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Rechtsanwalt für Betreuungsrecht in Starnberg und Augsburg

Erfahrung & Kompetenz – Ihr Rechtsanwälte in Starnberg und Augsburg

Ihr Anwalt für Betreuungsrecht

Kaum jemand denkt in gesunden Tagen daran, Vorsorge für weniger gute Zeiten zu treffen, nämlich für den Fall, dass infolge eines Unfalls, einer schweren Erkrankung oder durch das Nachlassen der geistigen Kräfte im Alter die Angelegenheiten nicht mehr wie gewohnt selbst geregelt werden können.

Es geht um mehr als nur um ein Testament

Denken Sie an Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung. Falls hier keine oder nur unzureichende Vorsorge getroffen wurde, kann das Betreuungsgericht im Bedarfsfalle eine rechtliche Betreuung anordnen, d. h. eine Betreuerin oder einen Betreuer zur gesetzlichen Vertretung bestellen.

Häufig übernehmen diese Aufgabe Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte als Berufsbetreuer. Bundesweit werden derzeit mehr als eine Million Betreuungen geführt. Durch vorsorglich erteilte Vollmacht kann das weitgehend vermieden, selbstbestimmt und meist kostengünstiger geregelt werden.

Das Betreuungsrecht hat das Vormundschaftsrecht weitgehend ersetzt

Volljährige können in Deutschland seit 1992 nicht mehr entmündigt und unter Vormundschaft gestellt werden. Statt dessen gilt nunmehr das Betreuungsrecht.

Den Vormund, also eine Person, die mit der Vormundschaft betraut ist, gibt es in Deutschland seit der Betreuungsrechtsreform 1992 nur noch als gesetzlicher Vertreter eines Mündels, das seither stets eine minderjährige Person ist, für die eine elterliche Sorge entweder nicht besteht oder deren Eltern in den personen- und vermögensrechtlichen Angelegenheiten nicht zur Vertretung berechtigt sind.

Das moderne Betreuungsrecht ermöglicht es, selbstständig für den Fall einer eventuellen Unzurechnungsfähigkeit im Alter vorzusorgen und dafür die passenden Vollmachten zu erteilen.

Die 3 wichtigsten Vollmachten

Im Wesentlichen stehen drei Instrumente zur Verfügung, um in gesunden Tagen im Sinne der Selbstbestimmung schriftliche Willenserklärungen für den Fall einer späteren Einwilligungsunfähigkeit abgeben zu können:

1. Betreuungsverfügung

Durch eine Betreuungsverfügung kann beispielsweise eine Person des eigenen Vertrauens benannt werden, die im Fall einer erforderlichen Betreuung dann vom Betreuungsgericht bestellt wird.

Dies kann neben Angehörigen oder Freunden auch eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt sein, der/dem das nötige Vertrauen entgegengebracht wird. Hierdurch kann vermieden werden, dass das Betreuungsgericht einen in der Regel kostenpflichtigen Fremdbetreuer bestellt.

2. Vorsorgevollmacht

Anstelle der Betreuungsverfügung kann darüber hinaus auch eine sog. Vorsorgevollmacht ausgestellt werden. In dieser Vollmacht wird eine Person des Vertrauens als Bevollmächtigte/r eingesetzt, im Falle einer Notsituation alle oder bestimmte Aufgaben für den Vollmachtgeber zu erledigen.

Die Vorsorgevollmacht darf nicht mit einer Patientenverfügung verwechselt werden, in der nicht verfügt wird, wer handeln soll, sondern was der Bevollmächtigte im Fall unheilbarer Krankheit anordnen soll.

Im Unterschied zum Betreuer in der Betreuungsverfügung wird diese Person nicht vom Betreuungsgericht bestellt, sondern kann im Falle der eigenen Entscheidungsunfähigkeit sofort für den Vollmachtgeber handeln. Grundsätzlich ist es auch möglich, diese Vollmacht auf nur bestimmte Aufgabengebiete zu beschränken (z.B. auf den Gesundheitsbereich).

