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Unsere Dienstleistung - Pflichtteilsansprüche durchsetzen

Dienstleistung im Erbrecht

Pflichtteilsanspruch – Ihr Recht auf einen gerechten Erbteil

Wenn Sie bisher Ihren Pflichtteil nicht erhalten haben oder sich in einer Situation befinden, in der Sie sich gegenüber den anderen Erben benachteiligt fühlen, können Sie auf uns als Anwälte für Erbrecht vertrauen. Wir verstehen, dass Sie sich in dieser Situation zu Recht ungerecht behandelt fühlen. Gemäß § 2303 BGB haben Sie einen Anspruch auf Ihren Pflichtteil, der 50% des gesetzlichen Erbschaftsanspruchs entspricht. Es ist daher von großer Bedeutung, dass Sie Ihren Anspruch geltend machen und Ihr Recht einfordern. Wir können Ihnen dabei helfen, Ihren Pflichtteil vor Gericht einzuklagen und sicherstellen, dass Ihnen das zusteht, was Ihnen gesetzlich zusteht.

So machen Sie Ihren Pflichtteil geltend

Um Ihren Pflichtteil erfolgreich einzufordern, sollten Sie die folgenden Punkte berücksichtigen:

  • Geltendmachung:

    • Anders als bei einer Erbschaft haben Sie keinen automatischen Anspruch auf Ihren Pflichtteil.

    • Um Ihren Pflichtteil zu erhalten, müssen Sie oder Ihr Rechtsanwalt aktiv werden und gegebenenfalls rechtliche Schritte einleiten.

Als pflichtteilsberechtigte Person stehen Ihnen folgende Ansprüche und Optionen zur Verfügung:

  • Sie haben einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 50% des gesetzlichen Erbanspruchs.

    • Ihre eigenen unehelichen oder adoptierten Kinder, Ihr Ehepartner und Ihre Eltern haben ebenfalls Anspruch auf den Pflichtteil.

    • Eine komplette oder teilweise Enterbung durch Testament oder Erbvertrag ist nicht zulässig.

    • Sie können Ihren Pflichtteil nicht verlieren, es sei denn, Sie haben sich schwerwiegender Vergehen gegenüber dem Erblasser schuldig gemacht (z.B. versucht, ihn umzubringen) oder Ihre Unterhaltspflicht verletzt.

    • Es gibt keine Verjährungsfrist (3 Jahre ab Kenntnis vom Erbfall, 30 Jahre bei Unkenntnis).

  • Sie können einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen.

    • Sie können einen höheren Pflichtteil beanspruchen, wenn das Erbe in den letzten 10 Jahren durch Schenkungen an nahe Verwandte gemindert wurde, die ein Wohnrecht erhalten haben.

  • Sie haben einen Auskunftsanspruch:

    • Sie haben das Recht, vom Erben Informationen über den Umfang des Nachlasses zu erhalten.

  • Anfechtung:

    • Wenn das Testament oder der Erbvertrag anfechtbar ist, kann Ihre Enterbung unwirksam sein und Sie erhalten die volle gesetzliche Erbquote.

  • Zuständiges Gericht:

    • Im Allgemeinen ist das Landgericht (oder das Amtsgericht, wenn der Streitwert unter 5.000 EUR liegt) für die Durchsetzung Ihres Pflichtteilsanspruchs zuständig.

    • Das Gericht, das für Ihren Fall zuständig ist, ist entweder das Gericht in dem der Erbe lebt oder das Gericht in dem der Erblasser gelebt hat.

  • Anwaltszwang:

    • Ab der Instanz vor dem Landgericht sind Sie verpflichtet, sich von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen.

So helfen wir Ihnen

Wir bieten Ihnen unsere umfangreiche Erfahrung in der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen an. Als erfahrene Rechtsanwälte stehen wir Ihnen zur Verfügung, um Sie bei jedem Schritt des Prozesses zu beraten und zu vertreten. Wir werden die Erben auffordern, uns Auskunft über den Umfang der Erbschaft zu geben und dann Ihre Ansprüche durchsetzen. Gemeinsam mit Ihnen prüfen wir, ob es sinnvoll ist, das Testament oder den Erbvertrag anzufechten, und suchen nach einer Einigung mit der gegnerischen Partei. Unser Hauptziel ist es, eine für beide Seiten akzeptable Lösung zu finden, die Ihre Rechte und Ansprüche angemessen berücksichtigt. Sobald Sie uns beauftragt haben, übernehmen wir die Kommunikation mit den Erben und den Gerichten, insbesondere mit dem Nachlassgericht. Im Voraus können wir Sie gerne über die zu erwartenden Anwalts- und Gerichtskosten informieren sowie über Ihre möglichen Pflichtteilsansprüche bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche, damit Sie bestens informiert sind.

