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Rechtsanwalt - Strafbefreiende-Selbstanzeige Starnberg und Augsburg

Dienstleistung im Strafrecht

Strafbefreiende Selbstanzeige – Ihr Weg zur Straffreiheit

Sie befinden sich in einer Situation, in der Ihnen vorgeworfen wird, eine Steuerstraftat begangen zu haben. Momentan findet eine Untersuchung gegen Sie statt und Sie befürchten, dass das Finanzamt oder die Steuerfahndung harte Sanktionen gegen Sie verhängen wird. Im Falle einer Steuerhinterziehung können Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren oder erhebliche Geldstrafen drohen. Dennoch gibt es eine Möglichkeit, eine Verurteilung zu vermeiden: Indem Sie eine Selbstanzeige erstatten, haben Sie die Chance, straffrei auszugehen. Es ist jedoch äußerste Vorsicht geboten: Es existieren bestimmte Hindernisse, wie zum Beispiel Sperrgründe, Begleittaten, die mitbestraft werden, oder unklare Angaben, die dazu führen können, dass Sie in eine juristische Falle geraten. Um sicherzustellen, dass Sie Straffreiheit erlangen, empfehle ich Ihnen, sich von einem Anwalt beraten zu lassen.

Die strafbefreiende Selbstanzeige

Sie haben eine Steuerstraftat begangen und sind nun mit Ermittlungen und möglichen harten Sanktionen seitens des Finanzamts oder der Steuerfahndung konfrontiert? Bei Steuerhinterziehung können Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren oder empfindliche Geldstrafen verhängt werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit der Straffreiheit durch eine Selbstanzeige, um eine Verurteilung zu vermeiden. Es ist jedoch Vorsicht geboten, denn durch Sperrgründe, mitbestrafte Begleittaten oder unkluge Angaben können Sie leicht in die Falle der Justiz geraten. Um sicherzustellen, dass Sie straffrei bleiben, sollten Sie sich rechtlich beraten lassen.

Die Funktionsweise der strafbefreienden Selbstanzeige

Damit Sie Straffreiheit durch die Selbstanzeige erlangen, sind folgende Dinge zu beachten:

  • Anwalt:
    • Da für die Selbstanzeige vor der Strafkammer Anwaltszwang besteht, müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen.
    • Eine anwaltliche Beratung hilft Ihnen dabei, Fehler zu vermeiden, die zu einer späteren Verurteilung führen können.
  • Voraussetzungen:
    • Die Selbstanzeige muss auf einer vollständigen und richtigen Steuererklärung basieren.
    • Alle hinterzogenen Steuern der letzten 10 Jahre müssen angegeben werden.
    • Unvollständige oder unrichtige Selbstanzeigen führen zu Strafmilderung, aber nicht zur Straffreiheit.
  • Nachzahlung der verkürzten Steuer:
    • Bei hoher Steuerverkürzung kann ein Zuschlag erhoben werden:
      • 10 % ab 25.000 EUR
      • 15 % ab 100.000 EUR
      • 20 % ab 1.000.000 EUR
      • Zusätzlich fallen 6 % Hinterlegungszinsen pro Jahr an.
  • Teilselbstanzeige:
    • Gilt nur für Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen.
  • Mitbestrafte Begleittaten:
    • Straffreiheit betrifft nur die Steuerhinterziehung.
    • Strafbewährte Begleittaten wie Urkundenfälschung, Untreue oder andere Ordnungswidrigkeiten sind von der Straffreiheit nicht umfasst.
  • Sperrgründe, die eine strafbefreiende Wirkung ausschließen:
    • Wenn Sie von laufenden Ermittlungen Kenntnis erhalten.
    • Wenn Ihnen die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens bekanntgegeben wird.
    • Wenn Behörden Außenprüfungen, Fahndungsprüfungen oder andere Ermittlungsmaßnahmen durchführen.
    • In solchen Fällen ist immer noch eine Strafmilderung möglich.
  • Rechtsfolgen:
    • Die Selbstanzeige kann ein persönlicher Strafaufhebungsgrund sein, d.h. die Strafe für die Steuerhinterziehung kann reduziert werden.
    • Die Nachzahlung der Steuerschulden erfolgt in der Regel innerhalb von 1-6 Monaten.
  • Bei Verurteilung ohne Selbstanzeige drohen:
    • Freiheitsstrafen von bis zu 5 Jahren (in besonders schweren Fällen bis zu 10 Jahren) oder Geldstrafen.
    • Einziehung der Steuerschulden inklusive Zuschlag und Hinterlegungszinsen.
    • Fahrverbot, Berufsverbot oder Verbot der Gewerbeausübung.