Aus Gründen der Klarheit und Beweiskraft ist eine schriftliche Abfassung dringend angezeigt. Die Vollmacht zur Vorsorge muss jedoch nicht zwingend handschriftlich verfasst sein. Ort, Datum und vollständige eigene Unterschrift dürfen jedoch keinesfalls fehlen.

Durch die eigene Vorsorgevollmacht können die eigenen Wünsche festgehalten und es kann größtenteils vermieden werden, dass im Ernstfall stur nach den gesetzlich vorgegebenen Standards verfahren wird.

3. Patientenverfügung

In der Patientenverfügung können schließlich die eigenen Wünsche bzgl. medizinischer Behandlungen oder auch Nichtbehandlungen sowie Behandlungsbegrenzungen für den Fall einer aussichtslosen Erkrankung – insbesondere im Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit oder im unmittelbaren und unabwendbaren Sterbeprozess – getroffen werden. Seit dem 01.09.2009 ist die Verbindlichkeit der Patientenverfügung gesetzlich verankert.

Die Abfassung einer derartigen Patientenverfügung erfordert in der Regel ein intensives Auseinandersetzen mit den Wünschen des Verfügenden. Die im Internet zahlreich zum Download bereitgestellten Formulare und Muster können diesem Grundgedanken in der Regel wenig gerecht werden. Mehr dazu weiter unten.

Es sollte bereits im Vorfeld dringend vermieden werden, dass bei Eintritt des Verfügungsfalles Konflikte entstehen und das Durchsetzen des Patientenwillens am Ende des Lebens mit juristischen Mitteln erforderlich ist.

Vorlagen aus dem Internet? Vorsicht!

Grundsätzlich hält das Internet zahlreiche Muster und Vorlagen bereit, die für den juristischen Laien jedoch mit größter Vorsicht zu genießen sind.

Bei einer Vorsorgevollmacht handelt es sich um ein Dokument, das zahlreiche juristische Fragen regelt und sich an den gesetzlichen Grenzen des Möglichen und Zulässigen ausrichten muss. In der Regel ist es nur einem Juristen möglich, die Gefahren zu erkennen und durch rechtssichere Formulierungen den Wunsch des Vollmachtgebers auch umzusetzen.

Eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt kann die Parteiinteressen wahrend den Wunsch des Vollmachtgebers in Worte fassen und auf Papier bringen.

Vorsorgevollmachten sind in der Regel sensible Maßarbeit. Baukastensysteme oder für eine Vielzahl unterschiedlicher Fälle abgefasste Formulare und Vorlagen werden diesem Umstand in der Regel wenig gerecht.

An der Vorsorgevollmacht hängt neben dem persönlichen Geschick nicht selten auch das gesamte Vermögen, das bei einer schlecht gefassten Bevollmächtigung verloren gehen kann.

Über Streitigkeiten zwischen Angehörigen über eine schlechte Vorsorgevollmacht freuen sich dann zwar in der Regel die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, am Interesse des Vollmachtgebers geht dies jedoch dann vorbei.

Gerne beraten wir Sie im Zusammenhang mit der Erstellung einer Vorsorgevollmacht, aber auch dann, wenn das Kind bereits in den Brunnen gefallen ist und eine schlecht gefasste oder gar unwirksame Vorsorgevollmacht Probleme bereitet. Dabei verzichten wir bewusst auf pauschalformulierte Muster. Diese können möglicherweise im Einzelfall eine sinnvolle Lösung darstellen.

Ob einem vorliegenden Einzelfall eine Standardvorlage aus dem Internet nicht gerecht wird, kann erst nach einer umfassenden Beratung in einer unserer Kanzleien in Augsburg oder Starnberg eingeschätzt werden.

Überregionale Beratung und Betreuung

Sofern in Fragen des Betreuungsrechts und Vollmachten ein Besuch in unseren Kanzleiräumen in Augsburg oder Starnberg unwirtschaftlich oder nicht möglich sein sollte, werden wir hierfür in der Regel auch eine Lösung finden, die Angelegenheit zielführend ohne Mehrkosten für Sie bearbeiten zu können

Formvorschriften

Eine Vorsorgevollmacht sollte grundsätzlich schriftlich abgefasst sein. Eine Beglaubigung ist häufig sinnvoll. Wenn darüber hinaus auch Immobilien von der Vorsorgevollmacht betroffen sind, ist die Beglaubigung einer schriftlichen Vorsorgevollmacht in der Regel auch zwingend erforderlich.

