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Unsere Dienstleistung - Unterhalt erstreiten

Dienstleistung im Erbrecht

Unterhalt beantragen – die Optionen des Scheidungsrechts

Du möchtest dich unbedingt scheiden lassen, weil du es nicht mehr aushalten kannst? Du lebst bereits getrennt und möchtest nun auch die Ehe endgültig beenden? Dein Ehepartner stimmt einer Scheidung nicht zu, aber du möchtest endlich damit abschließen? Wenn die Ehe zerrüttet ist, ist die Trennung der richtige Schritt – die Scheidung ist eine gute Entscheidung. Als Rechtsanwälte wissen wir aus unserer langjährigen Praxiserfahrung, wie belastend eine Scheidung sein kann. Zwar ist ein Scheidungsverfahren keine angenehme Angelegenheit, dennoch ist es wichtig, eine gescheiterte Ehe zu beenden und Ihr Recht durchzusetzen. Wir begleiten Sie während des gesamten Verfahrens, um Ihnen Frustration und Sorgen zu ersparen. Gemeinsam kämpfen wir für Ihren Versorgungsausgleich, Ansprüche auf Unterhalt, Ausgleich oder das Sorgerecht der Kinder.

Die Ansprüche, die Sie durch das Scheidungsverfahren erlangen können

Ihre Ansprüche auf Unterhalt und Ausgleich ergeben sich in erster Linie aus einem Ehevertrag oder einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen. Sofern Sie sich nicht darauf geeinigt haben, haben Sie gesetzliche Ansprüche, die vom Familiengericht im Rahmen des Scheidungstermins entschieden werden. Vor der Scheidung müssen Sie jedoch das Scheidungsverfahren durchlaufen. Dabei sollten Sie Folgendes beachten:

  • Trennungsjahr einhalten
    • Beide Ehepartner müssen das Trennungsjahr vollständig durchlaufen haben. Während dieser Zeit müssen sie „getrennt von Tisch und Bett“ gelebt haben. Im Gegensatz zur Einvernehmlichkeit dauert dies 3 Jahre.
    • Es ist wichtig, dass Sie dies dokumentieren: wann die Trennung begonnen hat und in welchen Verhältnissen Sie leben (d. h. wo Sie wohnen, wie eventuelle gemeinsame Kinder betreut werden, ob gemeinsame Versicherungen/Verträge gekündigt wurden, wie viel Unterhalt gezahlt wird).
    • In Ausnahmefällen kann eine Scheidung bereits vor Ablauf des Trennungsjahres erfolgen (z. B. bei Gewalt, Morddrohungen, Alkoholmissbrauch).
  • Rechtsanwalt konsultieren
    • Suchen Sie von Anfang an einen Rechtsanwalt, der Sie begleitet und die notwendigen Absprachen trifft. Etwa 2-3 Monate vor Ablauf des Trennungsjahres kann ein Scheidungsantrag beim Gericht gestellt werden. Hierbei besteht Anwaltszwang.
  • Zustellung des Scheidungsantrags
    • Das Familiengericht stellt dem anderen Ehepartner den Scheidungsantrag zu und vereinbart einen Gerichtstermin zur Scheidung.
  • Gerichtstermin
    • Bei dem Termin müssen beide Parteien persönlich erscheinen.
    • Im sogenannten Scheidungsverbund können auf Antrag alle Scheidungsfolgesachen (wie Versorgungsausgleich, Vermögensauseinandersetzung, Ausgleichsansprüche, Sorge- und Umgangsrecht bezüglich gemeinsamer Kinder) gemeinsam mit der Scheidung der Ehe entschieden werden.

Wie Ihnen geholfen wird

Bei der Abwicklung Ihrer Scheidung begleiten wir Sie Schritt für Schritt, um sicherzustellen, dass Sie nicht alleine gelassen werden. Mit unserer langjährigen Erfahrung bieten wir Ihnen umfassende Beratung und Vertretung während des gesamten Scheidungsverfahrens. Unser Fokus liegt dabei auf der Durchsetzung Ihrer Ansprüche in Bezug auf Unterhalt, Vermögensaufteilung und eventuelle Sorge- und Umgangsrechte für gemeinsame Kinder. Wir legen großen Wert auf außergerichtliche Lösungen und prüfen daher bereits bestehende Eheverträge oder Scheidungsfolgenvereinbarungen. Falls erforderlich, vertreten wir Ihre Interessen jedoch auch vor Gericht.

