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Abschieds-Testament: Anwalt muss alle Seiten dem Nachlassgericht übergeben

Fachbeitrag im Erbrecht

Abschieds-Testament: Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sämtliche Seiten dem Nachlassgericht vorzulegen.

Im Erbrecht stellt sich die Frage, ob ich als Anwalt nur die letzten Seiten eines als Testament in Betracht kommenden Schriftstücks dem Nachlassgericht übergeben darf, wenn mein Mandant die ersten Seiten vertraulich behandeln wollte. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. entschied, dass ich das gesamte Original-Testament vollständig vorlegen muss. Auch wenn mein Mandant die ersten Seiten vertraulich behandelt haben möchte, bin ich verpflichtet, alle Teile des Testaments dem Nachlassgericht zu übergeben, um die vollständige Gültigkeit des Testaments zu sichern.

Rechtsanwalt muss vollständiges Testament präsentieren: OLG Frankfurt zur Vertraulichkeit von Abschiedsbriefen

Ich habe von meinem Mandanten insgesamt „sieben Blätter“ zur Verwahrung erhalten. Die ersten vier Seiten enthielten einen Abschiedsbrief, während auf Seite 5 der Mandant anmerkte: „Jetzt komme ich zu dem Teil, der nicht mehr vertraulich ist. Dieser Teil ist für mich wichtig.“ In diesem Abschnitt bestimmte der Mandant, dass alles, was er besitzt, seiner Mutter zukommen solle.

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Pflicht zur Herausgabe eines Testaments: OLG Frankfurt zur Geheimhaltung des Rechtsanwalts

Nachdem der Mandant verstorben war und seine Mutter einen Erbschein beantragte, erfuhr das Nachlassgericht von einem Abschiedsbrief des Erblassers. Das Gericht forderte mich auf, das Original vorzulegen, da der Brief aller Wahrscheinlichkeit nach Verfügungen von Todes wegen enthielt. Doch ich legte lediglich die letzten drei Seiten vor, während die ersten vier Seiten mit vertraulichen Informationen in meinem Besitz blieben. Ich berief mich auf meine Verschwiegenheitspflicht, da mein Mandant zu Lebzeiten auf der Vertraulichkeit der ersten vier Seiten bestanden hatte.

Das Nachlassgericht wies darauf hin, dass es selbst zur Verschwiegenheit verpflichtet sei und verlangte, dass ich das vollständige Original-Testament vorlege. Ich legte gegen den Beschluss Beschwerde ein, da mir die anwaltliche Versicherung nicht ausreichte und ich nicht in der Lage war, das Testament ohne Zustimmung des Mandanten vollständig zu übergeben.

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OLG Frankfurt: Rechtsanwalt ist verpflichtet, Abschiedsbrief beim Nachlassgericht einzureichen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschied, dass ich die Ablieferung eines Testaments nicht mit dem Hinweis auf meine Verschwiegenheitspflicht verweigern durfte (Beschluss vom 15.01.2025 – 20 W 220/22). Mein Mandant hatte gewünscht, dass das Testament in Teilen vertraulich behandelt wird, doch das Gericht stellte klar, dass meine Ablieferungspflicht gemäß § 2259 Abs. 1 BGB auch die ersten vier Seiten des Abschiedsbriefs meines Klienten umfasst. Diese Seiten könnten als Testament in Betracht kommen, selbst wenn ich versicherte, dass sie lediglich persönliche und nicht erbrechtlich relevante Ausführungen des Erblassers enthielten. Die Prüfung, ob die Seiten erbrechtlich relevant sind, obliegt allein dem Nachlassgericht.

Das OLG betonte, dass ein Erblasser die Eröffnung eines Testaments nach § 2263 BGB nicht wirksam ausschließen kann, da die Ablieferungspflicht eine gesetzliche Ausnahme zur Berufsverschwiegenheit darstellt. Selbst wenn der Erblasser mir die Anweisung gab, bestimmte Teile des Testaments vertraulich zu behandeln, hatte ich die Pflicht, das vollständige Dokument dem Nachlassgericht vorzulegen.

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