Reissner, Ernst und Kollegen - Recht verständlich, kompetent und engagiert.

Rechtsanwalt Korruptions- und Bestechungsdelikte Augsburg

Dienstleistung im Wirtschaftsstrafrecht

Verteidigung im Falle von Korruptionsverdacht

Korruption berührt nahezu alle Bereiche unserer Gesellschaft. Sie umfasst den Missbrauch von Macht- oder Vertrauensstellungen innerhalb von Unternehmen, Behörden oder anderen Institutionen zum eigenen oder fremden Vorteil. Unter den rechtlichen Begriffen wie Bestechung, Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung und Vorteilsannahme, die den Begriff „Korruption“ einschließen, kann ein Ermittlungsverfahren für die Betroffenen eine erhebliche rechtliche Herausforderung darstellen.

Als Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht biete ich eine erstklassige Verteidigung für Personen, die mit Korruptionsvorwürfen konfrontiert sind. Mit umfassender Expertise und langjähriger Erfahrung stehe ich bereit, um Sie kompetent zu beraten und zu verteidigen. Ich gewährleiste, dass Ihre Position während des Ermittlungsverfahrens gestärkt wird und Ihre Rechte als Beschuldigter jederzeit geschützt sind. Vertrauen Sie darauf, dass ich für Sie eintrete!

Die strafrechtlichen Bestimmungen zur Korruption im Strafgesetzbuch

Um einen fairen Wettbewerb und die Integrität des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten, sieht das Strafgesetzbuch (StGB) verschiedene Straftatbestände vor, die der Korruption zugeordnet werden.

  • Die Regelungen des StGB zur Korruption lassen sich in zwei Hauptgruppen unterteilen, die jeweils unterschiedliche Schutzziele anstreben.

  • Amtsdelikte nach §§ 331 bis 335a StGB.

    • Diese zielen darauf ab, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität und Unbestechlichkeit des öffentlichen Dienstes zu bewahren.

  • Straftatbestände der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr gemäß §§ 299, 300 StGB.

    • Diese gehören zum Bereich des Wirtschaftsstrafrechts und dienen dem Schutz des nationalen und internationalen Wettbewerbs.

  • Bestimmungen zur Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen nach §§ 299a, 299b StGB.

  • Zusätzlich enthält das StGB Vorschriften zur

    • Wählerbestechung (§ 108b StGB) sowie zur

    • Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§ 108e StGB),

    • um die Integrität politischer Prozesse und Entscheidungsträger zu schützen.

Amtsdelikte durch Bestechlichkeit

Die §§ 331 bis 335a StGB umfassen die Amtsdelikte, die sich in Vorteilsannahme, Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung und Bestechung gliedern. 

  • Laut § 331 Abs. 1 StGB wird ein Amtsträger oder eine für den öffentlichen Dienst besonders verpflichtete Person bestraft, wenn er für die Ausübung seines Dienstes einen Vorteil für sich oder Dritte fordert, sich versprechen lässt oder annimmt (Vorteilsannahme).

    • Dies betrifft Personen, die einem Amtsträger, einer für den öffentlichen Dienst besonders verpflichteten Person oder einem Soldaten der Bundeswehr einen Vorteil für sich oder Dritte für die Ausübung ihres Dienstes anbieten, versprechen oder gewähren.

  • Die §§ 332 und 334 StGB sanktionieren Bestechlichkeit und Bestechung. 

    • Der Unterschied zur Vorteilsannahme und -gewährung liegt in der Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden dienstlichen Handlung oder Unterlassung. 

    • Während bei der Vorteilsannahme bzw. -gewährung der Vorteil mit einer rechtmäßigen dienstlichen Handlung verbunden ist, beziehen sich Bestechlichkeit und Bestechung auf einen Verstoß gegen die Dienstpflichten.

  • Vorteilsannahme und Bestechlichkeit können nur von Amtsträgern, für den Dienst besonders verpflichteten Personen sowie von Richtern oder Schiedsrichtern begangen werden (Empfängerseite). 

  • Vorteilsgewährung und Bestechung können von jeder Person begangen werden (Geberseite).

  • Der Begriff des Amtsträgers ist im StGB definiert: 

    • Demnach gilt als Amtsträger, wer nach deutschem Recht Beamter oder Richter ist oder in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht. 