In der Regel ist es auch sinnvoll, wenn ein Arzt die Vorsorgevollmacht unterschreibt und damit bestätigt, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der Unterschrift durch den Vollmachtgeber die Geschäftsfähigkeit gegeben ist. Zwingend vorgeschrieben ist dies jedoch nicht.

Gerne beraten wir Sie über diese und weitere Formvorschriften in einer unserer Kanzleien in Augsburg und Starnberg.

Vorsorgeregister

In einem Vorsorgeregister wird gespeichert, wer von wem bevollmächtigt wurde. Beispielsweise führt die Bundesnotarkammer ein derartiges zentrales Vorsorgeregister. Grundsätzlich sollen die Betreuungsgerichte dort anfragen, bevor eine Betreuung angeordnet wird.

Ob eine Eintragung der Bevollmächtigung ins Vorsorgeregister im Einzelfall Sinn macht, ist Gegenstand unserer anwaltlichen Beratung in Augsburg und Starnberg.

Unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte haben in diesen Bereichen jahrelange Erfahrung und stehen Ihnen in unseren Kanzleien in Augsburg und Starnberg gerne beratend zur Verfügung. Aber auch bei der juristischen Durchsetzung des Patientenwillens bieten wir Ihnen schnelle juristische Hilfe.

Häufige Fragen (FAQ)

Das Betreuungsrecht ist ein Teil des deutschen Rechts, das die rechtliche Betreuung von Menschen regelt, die aufgrund von Krankheit, Behinderung oder anderen Umständen nicht mehr in der Lage sind, ihre Angelegenheiten selbstständig zu regeln.
Rechtliche Betreuung kann von Personen in Anspruch genommen werden, die aufgrund von Krankheit oder Behinderung ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können. Dies betrifft oft ältere Menschen, Menschen mit Demenz, psychischen Erkrankungen oder geistigen Behinderungen.
Die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung erfolgt durch das Betreuungsgericht. In der Regel muss ein Antrag gestellt werden, und das Gericht entscheidet über die Notwendigkeit und den Umfang der Betreuung.
Als rechtlicher Betreuer kommen sowohl natürliche Personen (z.B. Angehörige) als auch Berufsbetreuer in Frage. Berufsbetreuer müssen eine besondere Qualifikation nachweisen.
Ein rechtlicher Betreuer ist dafür verantwortlich, die Interessen und Bedürfnisse des Betreuten zu vertreten. Dies umfasst die Vermögenssorge, die Gesundheitssorge und persönliche Angelegenheiten, je nach Umfang der Betreuung.
Ja, eine rechtliche Betreuung kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Dies kann auf Antrag des Betreuten, des Betreuers oder anderer Personen geschehen.
Der Betreute behält so weit wie möglich seine eigenen Rechte und Entscheidungsbefugnisse. Der Betreuer hat die Pflicht, seine Wünsche und Interessen zu berücksichtigen.
Eine Vorsorgevollmacht ermöglicht es einer Person, eine Vertrauensperson ihrer Wahl zu bevollmächtigen, ihre Angelegenheiten zu regeln. Die rechtliche Betreuung wird hingegen vom Gericht bestellt, wenn keine Vorsorgevollmacht vorhanden ist oder diese nicht ausreicht.
Ja, rechtliche Betreuer können eine Vergütung erhalten, die vom Betreuten oder von staatlichen Stellen gezahlt wird. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Umfang der Betreuung und anderen Faktoren.
Ein rechtlicher Betreuer hat die Pflicht, die Interessen des Betreuten bestmöglich zu vertreten, dessen Wünsche zu beachten, regelmäßig Bericht beim Gericht abzugeben und die Vermögensverwaltung sorgfältig zu führen. Er muss immer im besten Interesse des Betreuten handeln.

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