Dashcams – kleine Videokameras auf dem Armaturenbrett oder unter dem Spiegel im Auto angebracht – sollen Benutzern dabei helfen, strittige Verkehrssituationen notfalls beweisen zu können. Sie zeichnen während der Fahrt alles auf, was sich in ihrem Blickwinkel befindet.
Die Verwendung dieser Minikameras im öffentlichen Verkehrsraum ist in Deutschland rechtlich jedoch sehr umstritten.
Wesentliche Fragen, wie die Zulässigkeit der Verwendung an sich oder die Verwertbarkeit der Aufzeichnungen zur Beweisführung in gerichtlichem Verfahren werden von der Rechtsprechung wohl erst noch abschließend geklärt werden müssen.
Da das primäre Ziel der Verwendung dieser Kameras in der Regel ist, andere Verkehrsteilnehmer einschließlich individuell zuordenbarer Merkmale -wie dem Kennzeichen- zu filmen und zu speichern, kann die Verwendung mangels Einverständnisses gegen die Bestimmungen des Datenschutzes verstoßen. Auch Verstöße gegen das Kunsturhebergesetz kommen in Betracht.
Die Gefilmten bekommen in der Regel noch nicht einmal mit, dass sie selbst und ihre persönlichen Daten gespeichert werden und können auch nicht bestimmen, was mit diesen Daten geschieht.
Die Veröffentlichung dieser Daten ohne vorherige Zustimmung der Beteiligten stellt in der Regel einen Verstoß gegen deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Dies gilt jedenfalls dann, wenn individuelle Merkmale, wie Kennzeichen oder die Abbildung der Person, selbst nicht unkenntlich gemacht wurden.
Aber auch dann, wenn die Aufzeichnungen dazu verwendet werden, das Fehlverhalten anderer bei der Polizei anzuzeigen, liegt in der Regel ein Verstoß vor, der selbst zu einer bußgeldrechtlichen Ahndung führen kann.
Für die Verwertbarkeit in gerichtlichen Verfahren wird es im Wesentlichen auf den Zweck der Aufzeichnung ankommen. Wie knifflig die juristische Einordnung ist, zeigen zwei Fälle beim Amtsgericht München: Während das Amtsgericht München in einem Verfahren über einen Verkehrsunfall (Az: 343 C 4445/13) am 06.06.2013 die Verwertung einer durch einen Radfahrer selbst aufgenommenen Videoaufzeichnung für zulässig erachtet hat, hat eine andere Abteilung desselben Gerichts am 13.08.2014 in einem Hinweisbeschluss (Az: 345 C 5551/14) die Auffassung vertreten, dass Bestimmungen des Datenschutzes und des Kunsturhebergesetzes einer Verwertung entgegenstehen.
Das Bayerische Landesamt für Datenaufsicht (BayLDA) hat bereits angekündigt, zukünftig in Fällen eines Verstoßes bußgeldrechtlich dagegen vorzugehen. Das Bußgeld für derartige Verstöße beläuft sich auf bis zu 300.000 €. Darüber hinaus kann die Behörde, wenn es bekannt wird, durch Bescheid untersagen, während der Autofahrt permanent Aufnahmen des öffentlichen Bereichs zu machen und gegebenenfalls die Verpflichtung anordnen, bereits erstellte Aufnahmen zu löschen. In einem so gelagerten Fall hat unlängst zwar das Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 12.08.2014 einen Bescheid des BayLDA aufgehoben, dabei in den Urteilsgründen jedoch das wesentliche datenschutzrechtliche Interesse des BayLDA klar und deutlich bestätigt. Zur Begründung für die Aufhebung hat sich das Gericht im Wesentlichen darauf gestützt, dass der angefochtene Bescheid nicht hinreichend bestimmt genug war (der Bescheid enthielt insb. keine Angaben zur Kamera, wie Hersteller, Modellbezeichnung), an den datenschutzrechtlichen Bedenken jedoch keine Zweifel gelassen.
Bildrechte: © „Dashcam“: strixcode / Shotshop.com
Textquellen: ADAC – Recht & Verkehr, Pressemitteilung des BayLDA vom 06.06.2014 zum DashCam-Urteil