    • Auch Personen, die auf andere Weise zur Wahrnehmung öffentlicher Verwaltungsaufgaben bestellt sind, gelten als Amtsträger. 

    • Zum Beispiel werden Redakteure öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten als Amtsträger betrachtet (BGHSt 54, 202 ff.).

  • Wichtig: Bereits die Forderung oder das Angebot von Vorteilen für die Erfüllung der genannten Straftatbestände ist ausreichend. 

    • Es ist nicht erforderlich, dass der Vorteil tatsächlich gewährt wird. 

    • Ebenso ist der Nachweis einer bestimmten Diensthandlung als Gegenleistung nicht mehr notwendig.

Strafmaß und weitere Konsequenzen von Korruption

Die oben genannten Straftaten können erhebliche Auswirkungen haben.

  • Die Entgegennahme von Vorteilen durch einen Amtsträger oder eine Person, die im öffentlichen Dienst besonders verpflichtet ist, sowie die Vorteilsgewährung werden gemäß StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft.

    • Für Richter oder Schiedsrichter kann die Freiheitsstrafe sogar bis zu fünf Jahre betragen (§ 331 Abs. 2, § 333 Abs. 2 StGB).

  • Die Strafrahmen für Bestechlichkeit und Bestechung sind strenger.

    • Bestechlichkeit wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren geahndet, in minder schweren Fällen mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe.

    • Für Richter oder Schiedsrichter beträgt die Freiheitsstrafe in der Regel ein Jahr bis zu zehn Jahre (§ 332 Abs. 2 StGB).

    • Bestechung wird in der Regel mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft (§ 334 Abs. 1 StGB).

  • In besonders schweren Fällen von Bestechlichkeit und Bestechung kann die Höchststrafe auf zehn Jahre erhöht werden (§ 335 StGB). Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,

    • wenn die Tat sich auf einen Vorteil von erheblichem Ausmaß bezieht,

    • der Täter wiederholt Vorteile für zukünftige Diensthandlungen annimmt oder

    • er in organisierter Form handelt.

    • Ein erheblicher Vorteil liegt vor, wenn der Wert 50.000 Euro übersteigt.

  • Für Beamte, Richter und Personen, die im Dienst besonders verpflichtet sind, stellen Bestechlichkeit und Vorteilsannahme Dienstvergehen dar, die häufig disziplinarrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

    • Dies kann bis zur Entfernung aus dem Dienst führen.

Korruption und Bestechung im Geschäftsverkehr

Der § 299 StGB regelt Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr.

  • Gemäß § 299 Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich strafbar, wer

    • als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens einen Vorteil für sich oder einen Dritten verlangt,

    • sich versprechen lässt oder annimmt,

    • um bei der Beschaffung von Waren oder Dienstleistungen einen anderen im in- oder ausländischen Wettbewerb unlauter zu bevorzugen (Bestechlichkeit).

  • Ebenso regelt § 299 Abs. 2 Nr. 1 StGB das Gewähren, Versprechen oder Anbieten eines solchen Vorteils (Bestechung).

    • Diese Vorschrift dient dem Schutz eines fairen Wettbewerbs.

  • Nach § 299 Abs. 1 Nr. 2 StGB macht sich auch strafbar, wer ohne Einwilligung des Unternehmens

    • einen Vorteil für sich oder einen Dritten verlangt,

    • sich versprechen lässt oder annimmt,

    • um bei der Beschaffung von Waren oder Dienstleistungen eine Pflichtverletzung gegenüber dem Unternehmen zu begehen (Bestechlichkeit).

  • Auch für das Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines solchen Vorteils gemäß § 299 Abs. 2 Nr. 2 StGB gilt diese Regelung.

    • Diese Regelung schützt die wirtschaftliche Integrität des Unternehmens.

  • Nur Angestellte oder Beauftragte eines Unternehmens können den Tatbestand der Bestechlichkeit erfüllen (§ 299 Abs. 1 StGB).

    • Bestechung im geschäftlichen Verkehr kann hingegen von jedermann begangen werden.

  • Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr werden mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

    • In besonders schweren Fällen kann die Strafe auf drei Monate bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe erhöht werden (§ 300 StGB).

Korruption im Gesundheitssektor

Im Gesundheitswesen existieren spezifische Straftatbestände, die sicherstellen sollen, dass Vorteilsnahme und -gewährung nicht zu unlauterem Wettbewerb führen.

