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Reiserecht: Reiseplanung in Zeiten des Brexit

Fachbeitrag im Vertragsrecht

Anwalt Reiserecht über Brexit-Frust und Reise-Lust Ob No-Deal-Brexit oder doch noch ein Abkommen – für die Planung von Flugreisen hängt Einiges davon ab.

Wenn Sie mit Ryanair oder Easyjet planen

Brexit hin oder her – London ist eines der weltweit beliebtesten Ziele für Städtereisen! Aber was ist in Zeiten des Brexit zu beachten, wenn man beabsichtigt, einen Flug nach Großbritannien zu buchen?.

Wer einen Flug bei Ryanair oder Easyjet bucht, muss sich keine grauen Haare wachsen lassen, denn Ryanair ist eine irische Fluggesellschaft und die für die europäischen Länder zuständige Tochtergesellschaft von Easyjet hat ihren Sitz in Österreich. Damit bleiben dem Fluggast zumindest bei diesen beiden Fluggesellschaften die Entschädigungsansprüche, welche bei stornierten oder erheblich verspäteten Flügen von der Airline zu bezahlen sind, erhalten.

Wenn Sie mir britischen Airlines planen

Für Flüge mit britischen Fluggesellschaften bleibt abzuwarten, ob sich Briten und Rest-Europa bis zum 31.01.2020 auf einen „Deal“ verständigen können.
Wenn das nicht der Fall ist, es also zu einem harten Brexit kommt, dann dürften die Europäischen Standards und Ansprüche nicht mehr gelten.

Einigen sich hingegen die Briten und die EU auf ein Abkommen, dann ändert sich für Flugreisende im kommenden Jahr erst mal nichts. Denn bis zum Ende des Jahres 2020 gilt dann der „Status Quo“ weiter, damit während dieser Zeit ein vernünftiges Abkommen ausgehandelt werden kann. In der Folgezeit wird es zwischen Großbritannien und der EU wohl inhaltlich vergleichbare Regelungen geben, wie sie jetzt mit der Schweiz und mit Norwegen (beide gehören ebenfalls nicht zur EU) bestehen.

Eine Einigung wäre also auch im Sinne unzähliger Flugpassagiere!

Fragen dazu beantwortet Ihnen gerne Rechtsanwältin Johanna Steinle und wünscht Ihnen einen guten Flug.

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