Im Falle einer bestätigten Pflichtverletzung stehen dem Dienstherrn diverse Disziplinarmaßnahmen zur Verfügung.
Bei der Auswahl dieser Maßnahmen ist dem Dienstherrn keine uneingeschränkte Freiheit gegeben; er muss nach pflichtgemäßem Ermessen vorgehen.
Die folgenden Maßnahmen können ergriffen werden:
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Verweis:
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Ein Verweis ist eine schriftliche Rüge des Dienstherrn und signalisiert seine Missbilligung des Verhaltens des Beamten.
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Es muss explizit als Verweis gekennzeichnet sein, da einfache Rügen keine Disziplinarmaßnahmen darstellen.
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Geldbuße:
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Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienstbezüge des Beamten verhängt werden und damit erhebliche finanzielle Auswirkungen haben.
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Die genaue Höhe liegt im Ermessen des Dienstherrn und hängt von der Schwere des Dienstvergehens ab.
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Kürzung der Dienstbezüge:
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Im Gegensatz zur Geldbuße wirkt sich die Kürzung der Dienstbezüge langfristig aus.
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Die Dienstbezüge können um höchstens ein Fünftel für bis zu drei Jahre gekürzt werden.
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Während dieser Zeit ist in der Regel keine Beförderung des Beamten möglich.
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Zurückstufung:
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Entfernung aus dem Beamtenverhältnis:
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Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis entspricht der Kündigung eines Angestellten und ist die gravierendste Disziplinarmaßnahme.
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Sie wird nur bei schwerwiegenden Dienstvergehen verhängt, die das Vertrauen des Dienstherrn oder der Öffentlichkeit nachhaltig erschüttert haben.
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Beispiele hierfür sind: Ausstellung falscher Pässe gegen „Geldspenden“, vorsätzliche Misshandlung eines unbewaffneten Demonstranten durch einen Polizisten, offene Sympathie für den Nationalsozialismus, Holocaust-Leugnung oder die Leugnung der Legitimität der Bundesrepublik, Täuschung bei der Beantragung von Sonderurlaub und nachfolgende falsche Vorlage eines Attests für eine Fernreise.
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Nach einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist eine erneute Ernennung zum Beamten nicht möglich, auch nicht in anderen öffentlichen Beschäftigungsverhältnissen.
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Wichtig: Beamte werden automatisch aus dem Beamtenverhältnis entfernt, wenn sie von einem Gericht zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr verurteilt werden, ohne dass ein Disziplinarverfahren erforderlich ist.
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Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis entfallen die Ansprüche auf Pension, in der Regel erfolgt jedoch eine nachträgliche Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.
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Auch im Ruhestand können pensionierte Beamte Disziplinarmaßnahmen unterliegen, die zu einer Kürzung oder sogar Aberkennung ihrer Pension führen können.