  • Die Bestechlichkeit im Gesundheitswesen gemäß § 299a StGB umfasst Straftatbestände für Angehörige bestimmter Heilberufe, die während ihrer beruflichen Tätigkeit 

    • einen Vorteil fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, 

    • um beispielsweise bei der Verschreibung oder Beschaffung von Arzneimitteln unlauteren Wettbewerb zu fördern.

  • Im Gegensatz dazu behandelt die Bestechung im Gesundheitswesen gemäß § 299b StGB die Situation, in der jemand einem Angehörigen eines Heilberufs

    • im Zusammenhang mit dessen Berufsausübung 

    • einen Vorteil anbietet, 

    • verspricht oder gewährt, 

    • damit dieser ihn oder einen anderen bei der Verschreibung oder Beschaffung von Arzneimitteln bevorzugt, 

    • was ebenfalls als unlauterer Wettbewerb gilt.

Was stellt im Kontext der Korruptionsdelikte einen Vorteil dar?

Ein Vorteil kann jede Art von Leistung sein, die die rechtliche, wirtschaftliche oder persönliche Lage des Empfängers objektiv verbessert und auf die er keinen Anspruch hat.

  • Oftmals wird ein materieller Vorteil in Form von Geld angeboten, aber auch Rabatte, Darlehen, Prämien und ähnliche Leistungen fallen darunter.

    • Ebenso können immaterielle Vorteile wie Ehrungen, Karriereförderung oder sexuelle Zuwendungen berücksichtigt werden.

  • Es gibt zudem Zuwendungen zwischen Geschäftspartnern, die nicht als Bestechung im geschäftlichen Verkehr gewertet werden.

    • Derartige sozialadäquate Zuwendungen, die den gesellschaftlichen Standards entsprechen, sind erlaubt.

    • Es darf jedoch nicht der Eindruck entstehen, dass die Annahme dieser Zuwendungen den Empfänger verpflichtet oder beeinflusst.

    • Einfache Werbegeschenke, Trinkgelder oder Essenseinladungen können als unproblematisch eingestuft werden.

    • Die Beurteilung der Sozialadäquanz hängt stark vom Einzelfall und der jeweiligen Branche ab.

  • Die Zuwendung darf objektiv nicht dazu geeignet sein, den freien Wettbewerb zu beeinträchtigen oder unangemessen Einfluss auf geschäftliche Entscheidungen zu nehmen.

  • Besondere Vorsicht ist bei Schmiergeldern oder sogenannten Beschleunigungszahlungen im Ausland geboten.

    • Auch wenn solche Praktiken in einigen Ländern üblich sein mögen, bedeutet dies nicht, dass sie in Deutschland als sozialadäquat angesehen werden.

Jetzt Anfrage stellen

Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Meine Tätigkeit bei Korruptions- und Bestechlichkeitsvorwürfen

Als Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht verstehe ich die Komplexität und Sensibilität von Korruptions- und Bestechungsvorwürfen. Ich biete sowohl Amtsträgern als auch Privatpersonen eine umfassende und engagierte strafrechtliche Vertretung in diesen Angelegenheiten.

Mit meiner Erfahrung und der notwendigen juristischen Expertise unterstütze ich Mandanten in allen Phasen des Verfahrens – von der polizeilichen Untersuchung über die Verteidigung bis hin zur Vertretung vor Gericht.

Als Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht setze ich mich für die Rechte und Interessen meiner Mandanten ein und strebe danach, die bestmöglichen Ergebnisse zu erzielen. Mein Ziel ist es, Sie durch herausfordernde rechtliche Situationen zu führen und Ihnen dabei zu helfen, Ihre Reputation zu schützen.

Ich biete eine individuelle Betreuung, maßgeschneiderte Strategien und eine engagierte Verteidigung, um sicherzustellen, dass Sie optimal vertreten sind.

