In einer aktuellen Pressemitteilung haben wir über eine möglicherweise aufkeimende Tendenz in der Rechtsprechung berichtet, bei jeder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) zu fordern.
§ 13 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) regelt die zwingende Anordnung einer MPU im Wesentlichen für die Fälle der Wiederholungstäter, der BAK ab 1,6 Promille sowie der Abklärung von Alkoholmissbrauch und Alkoholabhängigkeit.
Der VGH Mannheim hat am 15.01.2014 entschieden, dass eine medizinisch-psychologischen Untersuchung nach jeder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt angeordnet werden kann und diese Anordnung auch zulässig ist. Diese Rechtsprechung wird zwischenzeitlich auch in großen Teilen Baden-Württembergs umgesetzt. Aber auch außerhalb Baden-Württembergs – so auch in Bayern – findet diese Rechtsprechung Anhänger.
Diese Entscheidung ist für Betroffene in doppelter Hinsicht von Bedeutung: zum einen natürlich im Hinblick auf die MPU an sich, zum anderen aber im Hinblick auf eine entsprechende Vorbereitung.
Die Strafgerichte entscheiden nämlich über einen Entzug der Fahrerlaubnis und die zu verhängende Sperre für die Wiedererteilung, jedoch nicht darüber, ob letztere von einer medizinisch-psychologischen Untersuchung abhängig gemacht wird. Hierüber entscheidet die Fahrerlaubnisbehörde im Rahmen des Wiedererteilungsverfahrens frühestens drei Monate vor Ablauf der Sperrfrist.
Wird jedoch die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis an eine MPU geknüpft, kann diese in vielen Fällen nur dann mit Erfolg abgelegt werden, wenn ein ausreichender Abstinenznachweis geführt wird.
Update Bayern!!
Die Rechtsprechung in Bayern ist noch nicht einheitlich, wie zwei aktuelle Entscheidungen zeigen: So ist das VG Würzburg mit seiner Entscheidung vom 21.07.2014 der Aufweichung der 1,6 Promille-Grenze ausdrücklich entgegen getreten. Dagegen hat das VG München mit einer Entscheidung vom 19.08.2014 die Anordnung einer MPU sogar bei einer Verurteilung wegen nur relativer Fahruntüchtigkeit – also weniger, als 1,10 Promille mit Fahrfehler – für rechtmäßig erklärt.
Zukünftig bedeutet diese Tendenz in der Rechtsprechung jedoch, dass in allen Fällen des Entzugs der Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt die weitere Vorgehensweise vor dem Hintergrund der irgendwann anstehenden Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von entscheidender Bedeutung ist. Gegenstand der anwaltlichen Beratung wird zukünftig nicht allein das Strafverfahren sein dürfen, sondern auch die anstehende Wiedererteilung und die darauf ausgerichtete Strategie.
Betroffenen ist nur dazu anzuraten, frühestmöglich die Möglichkeiten der – wenn auch nur prophylaktischen – Vorbereitung auf die MPU zu besprechen. In vielen Fällen kann die Zeit bis zur Wiedererteilung sinnvoll genutzt werden, die drohende MPU vorzubereiten. Denn: der häufig verbreitete Glaube, eine MPU sei beim ersten Versuch nicht zu bestehen, ist ein nicht aus den Köpfen zu bekommender Irrtum. Richtig vorbereitet sind die Chancen in der Regel überdurchschnittlich gut.
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