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Das gilt und bleibt strafbar nach dem Cannabisgesetz

Fachbeitrag im Betäubungsmittelstrafrecht

Legalisierung von Cannabis: Was erlaubt ist. Was weiterhin strafbar bleibt.

Seit dem 1. April 2024 ist es Erwachsenen in Deutschland erlaubt, Cannabis legal zu konsumieren und zu besitzen.

Das neue Gesetz zielt darauf ab, den Gesundheitsschutz zu verbessern, Aufklärung und Prävention zu fördern, die organisierte Drogenkriminalität zu bekämpfen und den Schutz von Kindern und Jugendlichen zu stärken.
Erwachsene dürfen nun bis zu 50 Gramm Cannabis besitzen oder bis zu 25 Gramm Cannabis mit sich führen.
Zu Hause ist es erlaubt, bis zu drei Cannabispflanzen für den Eigenkonsum anzubauen.
Die maximale Menge an getrocknetem Cannabis, die eine Person zu Hause besitzen darf, beträgt 50 Gramm.
Es ist jedoch nach wie vor verboten, dass Minderjährige Cannabis besitzen, erwerben oder konsumieren.
Im Straßenverkehr bleibt die Anforderung der Fahrtüchtigkeit bestehen, obwohl die Grenze für den THC-Gehalt im Blut auf 3,5 ng/ml erhöht wird. Nach dem entsprechenden Beschluss des Bundestages am 6. Juni ist die Gesetzesänderung noch nicht in Kraft. Dies wird voraussichtlich frühestens im Juli 2024 der Fall sein, wenn der Bundesrat über das Gesetz beraten hat.

Auch werden Anpassungen bei der Beurteilung der Fahreignung vorgenommen, sodass nicht mehr allein der gelegentliche Konsum von Cannabis zur Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens führen kann.

Was ist der Grund für die Legalisierung?

  • Die Bundesregierung ist der Ansicht, dass Cannabis fest in der Gesellschaft verankert ist.

  • Die Durchsetzung eines Verbots wird zunehmend schwieriger, daher wird die Legalisierung als effizientere Lösung betrachtet.

  • Das neue Gesetz zielt darauf ab, den Gesundheitsschutz zu verbessern, die Aufklärung über Cannabis zu intensivieren, präventive Maßnahmen zu verstärken, die organisierte Drogenkriminalität zu bekämpfen und den Schutz von Kindern und Jugendlichen zu erhöhen.

Wie viel Cannabis darf ich bei mir haben?

  • Jeder volljährige Mensch ist berechtigt, bis zu 50 Gramm Cannabis zu besitzen oder bis zu 25 Gramm Cannabis mit sich zu führen.

  • Zudem dürfen Erwachsene bis zu drei Cannabispflanzen gleichzeitig für den persönlichen Gebrauch privat anbauen.

  • Alle Pflanzen, die diese Grenze überschreiten, müssen unverzüglich und vollständig zerstört werden.

  • An ihrem Wohnsitz dürfen Erwachsene insgesamt bis zu 50 Gramm getrocknetes Cannabis für den Eigenkonsum lagern.

Welche Personen sind berechtigt, Cannabis privat anzubauen?

  • Erwachsene, die seit mindestens sechs Monaten in Deutschland leben oder ihren ständigen Wohnsitz haben, dürfen für ihren persönlichen Gebrauch bis zu drei Cannabispflanzen gleichzeitig an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort anbauen.

  • Diese Begrenzung von drei Pflanzen gilt für jede volljährige Person innerhalb eines Haushalts.

Darf ein Minderjähriger Cannabis kaufen und besitzen?

  • Nein, minderjährige Personen dürfen Cannabis weder erwerben, besitzen noch anbauen. Es ist strafbar, Cannabis an Kinder oder Jugendliche weiterzugeben.

  • Alle anderen Handlungen, die für Erwachsene strafbar sind, gelten ebenso für Jugendliche, beispielsweise das unerlaubte Handeltreiben.

Welche Änderungen ergeben sich für die Teilnahme am Straßenverkehr?

  • Es steht außer Frage, dass jeder Autofahrer stets in einem fahrtüchtigen Zustand sein muss.

    • Voraussichtlich soll die Grenze für den THC-Gehalt im Blut von 1 ng/ml auf 3,5 ng/ml erhöht werden.

  • Auch im Bereich des Fahreignungsrechts gibt es Neuerungen.

    • Die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann nicht mehr allein aufgrund des gelegentlichen Konsums von Cannabis und zusätzlicher Zweifel an der Fahrtauglichkeit erfolgen.

