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Radarfallen: Nicht immer misst das rote Licht, ob Bürger rasen oder nicht!

Fachbeitrag im Verkehrsrecht

Dieses Pferdeportrait erlangte letztes Jahr bundesweite Berühmtheit, als es den Polizei-Paparazzi der Stadt Eppstein/Ts. vor deren brandneuen Blitzer lief. Die Überschrift zu diesem Beitrag hätte auch lauten können „Pferd rettet Autofahrer“. Normalerweise gelingt das sonst nur guten Verkehrsrecht-Anwälten. Der musste in diesem Fall aber nicht tätig werden. Denn erstens war nicht der gemütliche Gaul der Auslöser, sondern der Autofahrer im Hintergrund mit 59 km/h wo nur 50 km/h erlaubt waren. Der konnte aber nicht ermittelt werden, weil die Hinterbacke seines Retters das Nummernschild verdeckte. Und zweitens hätte es sich hier nur um 15 € Bußgeld gehandelt.

So kurios und erheiternd die Geschichte auch klingt, so sehr zeigt sie, wie fehleranfällig Geschwindigkeitsmessungen in der Praxis sind. Die Hersteller predigen zwar unermüdlich, wie unfehlbar die von Ihnen angebotenen Messgeräte bei richtiger Anwendung sind. Jedoch ermangelt es nicht selten gerade an dieser richtigen Anwendung entsprechend den Vorgaben der Bedienungsanleitung.

Darüber hinaus haben zahlreiche Tests ergeben, dass auch die hinter den Messgeräten stehende Technik nicht immer fehlerfrei arbeitet. So werden bei einem Radargerät beispielsweise die vom Messgerät ausgesandten Radarwellen von dem gemessenen Fahrzeug reflektiert, wobei sich die Frequenz der Welle – abhängig von der Geschwindigkeit des Fahrzeugs – ein wenig verändert. Diese Änderung wird registriert und daraus das Fahrzeugtempo ermittelt. Hierzu müssen die Radargeräte in einem bestimmten Winkel zur Straße aufgestellt sein – schon kleine Abweichungen verursachen Messfehler.

Radargeräte liefern also zum einen nur dann korrekte Ergebnisse, wenn sie auch richtig aufgestellt wurden. Zum anderen stellt sich immer wieder die Frage, ob nicht ein anderes Objekt – wie beispielsweise in dem obigen Foto das hinter dem Pferd fahrende Fahrzeug – die Messung ausgelöst haben könnte. Grundsätzlich reicht für die Auslösung ein reflektierender Gegenstand, wobei sich in Versuchen gezeigt hat, dass nicht immer der dem Messgerät nächste Gegenstand oder derjenige mit der größten Reflexionsfläche die Messung auslöst.

In folgenreicheren Fällen als diesem kann es sich daher lohnen, mit einem versierten Fachanwalt für Verkehrsrecht zu sprechen. Nur möglichst frühzeitig sollte man das tun.

Foto: © Stadt Eppstein/Ts.

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