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Neues Sexualstrafrecht – In der Praxis drohen Probleme

Fachbeitrag im Strafrecht

Aktuelles zum neuen Sexualstrafrecht

Der Bundestag hat in seiner Sitzung vom 07.07.2016 das neue Sexualstrafrecht beschlossen. Die wichtigste Neuerung ist das Prinzip „Nein heißt Nein“. Gemäß der reformierten Regelung in § 177 StGB (sexuelle Nötigung, Vergewaltigung) ist es nun strafbar, sich über den erkennbaren Willen einer anderen Person hinwegzusetzen, ohne dass Gewalt oder Gewaltandrohung angewendet wird. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes können bereits Freiheitsstrafen verhängt werden, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind.

Früher war es schwierig, eine strafrechtliche Verfolgung wegen sexueller Übergriffe zu erreichen, da die Gewaltkomponente oft fehlte. Dies wird nun mit der Reform angegangen, was als Sieg betrachtet wird. Es besteht jedoch die Sorge, dass die Anzahl der Missbrauchsfälle weiter steigen könnte.

Problematik des Gruppen-Paragraphen

Ein besonders umstrittener Punkt der Reform ist der sogenannte „Gruppen-Paragraph“. Als Reaktion auf die Vorfälle in Köln sollen zukünftig alle Mitglieder einer Gruppe bestraft werden, wenn einzelne Mitglieder sexuell übergriffig werden. Dies gilt laut Gesetzestext auch dann, wenn ein einzelnes Gruppenmitglied selbst nichts ungesetzliches getan hat. Dies kann dazu führen, dass Personen für Straftaten verurteilt werden, die sie nicht begangen haben.

Um dies zu verdeutlichen, nehmen wir das folgende Extrembeispiel: Eine Gruppe von 10 Männern ist nach einer durchzechten Nacht gemeinsam auf dem Nachhauseweg. Ein Mitglied wird beschuldigt, eine Frau sexuell belästigt zu haben. Jetzt besteht die Möglichkeit, dass alle Gruppenmitglieder strafrechtlich belangt werden.

Infolgedessen wird die Beweisführung in Vergewaltigungsprozessen durch diese Reform nicht einfacher, sondern eher schwieriger.

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