Reissner, Ernst und Kollegen - Recht verständlich, kompetent und engagiert.

Wechselseitige Verfügung und Erbvertrag: BGH zur Bindungswirkung der Ersatzerbenregelung

Fachbeitrag im Erbrecht

Wechselseitige Verfügung und Erbvertrag: Der BGH zur Bindungswirkung der Ersatzerbenregelung

In einem elterlichen Erbvertrag war bestimmt worden, dass der Sohn der Alleinerbe ist. Später setzte die Mutter jedoch die älteste Tochter als Erbin ein. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass die Kinder des mittlerweile verstorbenen Sohnes zu Ersatzerben wurden. Diese Entscheidung macht deutlich, dass die Bestimmungen, die für ein wechselseitiges Testament gelten, nicht zwangsläufig auf einen Erbvertrag übertragbar sind.

Erbvertrag und handschriftliche Änderung des Testaments

Die Ehepartner hatten einen Erbvertrag erstellt, der ihren Sohn nach dem Ableben beider Elternteile zum Alleinerben ernannte. Die drei Schwestern sollten abgefunden werden und auf ihre Pflichtteilsansprüche verzichten. Gleichzeitig übernahm der Sohn die Verpflichtung, die Abfindung zu leisten, sollte die Erfüllung durch die Eltern nicht mehr möglich sein. Nach dem Tod des Vaters und des Sohnes jedoch veränderte die Mutter ihre Verfügung und vermachte ihr gesamtes Vermögen handschriftlich auf einem Notizzettel ihrer ältesten Tochter.

Die beiden Kinder des verstorbenen Sohnes akzeptierten dies nicht und beantragten beim Nachlassgericht einen Erbschein, der sie jeweils zu 1/2 als Erben der Erblasserin einsetzte. Der Antrag sowie die nachfolgende Beschwerde und Rechtsbeschwerde der beiden Enkel scheiterten jedoch zunächst.

Kontaktieren Sie mich für eine kompetente Beratung zu Erbverträgen, handschriftlichen Testamenten und Erbscheinverfahren. Ich helfe Ihnen, Ihre erbrechtlichen Ansprüche zu sichern.

OLG Oldenburg: Anwendung des § 2269 BGB auf Erbverträge

Das OLG Oldenburg entschied, dass die Erbeinsetzung der ältesten Tochter gemäß den Regelungen des § 2269 BGB (gegenseitige Einsetzung) und § 2270 Abs. 2 BGB (wechselbezügliche Verfügungen) wirksam war. Die Mutter war befugt, ihr Testament zu ändern, da sich aus den Gesamtumständen keine andere Absicht des Erblassers ableiten ließ. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Kinder des verstorbenen Sohnes als Ersatzerben betrachtet werden können. Der Wortlaut des Erbvertrags lässt nicht darauf schließen, dass die Eltern den „Stamm“ des Sohnes als Erben vorgesehen hatten.

Kontaktieren Sie mich für eine rechtliche Beratung zu Erbverträgen, Testamenten und Erbscheinverfahren, um Ihre Erbansprüche rechtssicher durchzusetzen.

BGH: Die bindende Wirkung eines Erbvertrags überwiegt die gegenseitigen Verfügungen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Kinder des verstorbenen Sohnes ihrer Großmutter im Rahmen der Ersatzerbfolge beerbt haben (Beschluss vom 26.03.2025 – IV ZB 15/24). Das Amtsgericht wurde angewiesen, den beiden Enkeln einen Erbschein auszustellen. Der BGH stellte klar, dass die Vorschriften, die für wechselseitige Testamente gelten, nicht auf Erbverträge anwendbar sind. Die Bindung der Eheleute in einem Erbvertrag ist deutlich stärker als die Bindungswirkung wechselbezüglicher Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament.

Die Ehefrau konnte sich nicht einseitig von den Regelungen des Erbvertrags lösen, da kein Rücktritt vorbehalten war. Der BGH ging davon aus, dass die Enkel im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung Ersatzerben des verstorbenen Sohnes geworden sind. Die Lebenserfahrung spricht dafür, dass Eltern ihren „Stamm“ nicht leer ausgehen lassen wollen, insbesondere wenn der Alleinerbe verstirbt.

Kontaktieren Sie mich für eine rechtliche Beratung zu Erbverträgen, Ersatzerbenregelungen und Erbscheinverfahren. Ich helfe Ihnen, Ihre erbrechtlichen Ansprüche sicher zu klären und durchzusetzen.

Rechtsgebiet

AdobeStock_251573364-Mobile

Gerne für Sie erreichbar

Kontakt

Ihre Kanzlei Reissner, Ernst und Kollegen.

Adresse

Rechtsanwälte Reissner Ernst & Kollegen Augsburg (Hauptsitz)
Schaezlerstraße 13 1/2
86150 Augsburg
Email: augsburg@reissner-ernst.de
Tel. 0821 9079797
Rechtsanwälte Reissner Ernst & Kollegen Starnberg
Hauptstraße 23
82319 Starnberg
Email: starnberg@reissner-ernst.de Tel. 08151 6539329
86150 Augsburg

Öffnungszeiten

Montag 08:00 – 12:00 , 14:00 – 17:00
Dienstag 08:00 – 12:00 , 14:00 – 17:00
Mittwoch 08:00 – 14:00
Donnerstag 08:00 – 12:00 , 14:00 – 17:00
Freitag 08:00 – 14:00

Kontakt

Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.

Mehr Informationen