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Unsere Dienstleistung - Hilfe bei BTM-Vergehen

Dienstleistung im Strafrecht

Drogen entdeckt? Kein Grund zur Sorge!

Wenn bei Ihnen Drogen gefunden wurden und bereits eine Hausdurchsuchung stattgefunden hat, sollten Sie einen Rechtsanwalt kontaktieren. Ihnen wird ein Vergehen im Betäubungsmittelstrafrecht vorgeworfen, unabhängig davon, ob es sich um Besitz, Handel oder Anbau handelt. Mit der richtigen Strategie kann im besten Fall die Ermittlung eingestellt werden. Die Polizei und Staatsanwaltschaft handeln oft zu vorschnell bei der Bekämpfung von Drogenkriminalität, wodurch zahlreiche Ermittlungsfehler entstehen, die ein erfahrener Rechtsanwalt schnell erkennt. Besonders bei größeren Mengen an Betäubungsmitteln wie Kokain oder Cannabis droht eine lange Freiheitsstrafe. Allerdings gibt es im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts viele Möglichkeiten, einer Haftstrafe durch Strafmilderung, Therapie oder Kooperation mit den Behörden zu entgehen.

Beim Besitz von Betäubungsmitteln kommt es auf die Menge an!

Damit Sie erfolgreich gegen den Vorwurf einer Betäubungsmittelstraftat vorgehen können, gibt es einige wichtige Punkte zu beachten:

  • Das Strafmaß für den Besitz, Handel oder Schmuggel von Betäubungsmitteln hängt von der Menge und der Art der Droge ab.

  • In der Rechtsprechung wird zwischen „weichen Drogen“, „mittleren Drogen“ und „harten Drogen“ unterschieden.

    • Weiche Drogen umfassen zum Beispiel Cannabis oder Marihuana.

    • Mittlere Drogen umfassen zum Beispiel Amphetamine wie Ecstasy oder MDMA.

    • Harte Drogen umfassen zum Beispiel Heroin, Kokain, Crack oder Fentanyl.

  • Für die sogenannte „nicht geringe Menge“ ist der Wirkstoffgehalt der Droge ausschlaggebend. Hier sind die Mindestwerte des Wirkstoffgehalts:

    • Heroin: 1,5 g

    • Kokain: 5,0 g

    • LSD: 6,0 g

    • Cannabis: 7,5 g

    • Ecstasy: 30 g

    • Das bedeutet: 7,5 g THC entsprechen etwa 100 g Marihuana und 6,0 g LSD entsprechen ungefähr 300 LSD-Trips.

  • Besitz von Betäubungsmitteln

    • Wenn Sie mit einer geringen Menge weicher Drogen erwischt werden, ist das Strafmaß sehr gering. In vielen Fällen wird das Ermittlungsverfahren sogar eingestellt. Bei harten Drogen gilt dies jedoch nicht.

    • Für den Besitz von „normalen“ Mengen sieht das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) eine Freiheitsstrafe von maximal fünf Jahren vor.

    • Bei Überschreitung der „nicht geringen Menge“ droht hingegen eine Freiheitsstrafe von mindestens einem und maximal fünfzehn Jahren.

Werden Sie mit einer nicht geringen Menge von Drogen erwischt? Sind Sie nun mit dem Vorwurf des Besitzes oder Handels von Betäubungsmitteln konfrontiert? Bleiben Sie ruhig und nehmen Sie Kontakt zu einem erfahrenen Strafverteidiger auf!

Handel mit Rauschmitteln

  • Der rechtswidrige Handel mit Betäubungsmitteln nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe bestraft.

  • Jedoch wird Ihnen oft bei gelegentlichen Verkäufen ein gewerbsmäßiger Handel oder sogar ein Handel mit Betäubungsmitteln in einer nicht geringen Menge vorgeworfen.

  • In diesen Fällen droht Ihnen eine Freiheitsstrafe von einem bis fünfzehn Jahren.

  • Beim bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln setzen Sie sich nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) Freiheitsstrafen zwischen 5 und 15 Jahren aus.

  • Gleiches Strafmaß droht Ihnen nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG), wenn Waffen involviert sind.

  • Verkehr mit Betäubungsmitteln

    • Wird Ihnen der Drogenkonsum während des Führens eines Kraftfahrzeugs nachgewiesen, kann dies schwerwiegende Konsequenzen für Sie haben.

    • Grundsätzlich führt bereits der Konsum illegaler Substanzen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, dazu, dass Ihnen die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen abgesprochen wird.

    • Ausnahmen gelten für:

      • den Verzehr von verschreibungsfähigen Substanzen gemäß Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes

      • gelegentlichen Cannabiskonsum, sofern Sie zwischen Konsum und Fahren trennen können.

  • Mögliche Strafmilderungen

    • Statt einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren kann eine Therapie anstelle einer Strafe verhängt werden (in Freiheit).

    • Strafmilderung / Verzicht: Der Täter assistiert über den Tatbeitrag hinaus bei der Aufklärung weiterer Straftaten. Dies sollte dringend mit einem Rechtsanwalt besprochen werden.

