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Rechtsanwalt - Kündigungsschutzklage Starnberg und Augsburg

Dienstleistung im Arbeitsrecht

Kündigungsschutzklage - Ihr Mittel gegen ungerechte Kündigung

Wenn Sie mit einer Kündigung konfrontiert werden oder bereits entlassen wurden, stehen wir Ihnen zur Verfügung. Oftmals sind Kündigungen offensichtlich unwirksam, sodass Sie als Arbeitnehmer gute Chancen haben, sich dagegen zu wehren.

Wir sind uns bewusst, wie belastend dieses Thema sein kann, da Ihr Lebensunterhalt von Ihrem Arbeitsverhältnis abhängt. Eine Kündigung kann nicht nur finanzielle, sondern auch soziale Probleme mit sich bringen. Deshalb ist es von großer Bedeutung, professionellen Rat einzuholen. Als Rechtsanwälte für Arbeitsrecht sind wir spezialisiert darauf, Arbeitnehmer bei der Abwehr von Kündigungen zu unterstützen. Es ist entscheidend, dass Sie schnell handeln, da im Arbeitsrecht eine Kündigungsfrist von 2 Wochen gilt.

So verteidigen Sie sich effektiv

Um eine Kündigungsschutzklage erfolgreich vertreten zu können, gibt es folgende Dinge zu beachten:

Klagefrist

  • Die Klage muss innerhalb von 3 Wochen eingereicht werden.
  • Wird die Klage nicht fristgerecht eingereicht, gilt die Kündigung als wirksam.

Arbeitsamt

  • Unabhängig davon, ob Sie klagen oder nicht, melden Sie sich umgehend beim Arbeitsamt als arbeitssuchend.
  • Wenn Sie die Frist versäumen, verlieren Sie Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld I.

Behinderten- oder Schwangerschaftsnachweis

  • Reichen Sie, sofern vorhanden und noch nicht während des Arbeitsverhältnisses geschehen, Ihren Behinderten- oder Schwangerschaftsnachweis ein.
  • Sie müssen dennoch gegen eine bereits ausgesprochene Kündigung klagen.

Betriebsrat (sofern vorhanden)

  • Konsultieren Sie den Betriebsrat.
  • Dem Arbeitgeber müssen vor jeder Kündigung die Kündigungsgründe vorliegen und er muss den Betriebsrat anhören.
  • Wenn der Betriebsrat Ihrer Kündigung widersprochen hat, erhöht das Ihre Chancen.
  • Notieren Sie möglichst genau Ihre Arbeitsumstände.

Vorsicht bei Absprachen mit dem Arbeitgeber:

  • Achten Sie auf Aufhebungsverträge, Zusagen zur Kündigungsrücknahme, Prozessbeschäftigungsverträge.
  • Aufhebungsverträge können einerseits eine Abfindung beinhalten, andererseits wird dadurch für einige Zeit das Arbeitslosengeld I gesperrt.
  • Versprechen zur Kündigungsrücknahme sind nur schriftlich gültig; mit mündlichen Zusagen versuchen Arbeitgeber die Arbeitnehmer dazu zu bringen, die Kündigungsfrist verstreichen zu lassen.
  • Ihr Anspruch auf Gehaltsnachzahlung bei einer gewonnenen Kündigungsschutzklage geht verloren, wenn Sie ungerechtfertigt eine angebotene Prozessbeschäftigung ablehnen.

Arbeitsgericht

  • Das Ziel ist die Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses, häufig endet der Prozess jedoch mit einer Abfindung.
  • Es besteht aus einem hauptamtlichen Richter.
  • Wenn keine Einigung erzielt wird, findet ein Kammertermin mit einem Richter und zwei Laienrichtern (Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter) statt.

Wie wir Ihnen helfen

Bei einer Kündigung stehen wir Ihnen zur Seite, um das Beste für Sie herauszuholen. Mit unserer langjährigen Praxiserfahrung beraten und vertreten wir Sie im Kündigungsschutzprozess: vom Erhalt des Kündigungsschreibens bis zur Verhandlung vor dem Arbeitsgericht. Es ist entscheidend, die Umstände der Kündigung genau zu analysieren. Je nach Erfolgsaussichten ist es wichtig, entweder auf die Fortführung des Beschäftigungsverhältnisses zu drängen oder eine Abfindung auszuhandeln. Unser Ziel ist es, eine für beide Seiten akzeptable Lösung zu finden, die Ihren Rechten und Ansprüchen entspricht.

