ClickCease
Reissner, Ernst und Kollegen - Recht verständlich, kompetent und engagiert.

Alltagsfrage Verkehrsrecht: Wann darf man die Lichthupe einsetzen?

Fachbeitrag im Verkehrsrecht

Manchmal sinnvoll, manchmal nervig – immer cool bleiben!

Unter „Lichthupen“ versteht man ein kurzes, stoßweises Einsetzen des Fernlichts. Im Ergebnis ist die Lichthupe ein Warnsignal, das grundsätzlich immer dann eingesetzt werden darf, wenn auch die akustische Hupe genutzt werden dürfte. Bei der Anwendung ist jedoch – wie auch bei der akustischen Hupe – durchaus Vorsicht und Augenmaß geboten, da die Grenzen zu strafrechtlich relevantem Verhalten in der Regel fließend sind.

Zulässiges Warnsignal

Ist man selbst oder sind andere Verkehrsteilnehmer in Gefahr, darf die Lichthupe in der Regel immer eingesetzt werden. Außerhalb geschlossener Ortschaft darf die Lichthupe nach § 16 StVO sogar dann eingesetzt werden, wenn anderen Verkehrsteilnehmern signalisiert werden soll, dass man überholen möchte. Insbesondere auf der Autobahn fassen viele Verkehrsteilnehmer derartiges Verhalten aber bereits als Nötigung auf. In vielen Fällen ist dies aber bei der ein- oder zweimaligen Benutzung der Lichthupe noch nicht der Fall.

Nötigung erst, wenn …

Erst dann, wenn der Fahrer penetrant und über einen sehr langen Zeitraum die Lichthupe benutzt, vielleicht gleichzeitig noch den Blinker setzt und dabei dicht auffährt, wird man in der Regel unzweifelhaft davon ausgehen können, dass die Grenzen strafrechtlich relevanten Verhaltens im Hinblick auf den Straftatbestand der Nötigung überschritten sind. Die Grenzen für Erlaubtes und Verbotenes sind in der Praxis fließend, in der Regel kommt es auf das „Gesamtpaket“ der Maßnahmen des Hintenauffahrenden an. So kann die fünfmalige Betätigung der Lichthupe über eine Strecke von einem Kilometer noch als akzeptabel angesehen werden, während bereits die zweimalige Betätigung der Lichthupe bei extrem verkürztem Abstand und Drängeln von strafrechtlicher Relevanz sein kann. Die Konsequenzen einer strafrechtlichen Ahndung wegen eines Vergehens der Nötigung sind weittragend: Neben Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren droht insbesondere beim Bezug zum Straßenverkehr in der Regel der Entzug der Fahrerlaubnis!! Vor dem Hintergrund dieser doch für viele existenzgefährdenden Folgen kann man allen Beteiligten nur dringend dazu anraten, gelassen zu bleiben und insbesondere keine Gefahrensituationen zu provozieren, wie beispielsweise das Antippen der Bremse, um den Auffahrenden zu Kontenance zu bringen. Bildrechte: © Fotolia.com / Fotoschlick, bearbeitet von Rechtsanwälte Reissner, Ernst & Kollegen – Augsburg / Starnberg

Rechtsgebiet

No posts found

Jederzeit für Sie erreichbar

Kontakt

Ihre Kanzlei Reissner, Ernst und Kollegen. Immer für Sie da

Adresse

Rechtsanwälte Reissner Ernst & Kollegen Augsburg (Hauptsitz)
Schaezlerstraße 13 1/2
86150 Augsburg
Email: augsburg@reissner-ernst.de
Tel. 0821 9079797
Rechtsanwälte Reissner Ernst & Kollegen Starnberg
Hauptstraße 23
82319 Starnberg
Email: starnberg@reissner-ernst.de
Tel. 08151 6539329

Öffnungszeiten

Montag 08:00 – 12:00 , 14:00 – 17:00
Dienstag 08:00 – 12:00 , 14:00 – 17:00
Mittwoch 08:00 – 14:00
Donnerstag 08:00 – 12:00 , 14:00 – 17:00
Freitag 08:00 – 14:00

Kontakt