Als unser Mandant übernehmen wir für Sie die Kommunikation mit Ihrem Ehepartner, dem Familiengericht und den Behörden, um Ihnen in dieser schwierigen Phase so viel Stress wie möglich abzunehmen. Gerne klären wir im Voraus Fragen zu Anwalts- und Gerichtskosten sowie zur Prozesskostenhilfe, damit Sie wissen, was auf Sie zukommt.

Mit unserer Unterstützung können Sie Ihre Ansprüche durchsetzen.

Häufige Fragen (FAQ)

Der Ehegatte hat die Möglichkeit, dem Scheidungsantrag zuzustimmen, ist jedoch dazu nicht verpflichtet. Falls der Ehegatte sich weigert, wird der Antrag abgelehnt und eine Scheidung ist erst nach einem verlängerten Zeitraum von drei Jahren Trennung möglich.

Bei schwerwiegenden Ereignissen wie Gewalt, Morddrohungen oder Alkoholkonsum kann auf das Trennungsjahr verzichtet werden und die Scheidung kann sofort erfolgen. Gerichte prüfen solche Fälle, in denen eine schnelle Scheidung gewünscht wird, sehr streng. Der scheidende Ehepartner muss daher einen triftigen Grund für den Verzicht auf das Trennungsjahr sorgfältig begründen und dokumentieren.

Nach Ablauf der dreijährigen Trennungszeit besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Scheidung bei dem dafür zuständigen Familiengericht einzureichen. Der Ehegatte erhält eine Zustellung des Antrags und es wird ein Gerichtstermin festgelegt. Im Rahmen dieses Termins werden auch Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Scheidung behandelt, wie beispielsweise Unterhalts- und Ausgleichsansprüche sowie das Umgangs- und Sorgerecht.

Eine Ehe kann lediglich auf drei Weisen beendet werden: durch Scheidung, Tod eines Ehegatten oder Aufhebung infolge eines fehlerhaften Eheschlusses. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, eine Ehe annullieren zu lassen. In diesem Fall wird die Ehe nicht als beendet betrachtet, sondern als nie existent angesehen.

Bei einer Scheidung wird allgemein eine Trennungszeit von drei Jahren benötigt, um die Ehe als zerrüttet anzusehen. In besonderen Fällen, wie zum Beispiel bei Gewalt, Morddrohungen oder Alkoholmissbrauch, ist es jedoch möglich, die Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres durchzuführen.
Der Versuch der Ehegatten, sich zu versöhnen, unterbricht die Trennungszeit nur dann, wenn er über einen längeren Zeitraum erfolgt. In der Regel wird dies erst ab einer Dauer von 3 Monaten angenommen. Es ist jedoch auch möglich, dass eine kurz vor Ende der Trennungsjahre stattfindende Versöhnung von kürzerer Dauer ist.
Als Rechtsanwalt weiß ich, dass es möglich ist, die Trennungsjahre in derselben Wohnung/im selben Haus zu verbringen. Dabei sollte jedoch darauf geachtet werden, dass man in getrennten Betten bzw. Zimmern schläft, eigene Konten führt und nicht gemeinsam kocht. Sachliche Gespräche sind in jedem Fall erlaubt.
Um einen Scheidungsantrag einzureichen, ist es aufgrund des Anwaltszwangs erforderlich, dass ein Rechtsanwalt den Antrag begleitet. Es ist jedoch nicht zwingend erforderlich, dass auch die Gegenseite anwaltlich vertreten ist.

Das Familiengericht ist laut dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) eine spezielle Kammer für Familiensachen. Es ist beim örtlichen Amtsgericht angesiedelt und entscheidet über Familiensachen gemäß dem Gesetz über Verfahren in Familiensachen (FamFG), also auch über Scheidungsverfahren.

Nur ein zugelassener Rechtsanwalt kann beim örtlichen Amtsgericht einen Scheidungsantrag einreichen. Sie haben die Möglichkeit, vorab die erforderlichen Informationen an unseren Anwalt zu übermitteln, so dass dieser den Scheidungsantrag vorbereiten kann, ohne dass Sie persönlich anwesend sein müssen.

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