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Rechtsanwalt Gegen Kündigung der Wohnung wehren Augsburg

Dienstleistung im Miet- & Wohnungseigentumsrecht

Einspruch - Verteidigen Sie sich gegen unrechtmäßige Kündigungen!

Sie haben eine Eigenbedarfskündigung von Ihrem Vermieter erhalten? Ihr Vermieter möchte Sie aus der Wohnung verdrängen? Die Gründe für die Kündigung sind zweifelhaft? Legen Sie Widerspruch ein, um sich zu wehren!

Oft sind Kündigungen des Mietverhältnisses nicht rechtswirksam. Als Mieter haben Sie umfangreichen Rechtsschutz. Mit einem Widerspruch und stichhaltigen Argumenten können Sie Ihre Mietwohnung verteidigen. Daher ist es essenziell, dass Sie als Mieter Ihre Rechte und Pflichten kennen. Als Rechtsanwalt für Mietrecht kläre ich Sie darüber auf, worauf Sie achten müssen. Mit einem Widerspruch gegen den Eigenbedarf und überzeugenden Argumenten gegen den Kündigungsgrund gewährleiste ich Ihnen optimalen Kündigungsschutz. Ob als Vermieter oder Mieter – ich vertrete Ihre Interessen und schütze Ihre Wohnung.

Ein Widerspruch – was hierbei zu berücksichtigen ist

Damit Sie sich wirksam gegen die Kündigung wehren können, sollten Sie folgendes beachten:

  • Kündigungsgrund – eine Kündigung kann unwirksam sein, wenn sie nicht ordnungsgemäß begründet ist

    • Bei ordentlicher Kündigung: Der Vermieter muss ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses darstellen

      • Eigenbedarf

        • Der Vermieter muss die Wohnung für sich selbst, Familienangehörige, nahe Verwandte oder Haushaltsangehörige benötigen

        • Das umfasst: Kinder, Eltern, Enkel, Großeltern, Geschwister, Stiefkinder, Nichten und Neffen

        • Das umfasst nicht: Onkel, Cousins, Cousinen, Großnichten, Großneffen oder sonstige Angehörige

        • Juristische Personen (z.B. Aktiengesellschaften, GmbH) können keinen Eigenbedarf geltend machen

        • Die Notwendigkeit muss bis zum Auszug des Mieters bestehen bleiben

      • Vertragsverletzungen: wie unpünktliche Mietzahlungen, Verstöße gegen die Hausordnung, unerlaubte Untervermietung oder Haltung von Haustieren ohne Absprache

      • Wirtschaftliche Gründe, wenn die Fortführung des Mietverhältnisses zu erheblichen Nachteilen führen würde

    • Bei außerordentlicher Kündigung: Der Vermieter muss darlegen, warum die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar ist

    • In Härtefällen kann der Mieter Widerspruch gegen die Kündigung einlegen

      • Ein Härtefall liegt insbesondere vor bei fehlendem Ersatzwohnraum, geringem Einkommen, Alter, Invalidität, Gebrechlichkeit, Schwangerschaft, Kindern oder Schwierigkeiten beim Schul- oder Kindergartenwechsel

      • Überwiegt ein berechtigtes Interesse des Mieters, verlängert dies das Mietverhältnis

      • Der Widerspruch muss mindestens zwei Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses erklärt und eigenhändig unterschrieben werden

  • Formalia – eine Kündigung kann unwirksam sein, wenn sie den formalen Anforderungen nicht entspricht

    • Die Kündigung muss dem Mieter schriftlich zugestellt werden

    • Der Kündigungsgrund muss konkret und nicht allgemein angegeben werden

  • Kündigungsfrist – eine Kündigung kann unwirksam sein, wenn sie nicht fristgerecht erfolgt

    • Maßgeblich für die Berechnung der Kündigungsfrist ist der Zeitpunkt des Zugangs

    • Die Kündigungsfristen hängen von der Dauer des Mietverhältnisses ab

      • 3 Monate Frist bei bis zu 5 Jahren Mietverhältnis

      • 6 Monate Frist bei 5 bis 8 Jahren Mietverhältnis

      • 9 Monate Frist ab 8 Jahren Mietverhältnis

  • Klageort

    • Zuständig ist das Amtsgericht (AG) im Bezirk, in dem sich die Wohnung befindet

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Wie kann ich Ihnen behilflich sein?