    • Verfahrenseinstellung

      • Die Straftat des Täters ist als zu gering anzusehen

      • Es besteht kein öffentliches Verfolgungsinteresse

      • Es handelt sich lediglich um eine geringe Menge für den Eigenverbrauch

    Effektive Rechtsberatung und Vertretung durch erfahrene Rechtsanwälte

    Sie haben den Verdacht, dass Ihre Gespräche abgehört werden? Die Polizei hat bereits eine Durchsuchung wegen Drogen bei Ihnen durchgeführt? Es wurden Betäubungsmittel in einer nicht unerheblichen Menge entdeckt? Um die bestmögliche Lösung für Ihre Situation zu finden, ist eine angemessene Strafverteidigung erforderlich. Aus langjähriger Erfahrung wissen wir, dass der Wirkstoffgehalt von Betäubungsmitteln stark variieren kann: Bei Cannabis zum Beispiel liegt der THC-Gehalt zwischen 3 % und weit über 20 %, im Durchschnitt beträgt er in der Regel 14 %. Sobald Sie uns mit Ihrem Fall betrauen, fordern wir Akteneinsicht an und analysieren das Gutachten zum Wirkstoffgehalt. Oftmals lassen sich dabei Fehler sowohl im Gutachten als auch beim Wiegen feststellen. Wenn eine nicht unerhebliche Menge vorliegt, wirkt sich dies positiv auf das Strafmaß aus. Wenn Sie als Beschuldigter eine der im Betäubungsmittelgesetz vorgesehenen Strafmilderungsmaßnahmen in Betracht ziehen, sollten Sie dies unbedingt mit einem Rechtsanwalt besprechen. Gerade Aussagen gegenüber der Polizei können später nur schwer zurückgenommen werden.

    Ihnen wird vorgeworfen, eine Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz begangen zu haben? Nehmen Sie jetzt die Dienste eines Rechtsanwalts in Anspruch, um eine geeignete Verteidigungsstrategie zu entwickeln und das bestmögliche Ergebnis für Sie zu erzielen!

    Häufige Fragen (FAQ)

    Die Menge, ab der eine Straftat wegen des Handels mit Betäubungsmitteln als „nicht gering“ eingestuft wird, hängt vom Wirkstoffgehalt der betreffenden Substanz ab. Es gibt von der Rechtsprechung festgelegte Mindestgrenzen für den Wirkstoffgehalt, die als Richtlinie dienen. Beispielsweise beträgt die Mindestgrenze für Heroin 1,5 g, für Kokain 5,0 g, für LSD 6,0 g, für Cannabis 7,5 g und für Ecstasy 30 g. Das bedeutet, dass 7,5 g THC ungefähr 100 g Marihuana entsprechen.
    Wenn Sie mit einer kleinen Menge weicher Drogen erwischt werden, kann Ihnen eine Geldstrafe drohen. Dies trifft sowohl auf den Besitz als auch auf den Handel zu. Wenn Sie bereits mehrmals aufgefallen sind, es sich um härtere Drogen handelt oder die Mindestgrenze für eine nicht geringe Menge überschritten wurde, kann auch eine Gefängnisstrafe drohen.
    Wenn Sie eine nicht geringe Menge an Betäubungsmitteln besitzen, mit Drogen handeln (gewerbsmäßig, innerhalb einer Bande oder bewaffnet) oder Drogen herstellen/anbauen, sind wir Ihr kompetenter Ansprechpartner.
    Betäubungsmittel (BtM) sind die in den Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) aufgeführten Stoffe und Zubereitungen. Darunter fallen Opioide wie Morphin und Heroin, Kokain, Cannabis (Marihuana, Haschisch), Stimulanzien (wie Amphetamine, Crystal) und Halluzinogene (etwa LSD).
    Gemäß dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) besteht die Möglichkeit, das Verfahren einzustellen, wenn die Straftat des Täters als nicht erheblich einzustufen ist, kein öffentliches Verfolgungsinteresse besteht und es sich lediglich um eine geringe Menge handelt, die zum Eigenverbrauch bestimmt ist.
    Wenn Sie eine Straftat im Zusammenhang mit illegalen Drogen begehen und von der Polizei erwischt werden, können Sie wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt werden. Diese Verurteilung wird in Ihr Bundeszentralregister eingetragen oder in Ihr polizeiliches Führungszeugnis aufgenommen.
    Wenn Sie einen Beruf ausüben, bei dem Sie mit Kindern oder Jugendlichen arbeiten, kann ein Eintrag in das Betäubungsmittelregister (BtM) Konsequenzen für Sie haben. Verurteilungen nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) können zu einem praktischen Berufsverbot in diesem Arbeitsbereich führen. Eine Löschung außerhalb der gesetzlichen Fristen kann nur durch einen Rechtsanwalt vorgenommen werden.
    Ein Rechtsanwalt kann Sie bereits zu Beginn des Ermittlungsverfahrens unterstützen, beispielsweise bei einer Hausdurchsuchung oder Vernehmung. In einigen Fällen kann auch eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden. Sobald eine Anklage erhoben wird, ist die Unterstützung eines Rechtsanwalts vor Gericht unerlässlich.
    Das Konsumieren von Betäubungsmitteln ist nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) erlaubt. Jedoch ist der Besitz von Betäubungsmitteln nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) in der Regel verboten. Der bloße Nachweis des Konsums in Haar, Blut und Urin kann nicht zu einer Verurteilung führen.
    Wenn Sie gelegentlich Cannabis konsumieren (mit einem THC-COOH-Wert von 75,00 ng/ml), Ihnen bei der Fahrt aber ein aktiver THC-Wert von mindestens 1 ng/ml nachgewiesen wird und gleichzeitig cannabisbedingte Ausfallerscheinungen festgestellt werden, wird Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen. Im Falle von härteren Drogen wird der Führerschein in der Regel sofort entzogen.

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