Die Tage des alten auf Lebzeit ausgestellten Führerscheins sind gezählt – bis spätestens 2033 müssen sie schrittweise gegen neue EU-Führerscheine ausgetauscht werden. Hier erfahren Sie die Details zur Beachtung.

Betroffen sind davon nicht nur die alten Papier-Führerscheine der Bundesrepublik und der DDR, sondern auch die bis zum 18.01.2013 ausgestellten Führerscheine im Scheckkartenformat. Verantwortlich für den Umtausch sind die jeweiligen Inhaber selbst.
Welche Fristen gelten für den Umtausch?
Für ältere Führerscheine, erstellt vor dem 31.12.1998, soll das Geburtsdatum des Inhabers über die Frist entscheiden.
Für Führerscheine, die ab dem 01.01.1999 bis zum 18.01.2013 ausgestellt wurden, ist das Geburtsjahr des Führerscheininhabers maßgeblich für den Ablauf der Umtauschfrist.
Dabei sollen die folgenden Regeln und Fristen gelten:

Betroffen sein werden schätzungsweise etwa 15 Millionen Papierführerscheine und weitere 28 Millionen Plastik-Führerscheine.
Ab dem 18.03.2019 haben die Führerscheine künftig ein Mindesthaltbarkeitsdatum von 15 Jahren.
Personen mit Geburtsjahrgang vor 1953 sind vom vorgezogenen Umtausch ausgenommen.
Eine neue Prüfung oder ein Eignungstest sind für die Auto- und Motorradführerscheine nicht erforderlich. Die Kosten für den Umtausch werden sich auf ca. 25,00 € belaufen.
Die Fahrerlaubnis ist nicht betroffen
Wichtig: Das „Verfallsdatum“ gilt nur für das Dokument selbst, den Führerschein. Die Fahrerlaubnis, also die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im erteilten Umfang, verfällt aber nicht. Wer seinen Führerschein nicht umtauscht, riskiert ein Verwarnungsgeld in Höhe von 10,00 €. Wer nach der Umtauschfrist jedoch mit einem alten LKW- oder Busführerschein fährt, muss mit deutlich ernsteren Konsequenzen rechnen.
Zuständig für den Umtausch ist die Fahrerlaubnisbehörde am Wohnsitz des Inhabers. Für den Umtausch benötigt man neben den 25,00 € seinen Personalausweis oder Reisepass. Außerdem muss ein biometrisches Passfoto mitgebracht werden.