Wenn Ihre Wohnung gekündigt wird, stehe ich Ihnen zur Seite. Das Mietrecht schützt den Mieter, daher haben Kündigungen hohe Voraussetzungen. Hier gelten genaue Fristen und gute Argumente. Nur so können Sie als Vermieter Ihre Wohnung nutzen oder als Mieter Ihre Wohnung behalten. Mit meiner langjährigen Praxiserfahrung im Mietrecht weiß ich, worauf es ankommt. Ich berate und vertrete Sie rund um das Thema Mietverträge und Kündigung. Sie schildern Ihren Sachverhalt und ich überlege das weitere Vorgehen. Ich prüfe Ihre Kündigung und lege Widerspruch ein. Gerne übernehme ich die Kommunikation mit dem Vermieter, Sachverständigen und dem Gericht. Hierbei setze ich auf außergerichtliche Lösungen, um Ihre Nerven und Kosten zu sparen. Zur Not setze ich Ihr Recht auch vor Gericht durch.
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Die Kündigung einer Mietwohnung muss schriftlich und begründet erfolgen. Das bedeutet, dass die Kündigung vom Vermieter oder einem vertretungsberechtigten Vertreter unterschrieben wird und die Kündigungsgründe konkret benannt werden.
Als Vermieter kann ich einen Mietvertrag sowohl ordentlich als auch außerordentlich kündigen. Eine ordentliche Kündigung ist möglich bei Eigenbedarf, Vertragsverletzungen durch den Mieter oder aus wirtschaftlichen Gründen. Bei unzumutbaren Umständen kann ich den Mietvertrag fristlos außerordentlich kündigen.
Ich als Vermieter darf wegen Eigenbedarf kündigen, wenn ich die Wohnung für mich, einen nahen Verwandten oder einen Angehörigen meines Haushalts benötige. Die Eigenbedarfskündigung muss genau angeben, in welchem Beziehungsverhältnis ich zum künftigen Mieter stehe und warum ein besonderer Bedarf besteht.
Eine Verwertungskündigung stellt eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses aus ökonomischen Gründen dar. Voraussetzung hierfür ist, dass der Vermieter in unzumutbarer Weise an der wirtschaftlichen Nutzung der Wohnung gehindert wird. Ein mögliches Szenario wäre beispielsweise der Verkauf der Mietwohnung, um auf dem Grundstück ein Eigenheim des Vermieters zu errichten.
Als Vermieter haben Sie das Recht zu einer außerordentlichen Kündigung, sofern ein wesentlicher Grund besteht. Dies ist der Fall, wenn es für mich als Vermieter unzumutbar ist, dass der Mieter bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist in der Wohnung bleibt. Dabei sind die spezifischen Gegebenheiten des Einzelfalls entscheidend.
Das Mietrecht bietet dem Mieter einer Wohnung einen weitreichenden Kündigungsschutz. Bei befristeten Mietverträgen ist eine ordentliche Kündigung durch den Vermieter ausgeschlossen; bei unbefristeten Mietverhältnissen kann dies nur aus bestimmten Gründen erfolgen. Eine außerordentliche Kündigung ist jedoch jederzeit möglich.
Die Dauer des Kündigungsschutzes des Mieters richtet sich nach der Dauer des Mietverhältnisses. Der Mietvertrag kann bei einer Laufzeit unter 5 Jahren mit einer Frist von 3 Monaten, zwischen 5 und 8 Jahren mit einer Frist von 6 Monaten und bei einer Laufzeit von über 8 Jahren mit einer Frist von 9 Monaten beendet werden. Ein längerer Kündigungsschutz ist möglich. Außerordentliche Kündigungen können fristlos erfolgen.
Als Mieter haben Sie die Möglichkeit, der Kündigung des Vermieters zu widersprechen, wenn dies für Sie einen besonderen Härtefall darstellt. Aufgrund der Sozialklausel können Sie beispielsweise Umstände wie Schwangerschaft, geringes Einkommen, fortgeschrittenes Alter oder einen Schulwechsel geltend machen. Ihre Bedürfnisse werden dabei gegenüber denen des Vermieters abgewogen.
Ein sozialer Härtefall liegt vor, wenn die Kündigung der Wohnung für Sie als Mieter eine außergewöhnliche Belastung darstellt. Diese resultieren aus Ihren persönlichen Umständen, wie etwa Schwangerschaft, niedrigem Einkommen, fortgeschrittenem Alter oder einem Schulwechsel. Diese Aspekte müssen gegen die Interessen des Mieters abgewogen werden.
Als Mieter sind Sie verpflichtet, die Wohnung nach Beendigung der Mietzeit zu räumen. Die Mietzeit endet entweder mit dem Ablauf des befristeten Mietverhältnisses, durch Kündigung des Mietvertrags oder zum im Mietaufhebungsvertrag genannten Datum. Ein früherer Auszug ist möglich, jedoch ist der Vermieter nicht verpflichtet, einen Nachmieter zu akzeptieren.

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