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Reform des Punktesystems

Fachbeitrag im

Das neue Fahreignungsregister Flensburg

Die Punktesystem-Reform trat am 01.05.2014 in Kraft. Das Verkehrszentralregister wurde durch das Fahreignungsregister abgelöst. Die Reform führte zu einigen – teilweise massiven – Neuerungen:

Die Eintragungsgrenze für Ordnungswidrigkeiten, die ins Register eingetragen werden, wurde angehoben. Eingetragen werden nur Ordnungswidrigkeiten, die mit mindestens 60 € geahndet werden. Auf der anderen Seite wurden jedoch die Regelgeldbußen für viele Ordnungswidrigkeiten gleichzeitig erhöht, um auch zukünftig eine Eintragung zu gewährleisten.

Bei Straftaten erfolgt ein Eintrag für jede Verurteilung wegen

  • Gefährdung des Straßenverkehrs
  • unerlaubten Entfernens vom Unfallort
  • Trunkenheit im Verkehr und wegen
  • Fahrens ohne Fahrerlaubnis oder trotz eines Fahrverbots

Bei anderen Verkehrsstraftaten (z.B. wegen einer Nötigung) erfolgt nur dann ein Registereintrag, wenn ein Fahrverbot, eine Entziehung der Fahrerlaubnis oder aber eine sog. „isolierte“ Sperrfrist ausgesprochen wird.

Nicht mehr eingetragen werden seit dem 01.05.2014 einige Straftaten, die nach Auffassung des Gesetzgebers nicht von unmittelbarer Bedeutung für die Sicherheit des Straßenverkehrs sind, z.B. der Kennzeichenmissbrauch oder aber auch eine fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr (sofern nicht eine Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt oder ein Fahrverbot wegen dieser Tat verhängt wurde).

Nicht mehr eingetragen werden auch einige Ordnungswidrigkeiten, die nicht sicherheitsrelevant im Straßenverkehr sind, z.B. das unberechtigte Befahren von Umweltzonen oder aber auch der Verstoß gegen eine Fahrtenbuchauflage.

Mit Inkrafttreten des neuen Punktesystems werden die bisherigen Punkte gelöscht, die für Taten verhängt wurden, die ab Inkrafttreten des neuen Punktesystems nicht mehr zu einer Eintragung führen würden. Dies bedeutet allerdings leider nicht, dass Eintragungen wegen einer Geldbuße von 40,00 € gelöscht werden, weil die Eintragungsgrenze auf 60,00 € angehoben wurde. Hierfür gilt eine Ausnahme.

Die bisherigen Punkte, die verbleiben, werden umgerechnet. Die Umrechnung der Punkte geschieht wie folgt

Punktekonto altes Recht

  • 1 bis 3 Punkte
  • 4 bis 5 Punkte
  • 6 bis 7 Punkte
  • 8 bis 10 Punkte
  • 11 bis 13 Punkte
  • 14 bis 15 Punkte
  • 16 bis 17 Punkte
  • 18 Punkte

Punktekonto neues Recht

  • 1 Punkt
  • 2 Punkte
  • 3 Punkte
  • 4 Punkte
  • 5 Punkte
  • 6 Punkte
  • 7 Punkte
  • 8 Punkte

Darüber hinaus ist nach der Reform der Punkteabbau nur noch eingeschränkt möglich. Nach neuem Recht wird ein Punkt abgezogen, wenn bei einem Punktestand von bis zu fünf Punkten ein freiwilliges sog. Fahreignungsseminar absolviert wird. Der Rabatt wird nicht gewährt, wenn man (nach altem Recht) in den letzten fünf Jahren einen Rabatt für ein Aufbauseminar erhalten hat.

Folgende Maßnahmen sieht das neue Punktsystem vor:

Bei 4-5 Punkten erfolgt eine Ermahnung
bei 6-7 Punkten eine Verwarnung und
ab 8 Punkten erfolgt der Entzug der Fahrerlaubnis.

Das sog. Pflichtseminar, für das schon nach bisherigem Recht kein Punkterabatt gewährt wurde, entfällt künftig.

Das sog. Tat-Tag Prinzip gilt auch nach neuem Recht, d.h. maßgeblich für das Greifen der Maßnahmen des neuen Punktesystems ist der Tattag, sofern diese Tat später geahndet wird. Eine spätere Punktereduzierung bleibt unberücksichtigt.

Das neue Punktesystem hat starre Tilgungsfristen. Das komplizierte Regelwerk der Tilgungshemmung mit sich an die Tilgungsfristen anschließender Überliegefrist wird abgeschafft. Dies bedeutet, dass künftig jeder Eintrag eine eigenständigen Tilgung hat, unabhängig vom Vorhandensein anderer Eintragungen:

  • Ordnungswidrigkeiten, die künftig mit einem Punkt geahndet werden, unterliegen einer Tilgungsfrist von 2 ½ Jahren.
  • Sogenannte grobe Ordnungswidrigkeiten werden nach 5 Jahren getilgt; dies gilt auch für Ordnungswidrigkeiten, die eine Führerscheinmaßnahme – also ein Fahrverbot – nach sich ziehen.
  • Straftaten, die nach neuem Punktesystem zwei Punkte nach sich ziehen, werden ebenfalls nach fünf Jahren getilgt.
  • Weitere bestimmte Straftaten, insbesondere Alkoholverstöße, werden erst nach zehn Jahren getilgt.

Unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte haben in diesen Bereichen jahrelange Erfahrung und stehen Ihnen in unseren Kanzleien in Augsburg und Starnberg gerne beratend zur Verfügung.

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Verkehrsrecht

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