AKTUALISIERUNG: Im Gegensatz zur Entscheidung des EuGH hat in der Bundesgerichtshofs (BGH) in zwei Beschlüssen vom 31.03.2020 (Az.: XI ZR 198/19 und XI ZR 581/18) unter Aufrechterhaltung seiner bisherigen Rechtsprechung (unter anderem BGH, Beschluss vom 19.03.2019, Az.: XI ZR 44/18) festgestellt, dass die vom EuGH monierte Kettenverweisung als noch klar und verständlich anzusehen ist und ganz überwiegend deutschen Verbraucher-Klagen eine Absage erteilt.
Diese Rechtsprechung hat der BGH nunmehr mit Urteil vom 27.10.2020 (Az.: XI ZR 498/19) korrigiert und den Widerruf eines mit einem Gebrauchtwagenkauf verbundenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags auch noch etwa neun Monate nach Abschluss des Kreditvertrags aufgrund der fehlerhaften Widerrufsinformation als zulässig erklärt.
Die Auswirkungen zu dieser Entscheidung und das anzuratende weitere Vorgehen haben wir in diesem Beitrag vom 04.01.2021 „Nun sticht der „Widerruf-Joker“ für Diesel-Entschädigung und Hauskredit-Zinsenkung auch beim BGH“ dargestellt.
Das überraschend deutliche EuGH-Urteil vom 26.03.2020 eröffnet Diesel-Skandal geschädigten Autobesitzern die Möglichkeit einer vergleichsweise schnellen und kostengünstigen Diesel-Entschädigung.
Vom Dieselskandal geplagte Autobesitzer haben oftmals schon von ihm gehört: Dem viel beschriebenen „Widerrufs-Joker“. In einer sensationellen Entscheidung vom 26.03.2020 (Az. C-66/19) zum Widerrufsrecht geht der Europäische Gerichtshof (EuGH) noch weiter und hat einen Großteil der deutschen Verbraucherkredite ins Wanken gebracht: Die Entscheidung eröffnet den deutschen Verbrauchern die Möglichkeit, annähernd alle Pkw-Finanzierungen und Leasingverträge, die seit dem 11.06.2010 geschlossen wurden, auch heute noch zu widerrufen. Sozusagen ein Königsweg zur Diesel-Entschädigung.
Die Luxemburger Richter widersprechen damit der verbraucherunfreundlichen Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) und treffen damit insbesondere die Banken- und Autobranche in Zeiten der Ausbreitung des Corona-Virus empfindlich.
Die Entscheidung des EuGH macht all den Verbrauchern Mut, die bislang einen Widerruf ihres Kreditvertrags gescheut haben. Sie wird nämlich aller Erwartung nach die bisherige Praxis der obergerichtlichen Rechtsprechung auf den Kopf stellen:
Der EuGH hat eine Formulierung als unzureichend angesehen, die so oder ähnlich nahezu ausnahmslos in allen Verbraucherdarlehensverträgen, die ab dem 11.06.2010 geschlossen wurden, zu finden sind. Zwar hatte der EuGH auf Vorlage des Landgerichts Saarbrücken über einen Immobiliendarlehensvertrag – also einen Kreditvertrag über die Finanzierung einer Immobilie – zu entscheiden. Der beanstandete Passus innerhalb der Widerrufsinformationen findet sich aber nahezu identisch in den aller meisten Kredit- und Darlehensverträgen, die Banken mit Verbrauchern abgeschlossen haben.
Kredit- und Leasingnehmer können ihre Verträge in den allermeisten Fällen auch heute noch widerrufen. Im Erfolgsfall muss die Bank bisherige gezahlte Zinsen Tilgungsraten und die Anzahlung vollständig zurückerstatten, die Kunden müssen im Gegenzug das Auto zurückgeben. In vielen Fällen müssen Kunden unter bestimmten Voraussetzungen noch nicht einmal einen Ausgleich für den Wertverlust oder eine Entschädigung für die mit dem Auto gefahrenen Kilometer bezahlen. Nur die Kreditzinsen bekämen sie nicht zurück. So einfach kann jetzt die Diesel-Entschädigung werden.
Die meisten Verkehrsrechtsschutzversicherungen stellen ihre Kunden übrigens vom Kostenrisiko frei und übernehmen die Kostendeckung – vorausgesetzt, der Versicherungsvertrag bestand bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs.
In einem ersten Schritt sollten betroffene Verbraucher demnach prüfen lassen, ob ihre Verträge von dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs betroffen sind und welche Möglichkeiten konkret bestehen. Nach der Erfahrung wird zwar nicht damit zu rechnen sein, dass die Kreditinstitute den Widerruf der Kunden sofort anerkennen, insbesondere dann, wenn die Kunden selbst den Widerruf ohne anwaltliche Unterstützung erklären. Nach der Entscheidung des EuGH sind die Chancen von Verbrauchern, sich für den Diesel-Kauf auf diese Weise zu entschädigen, jedoch nunmehr deutlich gestiegen und so gut, wie selten zuvor. Für Verbraucher, die bislang noch gezögert haben, von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen, ist jetzt der Moment gekommen, um zu handeln.
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Mit dem Urteil des EuGH ist der „Widerrufsjoker“, über dessen Stichhaltigkeit schon oft diskutiert wurde, stichhaltig zu vollem Leben erwacht:
- Diesel-Entschädigung: Kaum mehr an den Mann zu bringende Diesel-Pkw können jetzt abgestoßen werden mit lukrativer Berechnung des Werts der Nutzung.
- Hauskredit-Zinsen senken: Ehemals teure Baukredite, die noch vor einiger Zeit z.B. um die 4 % Zinsen kosteten sind aktuell schon für unter 1 % zu haben. Über mehrere Jahre gerechnet beträgt der Unterschied häufig mehrere tausend Euro.