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Verkehrsregelungen beim Fahrradfahren

Fachbeitrag im Verkehrsrecht

Wenn der Führerschein beim Radfahren in Gefahr ist

Die Jahrhundertsommer ist vorbei und die ersten Glühweinstände locken bald mit Punsch, heißem Spritz und Bratwurstsemmeln. Die exorbitanten Benzinpreise verleiten viele – insbesondere in der Großstadt – dazu, wieder häufiger das Fahrrad zu nutzen und das Auto stehen zu lassen. Bei dieser Gelegenheit kann dann gleich das Ersparte beim Benzin in alkoholische Heißgetränke oder ein paar Bierchen mehr umgesetzt werden. Was die meisten dabei aber nicht im Hinterkopf haben ist der Umstand, dass auch beim Radfahren Alkoholgrenzen zu beachten sind, da auch Fahrräder „Fahrzeuge“ im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind. Es gelten also von einigen Ausnahmen abgesehen für Radfahrer ähnliche Verkehrsregeln, wie für diejenigen, die mit dem Auto oder einem Motorrad am Straßenverkehr teilnehmen. Während bei Geschwindigkeitsüberschreitungen ein Verstoß mit dem Fahrrad eher von theoretischer Natur sein dürfte, sieht dies bei Rotlichtverstößen oder Alkoholverstößen anders aus. Auch die Nutzung eines Mobiltelefons während dem Radfahren stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die die Eintragung eines Punktes im Fahreignungsregister zur Folge hat!

Besonders trickreich ist die Kombination Fahrradfahren und Alkohol:

Während das Radfahren mit einer Alkoholisierung von über 0,5 ‰ ohne alkoholbedingte Ausfallerscheinungen in der Regel erst ab 1,6 ‰ von strafrechtlicher Relevanz ist, sieht dies bei alkoholbedingten Ausfallerscheinungen ganz anders aus. Dann können bereits 0,3 ‰ ausreichen, um eine Straftat zu bejahen. Alkoholbedingte Ausfallerscheinungen werden in der Regel angenommen, wenn der Fahrradfahrer einen Unfall verursacht hat oder vom Fahrrad stürzt. Zwar kann die Strafjustiz in derartigen Konstellationen bei einer Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB die Fahrerlaubnis nicht entziehen. Die erste Freude darüber weicht dann aber in der Regel relativ zügig in die Ernüchterung, wenn die Fahrerlaubnisbehörde auf die Betroffenen zukommt und diese zur Vorlage einer medizinisch-psychologischen Untersuchung auffordert. Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder bei Wiederholungstätern ist dies nämlich auch dann zwingend erforderlich, wenn die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eben „nur“ mittels eines Fahrrads erfolgt. Grundsätzlich gilt: Eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr kommt dann in Betracht, wenn ein Fahrzeug (und darunter fallen auch Fahrräder) aufgrund des Genusses von Alkohol oder anderer Rauschmittel nicht mehr sicher geführt werden kann. Bei Radfahrern wird davon ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ gesichert ausgegangen, bei Überschreitung dieser Grenze wird die absolute Fahruntüchtigkeit angenommen. Wer demnach als Fahrradfahrer im Zusammenhang mit Alkohol auffällig wurde, muss unter bestimmten Voraussetzungen zwingend mit einer medizinisch-psychologischen Untersuchung rechnen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das Strafverfahren mit einem glimpflichen Ergebnis endete oder gegen Auflage eingestellt wurde. In einem solchen Fall ist es daher dringend geboten, unverzüglich Kontakt zu einem im strafrechtlichen/verkehrsstrafrechtlichen Bereich erfahrenen Rechtsanwalt aufzunehmen, um die erforderlichen Schritte zur Vorbereitung auf die medizinisch-psychologische Untersuchung einzuleiten. In vielen Fällen ist ein Abstinenznachweis zu erbringen, in vielen Fällen erfordert die Vorbereitung auch die Hinzuziehung eines Verkehrspsychologen/einer Verkehrspsychologin. Wichtige Zeit, die zu Beginn des Verfahrens verschenkt wird, kann am Ende häufig nicht mehr aufgeholt werden. Rechtsanwalt Udo Reissner aus der überörtlichen Sozietät Reissner, Ernst & Kollegen  Mandanten seit über 20 Jahren in kniffligen Fragen des Strafrechts und des Verkehrsrechts, insbesondere im Zusammenhang Fragen zur

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