Erben übertragen können. Als Fachanwälte für Erbrecht ermitteln wir auch, welche weiteren Möglichkeiten – wie der Erbvertrag, Vermächtnis oder Auflagen – für Sie sinnvoll sind.
    Bei unserer Beratung richten wir uns nach Ihren Wünschen: so bereiten wir etwa einen Entwurf vor, den Sie handschriftlich abschreiben können oder erstellen ein öffentliches Testament, welches wir dem Nachlassgericht zur Verwahrung zuleiten können. Gerne besprechen wir vorab mit Ihnen die Anwalts- und Gerichtskosten sowie Ihre potenziellen Steuereinsparungen, damit Sie wissen, was auf Sie zukommt.
    Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung im Bereich Erbschaftsrecht

    Häufige Fragen (FAQ)

    Mit einer letztwilligen Verfügung regelt der Erblasser seinen Nachlass im Erbfall. Dadurch wird die gesetzliche Erbfolge durch die Gewillkürte ersetzt. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) kennt das (gemeinschaftliche) Testament und den Erbvertrag. Es können Teilung und Erben sowie Auflagen und Vermächtnisse festgelegt werden.

    Neben dem Testament, als einseitige Erklärung, kennt das Gesetz auch den Erbvertrag. In diesem einigen sich der Erblasser und künftige Erben über den Nachlass. Er bietet die Möglichkeit, bereits vor dem Erbfall eine Gegenleistung vom Erben zu bestimmen. Er muss notariell beurkundet werden.

    Wenn Sie kein Testament errichten, oder es unwirksam ist, greift die gesetzliche Erbfolge. Danach bestimmt sich das Erbrecht des Ehegatten/Lebenspartners sowie der Nachkommen und anderen Verwandten in Erbfolgen. Auch der Pflichtteil wird durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bestimmt.

    Der Erbe muss beim Erbfall Erbschaftssteuer, der Beschenkte im Zeitpunkt der Schenkung Schenkungssteuer bezahlen, wenn die Vermögensmasse über die Freibetragsgrenze hinausgeht. Die Freibeträge und Steuersätze hängen vom Verwandtschaftsgrad bzw. Güterstand ab.
    Beim notariellen Testament erklären Sie den letzten Willen dem Notar, welcher es ausformuliert und durch Sie unterschrieben wird. Das private Testament muss eigenständig handschriftlich verfasst und unterschrieben werden. Ein Anwalt kann einen Entwurf ausarbeiten, den Sie wörtlich abschreiben.
    Es gibt zwei Arten von Testamenten, das private handschriftliche Testament und das öffentliche notarielle Testament. Beim notariellen Testament erklärt der Erblasser seinen letzten Willen gegenüber einem Notar, der es dann an das Nachlassgericht weiterleitet. Das private Testament hingegen wird entweder eigenhändig vom Erblasser verfasst oder gemeinsam mit dem Ehepartner. In bestimmten Notsituationen können auch Nottestamente errichtet werden.
    Während bei notariellen Testamenten der letzte Wille dem Notar formlos erklärt werden kann und lediglich unterschrieben werden muss, ist das private Testament selbstständig handschriftlich zu verfassen und zu unterschreiben. Bei gemeinschaftlichen Testamenten schreibt einer und beide unterschreiben.
    Mit Ihrem Ehegatten/Lebenspartner können Sie ein gemeinschaftliches Testament errichten. Hierbei schreibt einer den Entwurf, auf den Sie sich geeinigt haben, handschriftlich nieder und unterschreiben gemeinsam. Nach dem Tod des Vorverstorbenen können wechselseitige Verfügungen nicht mehr geändert werden.
    Ein Berliner Testament ist eine Sonderform des gemeinschaftlichen Testaments. Hierbei setzen sich die Ehegatten/Lebenspartner gegenseitig als Erben ein und bestimmen einen gemeinsamen Nacherben (wie etwa das Kind). Nach dem Tod des Partners kann das gemeinschaftliche Testament nicht mehr geändert werden.
    Das Vermächtnis gibt dem Bedachten einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben – auf Leistung des Vermachten aus dem Nachlass. Ein Beispiel ist ein Wohnrecht für den überlebenden Ehegatten. Bei einer Auflage wird der Erbe zu einer Handlung oder einem Unterlassen verpflichtet – beispielsweise zur Grabpflege.

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