Häufige Fragen (FAQ)

Die Zuständigkeit für erbrechtliche Angelegenheiten liegt sachlich beim Landgericht (bei einem Streitwert unter 5.000 EUR beim Amtsgericht). Die örtliche Zuständigkeit besteht im Gerichtsbezirk, wo der Erblasser zuletzt seinen Wohnsitz hatte oder wo der Erbe seinen Wohnsitz hat.
Der gesetzlich bestimmte Anspruch auf den Pflichtteil entspricht der Hälfte des Erbteils. Um diesen Anspruch zu erfüllen, ist lediglich die Zahlung von Geld erforderlich. Wenn beispielsweise ein Nachkomme der alleinige Erbe ist, würde er nur 50 % des Erbes erhalten, anstatt 100 %. Der Pflichtteilsanspruch des Ehegatten hängt von dem jeweiligen Güterstand (z. B. Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung) sowie von der Anzahl der Nachkommen ab.
Die Testierfreiheit ist ein wichtiges Prinzip im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Sie erlaubt es dem Erblasser, die Erbfolge nach seinen Wünschen zu gestalten. Der Erblasser hat somit das Recht, frei zu entscheiden, wer seine Erben sein sollen und wen er von der Erbschaft ausschließen möchte (auch als „gewillkürte Erbfolge“ bezeichnet). Zu diesem Zweck kann er entweder ein Testament oder einen Erbvertrag verfassen. 
Es ist die Aufgabe des Pflichtteilberechtigten, seinen Anspruch auf den Pflichtteil beim Erben einzufordern.
Die Bestimmung des Erben erfolgt zunächst gemäß der vom Erblasser gewählten Erbfolge (auch „gewillkürte Erbfolge“ genannt). Wenn keine Erben durch ein Testament oder Erbvertrag bestimmt wurden, wird die gesetzliche Erbfolge angewendet. Personen, die enterbt wurden, sind von der Erbfolge ausgeschlossen
Wenn ein Testament oder Erbvertrag vorliegt, besteht die Möglichkeit, diesen anzufechten, wenn eine Enterbung erfolgt ist. Jede Person, die von der Ungültigkeit des Testaments oder Erbvertrags profitieren würde, ist dazu berechtigt, ihn anzufechten. Dazu zählen auch Personen, die enterbt wurden und Erben, die Anspruch auf den Pflichtteil haben, jedoch nicht angemessen bedacht wurden.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch auf den Pflichtteil verlieren. Beispiele hierfür sind ein Versuch, den Erblasser oder einen Angehörigen zu töten, eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder die Verletzung von Unterhaltspflichten, die dem Erben die Beteiligung des Pflichtteilsberechtigten am Nachlass unzumutbar machen.

Der Erbe ist dazu verpflichtet, dem Pflichtteilsberechtigten umfassende Informationen über den Nachlass zu geben. Dies beinhaltet alle relevanten Informationen über das Vermögen des Erblassers, einschließlich Vermögenswerte, Schenkungen und bestehende Vertragsverhältnisse. Die Auskunft sollte so gestaltet sein, dass der Pflichtteilsberechtigte die Vermögenslage nachvollziehen kann.
Die Erlangung des Pflichtteils erfolgt nicht automatisch wie bei einer Erbschaft. Als Pflichtteilsberechtigter sind Sie gesetzlich verpflichtet, den Pflichtteil beim Erben einzufordern. Wenn der Erbe ablehnt, müssen Sie rechtliche Schritte einleiten, um Ihren Anspruch durchzusetzen. Die Frist zur Geltendmachung des Pflichtteils beträgt drei Jahre ab dem Zeitpunkt, an dem Sie vom Erbfall erfahren haben. Wenn Ihnen der Erbfall nicht bekannt war, beträgt die Frist 30 Jahre.

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