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Disziplinarverfahren bei Beamten

Fachbeitrag im Arbeitsrecht

Einleitung eines Disziplinarverfahrens

Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens erfolgt normalerweise bei Verdacht auf ein Dienstvergehen eines Beamten.

  • Bundesbeamte werden gemäß dem Bundesdisziplinargesetz (BDG) disziplinarrechtlich behandelt.

  • Landesbeamte müssen, abhängig vom Bundesland, das entsprechende Landesdisziplinargesetz (z.B. HDG in Hessen, LDG in Baden-Württemberg oder LDG in Rheinland-Pfalz) beachten.

  • Nicht verbeamtete Angestellte im öffentlichen Dienst unterliegen hingegen arbeitsrechtlichen Maßnahmen wie Kündigung und Abmahnung und durchlaufen kein Disziplinarverfahren.

  • Die Voraussetzung für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens, sowohl für Bundes- als auch Landesbeamte, ist stets das Vorliegen eines Dienstvergehens. 

    • Ein Dienstvergehen liegt vor, wenn ein Beamter seine Pflichten schuldhaft verletzt hat (gemäß § 47 I BeamtStG bzw. § 77 BBG).

  • Beispiele für Dienstvergehen sind unter anderem:

    • Massiver Arbeitszeitbetrug

    • Alkoholkonsum mit Auswirkungen auf den Dienst

    • Bestechlichkeit

    • Nichtbefolgen von dienstlichen Anweisungen

    • Mobbing von Kollegen

    • Untreue

  • Auch außerdienstliches Verhalten kann als Dienstvergehen betrachtet werden, wenn es das Vertrauen in die ordnungsgemäße Diensterfüllung beeinträchtigt. Beispiele dafür sind:

    • Drogenhandel und -besitz

    • Meineid

    • Illegale Nebentätigkeiten

    • Trunkenheitsfahrt

    • Verfassungsfeindlichkeit

Verlauf und Folgen von Disziplinarverfahren im öffentlichen Dienst

  • Wenn Hinweise auf ein mögliches Dienstvergehen vorliegen, leitet der Dienstherr das Disziplinarverfahren von Amts wegen ein, ohne dass ein Antrag erforderlich ist.

    • Allerdings kann der betroffene Beamte freiwillig einen Antrag stellen, um den Verdacht eines Dienstvergehens zu entkräften.

  • Nach der Einleitung des Verfahrens wird dem Beamten mitgeteilt, aus welchem Grund das Disziplinarverfahren eröffnet wurde, und er erhält die Gelegenheit, sich dazu zu äußern.

    • Dabei wird darauf hingewiesen, dass er entweder eine Stellungnahme abgeben kann oder sein Schweigerecht in Anspruch nehmen und einen Rechtsanwalt hinzuziehen darf.

    • Der Dienstherr besitzt umfassende Ermittlungsbefugnisse, einschließlich der Befragung von Zeugen und Sachverständigen, der Anforderung von Informationen sowie dem Recht, dienstliche Unterlagen des Beamten einzusehen.

    • Im Zuge dessen erfolgt auch die Anhörung des Beamten.

    • In speziellen Fällen können sogar Beschlagnahmen und Durchsuchungen bei Gericht beantragt werden.

    • Sollte gegen den Beamten im Verlauf des Verfahrens ein Strafverfahren wegen des Dienstvergehens eröffnet werden, wird das Disziplinarverfahren ausgesetzt, bis eine Entscheidung des Strafgerichts vorliegt.

  • Nach Abschluss der Ermittlungen erhält der Beamte eine letzte Möglichkeit, sich abschließend zu der Angelegenheit zu äußern.

  • Anschließend trifft der Dienstherr die Entscheidung, ob eine Disziplinarmaßnahme verhängt oder das Verfahren aufgrund unzureichender Beweise eingestellt wird.

  • Bei nachgewiesenem Dienstvergehen können dem Beamten die Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt werden; anderenfalls trägt der Dienstherr diese Ausgaben.

