Achten Sie auf versteckte abwertende Beurteilungen. Die müssen Sie sich nämlich nicht gefallen lassen.
Abwertende Urteile sind gar nicht so selten.
Was vielen Arbeitnehmern nicht bewusst ist: Obwohl Arbeitszeugnisse nicht nur wahrheitsgemäß, sondern auch wohlwollend formuliert sein müssen, gibt es nicht wenige Arbeitgeber, die versuchen, per Sprach-Code ihre ehemaligen Arbeitnehmer abwertend zu beurteilen. So ist der „gesellige Mitarbeiter, der sich für die Interessen seiner Kollegen einsetzte“ nichts anderes als ein Gewerkschaftsmitglied, das eine Vorliebe für Plaudereien und alkoholische Getränke an den Tag gelegt hat!
Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 01.04.2009, Az.: 2 Ca 1502/08, bringt der Hinweis „gerne stehen wir jedem zukünftigen Arbeitgeber… hinsichtlich Nachfragen über die Qualität der geleisteten Arbeit zur Verfügung“ verschlüsselt zum Ausdruck, dass die im Zeugnis wiedergegebene Leistungsbeurteilung nicht den wirklichen Leistungen entspricht.
Schlusszeugnis und Zwischenzeugnis zu vergleichen lohnt sich.
Häufig stellen wir im Rahmen unserer arbeitsrechtlichen Beratung auch fest, dass Schlusszeugnisse plötzlich deutlich schlechtere Bewertungen enthalten als ein kurz zuvor ausgestelltes Zwischenzeugnis. Für einen derartigen Fall hat das LAG Köln bereits im Jahr 1997 (Az.: 11 Sa 235/97) entschieden, dass ein Arbeitgeber verurteilt werden kann, im Schlusszeugnis die Formulierungen des Zwischenzeugnisses zu übernehmen, wenn seine Änderungsvorstellungen bei gleicher Beurteilungsgrundlage Abweichungen in der Bewertung darstellen.