Wie wir Ihnen helfen

Um die strafbefreiende Wirkung Ihrer Selbstanzeige sicherzustellen, ist es von großer Bedeutung, dass Sie diese vollständig, korrekt und rechtzeitig einreichen. Selbst geringfügige Unzulänglichkeiten oder Verzögerungen können zu einer Verurteilung führen. Aus diesem Grund empfehlen wir Ihnen dringend, bereits vor der Einreichung der Selbstanzeige eine anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen, und nicht erst, wenn es zu einem Strafverfahren kommt.

Wir stehen Ihnen mit unserer langjährigen Berufserfahrung zur Seite. In diesem Rahmen überprüfen wir sämtliche Steuerschulden der vergangenen 10 Jahre, um die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer Selbstanzeige zu gewährleisten. Gemeinsam mit Ihnen werden wir die Möglichkeiten und Risiken der Selbstanzeige abwägen und die Höhe der zu zahlenden Steuerschuld einschließlich eventueller Nachzahlungen und Zuschläge ermitteln. Darüber hinaus übernehmen wir die Kommunikation mit dem Finanzamt, der Steuerfahndung, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht.

Um die Wirksamkeit der Selbstanzeige sicherzustellen, ist es von großer Bedeutung, dass Sie sich melden, bevor die Behörden gegen Sie ermitteln.

Um die strafbefreiende Wirkung zu erlangen, müssen Selbstanzeigen vollständig, korrekt und rechtzeitig eingereicht werden. Unsere Kanzlei gewährleistet, dass das Finanzamt alle Steuerschulden der vergangenen 10 Jahre nachvollziehen kann, bevor behördliche Ermittlungsmaßnahmen eingeleitet werden.

Um strafbefreiende Wirkung zu erlangen, muss eine Selbstanzeige vollständig, korrekt und rechtzeitig erstattet werden. Das Finanzamt muss anhand der Selbstanzeige in der Lage sein, Ihre gesamten Steuerschulden der letzten 10 Jahre nachzuvollziehen, bevor staatliche Ermittlungsmaßnahmen eingeleitet wurden.

Um die Selbstanzeige einzureichen, müssen Sie sich an das Finanzamt wenden (im Falle von Zoll- oder Verbrauchersteuern an das Zollamt).

Um eine Straffreiheit bei der Selbstanzeige zu erlangen, müssen die ersparten Steuerschulden innerhalb einer festgelegten Frist beglichen werden. Diese Frist beträgt normalerweise 1-6 Monate. Zusätzlich werden Hinterlegungszinsen in Höhe von 6% pro Jahr berechnet. Je nach Höhe der Steuerschulden wird auch ein Zuschlag von 10-20% erhoben.

Eine Selbst-Anzeige ist besonders ratsam, wenn die möglichen Sanktionen Ihre Karriereaussichten beeinträchtigen könnten. Moderne Ermittlungsmethoden, wie der Ankauf von Steuer-CDs, der Informationsaustausch zwischen Behörden, das gelockerte Bankgeheimnis oder Personen, die von Ihrem Vorhaben Kenntnis haben (Geschäftspartner, ehemalige Ehepartner), erhöhen das Risiko zusätzlich.

Wenn bestimmte Sperrgründe vorliegen, wird die Selbstanzeige nicht länger dazu führen, dass jemand für Steuerhinterziehung straffrei bleibt. Nichtsdestotrotz kann die Selbstanzeige in einem späteren Steuerstrafverfahren dazu führen, dass die Strafe gemildert wird.
Die Abgabenordnung (AO) benennt mehrere Gründe, die dazu führen können, dass eine Selbstanzeige nicht zu Straffreiheit führt. Insbesondere trifft dies zu, wenn eine Person darüber informiert ist, dass bereits Ermittlungen im Gange sind, ein Steuerstrafverfahren gegen sie eingeleitet wurde oder Ermittlungsmaßnahmen angekündigt wurden. Trotz des Vorliegens eines solchen Sperrgrundes besteht jedoch die Möglichkeit einer Strafmilderung.
Bei einer Teilselbstanzeige handelt es sich um eine Selbstanzeige, bei der nur ein bestimmter Teil der Steuerhinterziehung gemeldet wird. Im Allgemeinen muss eine Selbstanzeige sämtliche noch offenen Steuerschulden der letzten 10 Jahre offenlegen. Die Teilselbstanzeige stellt hierbei eine Ausnahme dar und gilt nur für verspätete oder korrigierte Umsatzsteuer-Voranmeldungen.
Die Selbstanzeige ist ein Strafaufhebungsgrund, welcher zu Straffreiheit führt. Daher kann eine Person, die eine Selbstanzeige erstattet, nicht mehr für die aufgedeckte Steuerhinterziehung bestraft werden.

Die Verhandlung einer Selbstanzeige findet innerhalb eines Steuerstrafverfahrens vor der Strafkammer statt.

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