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Nun sticht der „Widerruf-Joker“ für Diesel-Entschädigung und Hauskredit-Zinsenkung auch beim BGH

Fachbeitrag im Verkehrsrecht

Mit dem Urteil vom 27.10.2020 (Az.: XI ZR 498/19) hat der unter anderem für das Bankenrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH – zur Freude der Verbraucher – für Aufmerksamkeit im Zusammenhang mit dem Widerrufsjoker gesorgt.

Die bisherige BGH-Position

Das überraschend deutliche EuGH-Urteil vom 26.03.2020 hatte Diesel-Skandal geschädigten Autobesitzern zunächst die Möglichkeit einer vergleichsweise schnellen und kostengünstigen Diesel-Entschädigung eröffnet. Auch für die Zins-Senkung bei Haus-Krediten wurde damit erleichtert. Im Gegensatz hierzu hatte der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Beschlüssen vom 31.03.2020 (XI ZR 198/19 und XI ZR 581/18) unter Aufrechterhaltung seiner bisherigen Rechtsprechung der vom EuGH monierten Kritik zur Kaskadenverweisung – oder auch Kettenverweisung genannt – jedoch eine Absage erteilt und diese als noch klar und verständlich angesehen.

Die neue BGH-Position

Doch nun hat der XI. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 27.10.2020 (Az.: XI ZR 498/19) zur Freude der Verbraucher – die Anwendbarkeit des Widerrufsjokers verbreitert.

Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung zum Kaskadenverweis hat der BGH den Widerruf eines mit einem Gebrauchtwagenkauf verbundenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags auch noch ca. neun Monate nach Abschluss des Kreditvertrags aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsinformation akzeptiert. Der BGH hat deswegen seine restriktive Rechtsprechung zum Kaskadenverweis ausdrücklich aufgegeben. Damit ist für viele Betroffene die zunächst durch die beiden BGH-Beschlüsse vom 31.03.2020 zugestoßene Türe im Hinblick auf den Widerrufsjoker wieder weit geöffnet.

Die Widerruf-Chancen infolge der neuen BGH-Position

Der BGH hat mit dieser Entscheidung zum Widerrufsrecht einen Großteil der deutschen Verbraucherkredite wieder ins Wanken gebracht: Die Entscheidung eröffnet den deutschen Verbrauchern die Möglichkeit, Immobilien-Finanzierungen und annähernd alle PKW-Finanzierungen und Leasingverträge, die seit dem 11.06.2010 geschlossen wurden, auch heute noch zu widerrufen. Im Erfolgsfall muss die Bank bisherige gezahlte Zinsen, Tilgungsraten und die Anzahlung vollständig zurückerstatten, die Kunden müssen im Gegenzug das Auto zurückgeben. In einigen Fällen müssen die Kunden unter bestimmten Voraussetzungen noch nicht einmal einen Ausgleich für den Wertverlust oder eine Entschädigung für die mit dem Auto gefahrenen Kilometer bezahlen

So reagieren die Rechtsschutz-Versicherungen

Die meisten Verkehrsrechtsschutz-Versicherungen stellen ihre Kunden übrigens vom Kostenrisiko frei und übernehmen die Kostendeckung – vorausgesetzt, der Versicherungsvertrag bestand bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs.

Was jetzt zu tun ist

In einem ersten Schritt

sollten betroffene Verbraucher demnach prüfen lassen, ob ihre Verträge von den Urteilen des BGH und des EuGH betroffen sind und welche Möglichkeiten konkret bestehen. Nach der Erfahrung wird zwar nicht damit zu rechnen sein, dass die Kreditinstitute den Widerruf der Kunden sofort anerkennen, insbesondere dann, wenn die Kunden selbst den Widerruf ohne anwaltliche Unterstützung erklären. Nach der Entscheidungen des BGH und des EuGH sind die Chancen von Verbrauchern jedoch nunmehr deutlich gestiegen und so gut, wie selten zuvor.
Für Verbraucher, die bislang noch gezögert haben, von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen, ist jetzt der Moment gekommen, um zu handeln!

Die Rechtsanwaltskanzlei Reissner Ernst & Kollegen

vertritt Geschädigte aller betroffenen Hersteller in einer Vielzahl von außergerichtlichen und gerichtlichen Fällen. In der Regel können die anfallenden Kosten über die Rechtsschutzversicherung abgerechnet werden. Rechtsanwalt Udo Reissner kann als Fachanwalt für Verkehrsrecht und ADAC-Vertragsanwalt in Starnberg auf eine Vielzahl von Entscheidungen zurückgreifen und das Prozessrisiko realistisch einschätzen.

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