  • Während des Disziplinarverfahrens ist die zügige Abwicklung entscheidend.

    • Das Verfahren sollte idealerweise innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein.

    • Falls dies nicht der Fall ist, kann vor Gericht eine Frist zur Abschlussentscheidung beantragt werden.

    • Da ein Disziplinarverfahren für den Beamten emotional belastend sein kann, wird ein solcher Antrag in der Regel empfohlen.

  • In Ausnahmefällen kann der Dienstherr eine vorläufige Suspendierung des Beamten vor Abschluss des Disziplinarverfahrens für erforderlich halten.

    • In einem solchen Fall wird dem Beamten die Ausübung seiner dienstlichen Aufgaben untersagt, oft mit einer Bezügekürzung verbunden, insbesondere wenn der Verdacht schwerwiegend ist.

Da Disziplinarverfahren oft über mehrere Jahre hinweg laufen, können sie Beamte stark belasten. Deshalb bieten wir Coaching an und können bei Bedarf eine Vermittlung an einen Psychotherapeuten arrangieren.

Folgen und Konsequenzen: Welche Sanktionen können Disziplinarverfahren nach sich ziehen?

Im Falle einer bestätigten Pflichtverletzung stehen dem Dienstherrn diverse Disziplinarmaßnahmen zur Verfügung.

Bei der Auswahl dieser Maßnahmen ist dem Dienstherrn keine uneingeschränkte Freiheit gegeben; er muss nach pflichtgemäßem Ermessen vorgehen.

  • Die Disziplinarmaßnahme sollte in angemessenem Verhältnis zum vorgeworfenen Fehlverhalten stehen.

    • Es gilt eine Faustregel: Je gravierender das Dienstvergehen, desto einschneidender darf die Disziplinarmaßnahme ausfallen.

Die folgenden Maßnahmen können ergriffen werden:

  • Verweis:

    • Ein Verweis ist eine schriftliche Rüge des Dienstherrn und signalisiert seine Missbilligung des Verhaltens des Beamten.

    • Es muss explizit als Verweis gekennzeichnet sein, da einfache Rügen keine Disziplinarmaßnahmen darstellen.

  • Geldbuße:

    • Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienstbezüge des Beamten verhängt werden und damit erhebliche finanzielle Auswirkungen haben.

    • Die genaue Höhe liegt im Ermessen des Dienstherrn und hängt von der Schwere des Dienstvergehens ab.

  • Kürzung der Dienstbezüge:

    • Im Gegensatz zur Geldbuße wirkt sich die Kürzung der Dienstbezüge langfristig aus.

    • Die Dienstbezüge können um höchstens ein Fünftel für bis zu drei Jahre gekürzt werden.

    • Während dieser Zeit ist in der Regel keine Beförderung des Beamten möglich.

  • Zurückstufung:

    • Bei einer Zurückstufung wird der Beamte in ein Amt derselben Laufbahn mit einem niedrigeren Grundgehalt versetzt.

    • Eine erneute Beförderung ist in der Regel erst nach fünf Jahren möglich.

  • Entfernung aus dem Beamtenverhältnis:

    • Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis entspricht der Kündigung eines Angestellten und ist die gravierendste Disziplinarmaßnahme.

    • Sie wird nur bei schwerwiegenden Dienstvergehen verhängt, die das Vertrauen des Dienstherrn oder der Öffentlichkeit nachhaltig erschüttert haben.

    • Beispiele hierfür sind: Ausstellung falscher Pässe gegen „Geldspenden“, vorsätzliche Misshandlung eines unbewaffneten Demonstranten durch einen Polizisten, offene Sympathie für den Nationalsozialismus, Holocaust-Leugnung oder die Leugnung der Legitimität der Bundesrepublik, Täuschung bei der Beantragung von Sonderurlaub und nachfolgende falsche Vorlage eines Attests für eine Fernreise.

  • Nach einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist eine erneute Ernennung zum Beamten nicht möglich, auch nicht in anderen öffentlichen Beschäftigungsverhältnissen.