Welche Handlungen bleiben strafbar?

  • Das Handeltreiben mit einer nicht geringen Menge Cannabis (THC) wird seit dem 01.04.2024 gemäß § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft. 

    • Die exakte Definition dessen, was als „nicht geringe Menge“ THC gilt, ist derzeit noch nicht endgültig gesetzlich festgelegt. 

  • Das bandenmäßige Handeltreiben mit Cannabis unterliegt seit dem 01.04.2024 gemäß § 35 Abs. 4 Nr. 3 KCanG verschärften Strafen:

    • Im Regelfall drohen 2 bis 15 Jahre Freiheitsstrafe.

    • In einem minder schweren Fall sind es 3 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe.

    • Eine Bande im rechtlichen Sinne besteht aus mindestens drei Personen, die sich zusammengeschlossen haben, um zukünftige Straftaten zu begehen. 

    • Handeltreiben ist jede eigennützige Tätigkeit, die auf den Umsatz von Cannabis abzielt. Es muss nicht zwingend zu einem Geschäftsabschluss kommen.

    • Es ist noch nicht entschieden, ob Betreiber oder Mitglieder einer Anbauvereinigung, die es versäumen, eine behördliche Erlaubnis einzuholen oder zu verlängern, sich des bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis schuldig machen. 

    • Die Verschärfung der Strafbarkeit von bandenmäßigen Betäubungsmitteldelikten wurde im Rahmen der Einführung des OrgKG (Gesetz zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität) vorgenommen.

  • Das bewaffnete Handeltreiben mit einer nicht geringen Menge Cannabis unterliegt seit dem 01.04.2024 gemäß § 35 Abs. 4 Nr. 4 KCanG verschärften Strafen:

    • Im Regelfall drohen 2 bis 15 Jahre Freiheitsstrafe.

    • In einem minder schweren Fall sind es 3 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe.

  • Untersuchungshaft kann nicht nur aufgrund der Fluchtgefahr, sondern auch wegen der Wiederholungsgefahr angeordnet werden. Dafür wurden Tatbestände aus dem KCanG in den Katalog des § 112a StPO aufgenommen.

    • Die Begründung von Fluchtgefahr dürfte aufgrund der im Vergleich zum BtMG drastisch reduzierten Strafrahmen in den meisten Fällen schwierig sein. 

    • Auch die Anordnung von U-Haft wegen Wiederholungsgefahr wird wahrscheinlich die Ausnahme bleiben: In der Praxis ist es nie einfach, die Wiederholungsgefahr zu begründen. 

  • Strafmilderung gemäß § 35 CanG

    • Auch das KCanG behält die bekannte „31er“-Bestimmung bei, die nun jedoch als „35er“ bezeichnet wird. 

    • Der Inhalt und die Bedingungen der Vorschrift bleiben unverändert, sodass eine Strafmilderung möglich ist, wenn der Beschuldigte „Aufklärungshilfe“ leistet.

Ab dem 1. April 2024 ist es Erwachsenen in Deutschland erlaubt, Cannabis legal zu konsumieren und zu besitzen.

Mit dem neuen Gesetz sollen der Gesundheitsschutz verbessert, Aufklärung und Prävention gefördert, die organisierte Drogenkriminalität eingedämmt und der Schutz von Kindern und Jugendlichen gestärkt werden.
Erwachsene dürfen nun bis zu 50 Gramm Cannabis besitzen oder bis zu 25 Gramm Cannabis bei sich tragen.
Zuhause ist es gestattet, bis zu drei Cannabispflanzen für den Eigenkonsum anzubauen.
Die Gesamtmenge an getrocknetem Cannabis, die eine Person zu Hause besitzen darf, liegt bei 50 Gramm.
Es bleibt jedoch verboten, dass Minderjährige Cannabis besitzen, erwerben oder konsumieren.
Im Straßenverkehr gilt weiterhin die Anforderung der Fahrtüchtigkeit, jedoch wird die Grenze für den THC-Gehalt im Blut auf 3,5 ng/ml erhöht. Obwohl der Bundestag am 6. Juni zugestimmt hat, ist die Gesetzesänderung noch nicht in Kraft getreten. Dies wird voraussichtlich frühestens im Juli 2024 geschehen, wenn der Bundesrat das Gesetz beraten hat.

Des Weiteren erfolgen Anpassungen bei der Beurteilung der Fahreignung, sodass nicht mehr allein der gelegentliche Konsum von Cannabis zur Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens führen kann.

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