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Neues Jahr – Neue Unterhaltsansprüche

Fachbeitrag im Familienrecht

Das Jahr 2020 bringt nicht nicht nur eine Steigerung der Unterhaltssätze und eine Anpassung des Mindestunterhalts. Auch die Selbstbehalt-Beträge werden angehoben.

Seit fast 60 Jahren ziehen die deutschen Familiengerichte die sog. Düsseldorfer Tabelle als Maßstab für die Berechnung des Kindesunterhalts getrennt lebender Väter oder Mütter heran.

Zum 01.01.2020 gab es erneut eine Anpassung der Unterhaltssätze, mit der vor allem der Unterhaltsanspruch für jüngere Kinder erhöht wurde. Der Mindestunterhalt von Kindern bis sechs Jahren liegt jetzt bei 369,00 € (statt bisher 354,00 €). Für Kinder bis 12 Jahre gibt es 424,00 € (statt bisher 406,00 €) und für die Zeit vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit sind (statt bisher 476,00 €) 497,00 € zu bezahlen. Mit der nächsten Erhöhung ist im kommenden Jahr zu rechnen.

Neben der Anpassung des Mindestunterhalts an die gestiegenen Lebenshaltungskosten sind auch die Bedarfssätze in der zweiten bis fünften Einkommensgruppe um je 5 % und in der sechsten bis zehnten Einkommensgruppe um je 8 % des Mindestunterhalts angehoben worden.

Unvorhersehbare Aufwendungen, wie beispielsweise die Kosten einer Brille, sind sog. Sonderbedarf und müssen unter Umständen zusätzlich geleistet werden.

Parallel zu dieser Aufstockung wurde – zum ersten Mal seit vier Jahren – auch der dem Unterhaltspflichtigen zustehende Selbstbehalt angehoben. Für nichterwerbstätige Unterhaltspflichtige steigt dieser von 880,00 € auf 960,00 €, für erwerbstätige Unterhaltspflichtige von 1.080,00 € auf 1.160,00 €, ausgehend von einer durchschnittlichen Warmmiete in Höhe von 430,00 €.

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