  • Wichtig: Beamte werden automatisch aus dem Beamtenverhältnis entfernt, wenn sie von einem Gericht zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr verurteilt werden, ohne dass ein Disziplinarverfahren erforderlich ist.

    • Sie gelten in diesem Fall als ungeeignet für das Beamtenverhältnis.

  • Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis entfallen die Ansprüche auf Pension, in der Regel erfolgt jedoch eine nachträgliche Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.

  • Auch im Ruhestand können pensionierte Beamte Disziplinarmaßnahmen unterliegen, die zu einer Kürzung oder sogar Aberkennung ihrer Pension führen können.

    • Auch hier gilt, dass die Pension höchstens um ein Fünftel für bis zu drei Jahre gekürzt werden kann.

Es obliegt dem Dienstherrn, darüber zu entscheiden.

  1. Der Dienstherr kann Verweise, Geldbußen sowie die Kürzung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts unmittelbar durch einen Verwaltungsakt, bekannt als „Disziplinarverfügung“, anordnen.

  2. Hingegen bedürfen Zurückstufungen, der Entzug des Ruhegehalts oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis einer Disziplinarklage seitens des Dienstherrn vor dem Verwaltungsgericht.

    1. Diese Maßnahmen stellen eine erhebliche Belastung für den Beamten dar und müssen zwingend von einem Verwaltungsrichter erneut überprüft werden.

Hier sind Möglichkeiten für Beamte, sich zu verteidigen

  1. Es wird in den meisten Fällen geraten, die Disziplinarmaßnahme anzufechten.

    • Aufgrund der komplexen Rechtsmaterie gestaltet sich dies allerdings ohne fachkundige Unterstützung als schwierig.

  2. Sollte das Disziplinarverfahren gegen den Beamten ausfallen, besteht die Möglichkeit, gegen den Verwaltungsakt Widerspruch einzulegen.

    • Grundsätzlich steht dafür ein Zeitraum von einem Monat zur Verfügung, welcher mit der Bekanntgabe der Disziplinarmaßnahme beginnt.

  3. Durch den Widerspruch kann der Beamte seine Überzeugung äußern, dass das Ergebnis des Disziplinarverfahrens fehlerhaft ist.

  4. In der Regel ist die oberste Dienstbehörde für diese Angelegenheiten zuständig.

    • Sollte der Widerspruch abgelehnt werden, bleibt nur der Weg vor das Verwaltungsgericht.

    • Bei Maßnahmen wie Zurückstufungen, Aberkennung des Ruhegehalts oder der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wird ohnehin ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eingeleitet.

Unsere Leistungen im Rahmen eines Disziplinarverfahrens für Sie

Unsere langjährige Expertise im Disziplinarrecht ermöglicht es uns, Mandanten kompetent zu unterstützen und bestmögliche Ergebnisse in Disziplinarverfahren zu erzielen.

Wir bieten insbesondere in den folgenden Bereichen unsere Dienste an:

  • Anfängliche Beratung:

    • Umfassende Beratung zu den potenziellen Konsequenzen eines Disziplinarverfahrens in Ihrem spezifischen Fall.

    • Gemeinsam entwickeln wir eine individuelle Strategie, um den besten Lösungsweg zu finden.

  1. Vertretung gegenüber dem Dienstherrn/Beamten:

    • Wir führen Kommunikation mit der Gegenseite, um das Verfahren zügig zu klären.

  2. Vertretung im Widerspruchs- oder Klageverfahren:

    • Im Falle einer Gerichtsverhandlung verteidigen wir entschieden Ihre Rechte.

  3. Suspendierung und Bezügekürzung:

    • Gegen vorläufige Maßnahmen wie Suspendierung oder Bezügekürzung können unter bestimmten Umständen Widerspruch oder Klage eingelegt werden, da Disziplinarverfahren oft mehrere Monate dauern.

    • Bei Bedarf vertreten wir Sie auch in dieser Angelegenheit vor dem Verwaltungsgericht.

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