Bestechung? Korruption? Ich setze mich engagiert für Ihre Rechte ein und finde die bestmögliche Lösung für Ihre Situation. Kontaktieren Sie jetzt meine Kanzlei für Wirtschaftsstrafrecht.
Spezialisierte Polizeidienststellen, insbesondere Abteilungen für Wirtschaftskriminalität, führen Ermittlungen bei Verdacht auf Korruptionsdelikte durch. In einigen Fällen gibt es auch besondere Abteilungen und Wirtschaftsbehörden innerhalb der Staatsanwaltschaft, die sich mit diesen Angelegenheiten befassen.
Im Allgemeinen versteht man unter Bestechung das Anbieten, Gewähren und Versprechen von Geschenken sowie anderen Vorteilen gegenüber Beamten, Mitarbeitern des öffentlichen Dienstes oder Angestellten im Geschäftsverkehr. Sobald diese Personen solche Vorteile annehmen, spricht man von Bestechlichkeit.
Die Strafbarkeit entfällt jedoch, wenn der Vorteil vor seiner Annahme durch die zuständige Behörde genehmigt wurde oder der Amtsträger diesen unmittelbar nach Erhalt oder Fordern bei der Behörde anzeigt und sie daraufhin die Genehmigung erteilt (§ 331 Abs. 3 StGB).
Eine Unrechtsvereinbarung im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn eine bewusste Verbindung zwischen der Diensthandlung und dem Vorteil besteht, das heißt, wenn der Vorteil als Gegenleistung für die Diensthandlung gewährt wird.
Der zentrale Unterschied liegt darin, ob die konkrete Diensthandlung mit dem Vorteil in Verbindung steht. Bei der Bestechlichkeit nimmt man an, dass ein Vorteil gewährt wird, um die Diensthandlung unlauter zu beeinflussen. Bei der Vorteilsannahme hingegen wird ein Vorteil ohne eine spezifische Diensthandlung im Gegenzug akzeptiert.
Die Straftaten der Vorteilsannahme, der Bestechlichkeit, der Vorteilsgewährung und der Bestechung unterliegen einer Verjährungsfrist von fünf Jahren. Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist.
Es existiert keine spezifische gesetzliche Vorschrift hierfür. Im Allgemeinen lässt sich sagen, dass Geschenke, die den Wert von 25 € übersteigen, eine Genehmigung erfordern, da andernfalls das Risiko einer Vorteilsannahme besteht. Geschenke von Dritten, mit denen ich in dienstlichen Beziehungen stehe, sollten daher abgelehnt werden.
Korruptionsdelikte sind im Strafgesetzbuch (StGB) verankert. Hierunter fallen Wählerbestechung und Abgeordnetenbestechung gemäß § 108b bzw. § 108e StGB, Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr gemäß § 299 StGB sowie Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen gemäß § 299a und § 299b StGB.
Verfahrensablauf: Zunächst erhalte ich eine Vorladung von der Polizei oder Staatsanwaltschaft aufgrund des Verdachts auf ein Korruptionsdelikt. Anschließend führen die Ermittlungsbehörden eine Hausdurchsuchung durch. Daraufhin erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage und ordnet gegebenenfalls einen Vermögensarrest oder eine Vermögenseinziehung an.
Kontaktieren Sie umgehend einen Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht. Eine einmal getätigte Aussage gegenüber den Ermittlungsbehörden kann nur schwer glaubhaft widerrufen werden. Insbesondere für Unternehmer ist bereits der Verdacht auf Korruption oder Bestechung schädlich für das Vertrauen der Mitarbeiter und Kunden.

Rechtsgebiet

Strafrecht-Mobile

Rechtsanwälte

Rechtsanwalt

Gerne für Sie erreichbar

Kontakt

Ihre Kanzlei Reissner, Ernst und Kollegen. Immer für Sie da

Adresse

Rechtsanwälte Reissner Ernst & Kollegen Augsburg (Hauptsitz)
Schaezlerstraße 13 1/2
86150 Augsburg
Email: augsburg@reissner-ernst.de
Tel. 0821 9079797
Rechtsanwälte Reissner Ernst & Kollegen Starnberg
Hauptstraße 23
82319 Starnberg
Email: starnberg@reissner-ernst.de Tel. 08151 6539329
86150 Augsburg

Öffnungszeiten

Montag 08:00 – 12:00 , 14:00 – 17:00
Dienstag 08:00 – 12:00 , 14:00 – 17:00
Mittwoch 08:00 – 14:00
Donnerstag 08:00 – 12:00 , 14:00 – 17:00
Freitag 08:00 – 14:00

Kontakt

Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.

Mehr Informationen