Wenn Sie unser Mandant sind, übernehmen wir die Kommunikation mit Ihrem Arbeitgeber, dem Betriebsrat, dem Arbeitsgericht und den Behörden, um Ihnen in dieser schwierigen Phase so viel Stress wie möglich abzunehmen. Gerne klären wir vorab die Anwalts- und Gerichtskosten sowie Ihre potenziellen Ansprüche gegen den Arbeitgeber, damit Sie wissen, was auf Sie zukommt.

Häufige Fragen (FAQ)

Bei einer erfolgreichen Kündigungsschutzklage hat der Arbeitnehmer das Recht auf Nachzahlung des Lohns, der während des Verfahrens nicht gezahlt wurde. Der Arbeitgeber bietet in solchen Fällen möglicherweise eine Beschäftigung während des Verfahrens an, um nicht in Verzug mit seiner Pflicht zur Arbeitsleistung zu geraten.
Wenn das Gericht feststellt, dass die Kündigung unwirksam war, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Nachzahlung des Arbeitslohns für die Dauer des Verfahrens. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass dieser Anspruch verloren geht, wenn der Arbeitnehmer das Angebot einer Prozessbeschäftigung ohne gerechtfertigten Grund ablehnt.
Im Gegensatz zur außerordentlichen Kündigung, die das Arbeitsverhältnis sofort beendet, wird bei einer ordentlichen Kündigung die Kündigungsfrist eingehalten. Eine ordentliche Kündigung muss nicht begründet werden, jedoch muss der Arbeitgeber eine Sozialauswahl treffen. Eine außerordentliche Kündigung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Die Kündigungsfrist einer regulären Kündigung seitens des Arbeitgebers orientiert sich an den Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Die Dauer der Kündigungsfrist hängt von der Länge der Betriebszugehörigkeit ab und beträgt in der Regel zwischen 1 und 7 Monaten. Für den Arbeitnehmer besteht die Möglichkeit einer Kündigung innerhalb eines Monats. Eventuelle Abweichungen können durch bestehende (tarifliche) Vereinbarungen festgelegt werden.

Gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) muss die Kündigung schriftlich erfolgen. Das bedeutet, dass das Kündigungsschreiben in Papierform vorliegen und handschriftlich unterschrieben sein muss. Die elektronische Form, wie zum Beispiel SMS, E-Mail, PDF oder elektronische Signaturen, sind nicht zulässig.

Das Arbeitsgericht ist zuständig für alle zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, beispielsweise Kündigungsschutzklagen. Die sachliche Zuständigkeit liegt beim Arbeitsgericht. Das örtlich zuständige Arbeitsgericht ist dasjenige, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer üblicherweise seine Arbeit verrichtet oder sich die Betriebsstätte befindet.

Ein Aufhebungsvertrag kann anstelle einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart werden. Dabei sind die üblichen Kündigungsfristen und die Sozialauswahl nicht zu beachten. Wenn jedoch ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen wird, kann das Arbeitsamt eine Sperrfrist für den Bezug von Arbeitslosengeld I festlegen.

Das Arbeitsverhältnis kann auch mittels eines Aufhebungsvertrags (auch als Auflösungsvertrag bezeichnet) beendet werden. In einem solchen Vertrag haben die Vertragsparteien die Möglichkeit, beispielsweise eine Abfindung oder Vereinbarungen über Wettbewerbsverbote zu treffen. Es ist jedoch zu beachten, dass die Schriftform, wie sie für ein Kündigungsschreiben erforderlich ist, eingehalten werden muss.

Grundsätzlich besteht für Arbeitnehmer kein Anspruch auf Abfindung im Falle einer Kündigung. Es besteht jedoch die Möglichkeit, eine Abfindungsvereinbarung in einem Aufhebungsvertrag zu treffen.

Das Hauptziel einer Kündigungsschutzklage besteht darin, die Rechtswidrigkeit der Kündigung festzustellen. Wenn die Kündigung als rechtswidrig erachtet wird, bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen. In den meisten Fällen werden Kündigungsschutzverfahren jedoch mit einem Vergleich beendet, der auch die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses beinhaltet.

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