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Elternunterhalt - Fallstricke vermeiden

Fachbeitrag im Familienrecht

Die durchschnittliche Lebenserwartung stieg in den letzten Jahrzehnten stetig an, die Zahl der Pflegefälle parallel dazu ebenfalls. Angesichts der häufig hohen Pflegekosten reicht das Einkommen oder das Vermögen der zu Pflegenden im Alter häufig nicht mehr aus. Vor diesem Hintergrund rückt das Thema „Elternunterhalt“ seit geraumer Zeit immer mehr in den Vordergrund.

Elternunterhalt – was ist das?

Wer sich nunmehr deswegen in Sicherheit wiegt, weil aufgrund des prächtigen Verhältnisses zwischen Eltern und Kindern ein derartiger familienrechtlicher Streit nicht zu erwarten ist, macht die Rechnung häufig ohne die Sozialhilfeträger. Sind diese zuvor eingesprungen, werden die verauslagten Kosten häufig von den Kindern zurückverlangt.

Ob und unter welchen Voraussetzungen Kinder ihren Eltern gegenüber unterhaltspflichtig sind, hängt im Wesentlichen von zwei Faktoren ab: Zum einen müssen die Eltern natürlich bedürftig sein, zum anderen die Kinder leistungsfähig.

Zwar wird Kindern von der Rechtsprechung ein sog. „Schonvermögen“ eingeräumt und diese Werte dann von der Unterhaltspflicht verschont. Darüber hinaus ist jedoch im Wesentlichen all das, was für den eigenen Lebensunterhalt nicht benötigt wird, als Unterhalt zu leisten.

Für die Berechnung des Unterhalts werden sowohl das Einkommen als auch das Vermögen der Kinder herangezogen. Mehrere Kinder haften für den Elternunterhalt gleichrangig. Auch Einkommen und Vermögen der Ehepartner können unter bestimmten Voraussetzungen für den Elternunterhalt (bzw. dann Schwiegerelternunterhalt) relevant sein.

Das einzusetzende Einkommen wird nach der Rechtsprechung gemindert um den monatlichen Selbstbehalt, der sich im Wesentlichen aus den Grundsätzen der Düsseldorfer Tabelle ermittelt. Außerdem wird einem Verpflichteten gestattet, einen gewissen Prozentsatz des monatlichen Bruttoeinkommens zur privaten Altersvorsorge zurückzulegen. Die Rechtsprechung zum einzusetzenden Vermögen nimmt im Wesentlichen Rücklagen für anstehende Investitionen aus sowie das selbstgenutzte Eigenheim.

Das Prekäre dabei: Auch für „Rabeneltern“ müssen Kinder grundsätzlich bezahlen!

Wer einen Bescheid des Sozialamtes bekommt oder durch die Eltern oder ein Pflegeheim auf Zahlung in Anspruch genommen wird, sollte die Voraussetzungen dringend überprüfen lassen. Nicht selten werden bei den Berechnungen abzugsfähige Positionen nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt, was dann zu erhöhten Zahlungen führen kann.

Gerne stehe ich Ihnen für derartige Fragen rund um den Bereich des Elternunterhalts zur Verfügung und überprüfe die geltend gemachten Forderungen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung. Aber auch vorbeugend kann vieles unternommen werden, um die spätere Zahlungspflicht zu vermeiden. Sprechen Sie uns an.

 

 

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